BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2073/03 -
des Herrn H...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. August 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Zurückweisung seines Umgangsrechtsantrags.
2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der
leibliche Vater des im Mai 2000 geborenen Kindes. Der
(rechtliche) Vater des Kindes erkannte die Vaterschaft mit
Zustimmung der Kindesmutter, mit der er seit 1997
zusammenlebt und die er im September 2000 auch heiratete,
bereits vor der Geburt des Kindes im März 2000 an.
3
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts, mit der es den Umgangsrechtsantrag des
Beschwerdeführers zurückgewiesen hatte, blieb erfolglos. Das
Oberlandesgericht führte zur Begründung aus, vom Vorliegen
einer - früheren oder jetzigen - sozial-familiären Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind, die ihn nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 108,
82) zum Umgang berechtigen könnte, könne nach dem Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er nur vereinzelt Kontakt zum
Kind gehabt habe, nicht annähernd ausgegangen werden.
4
Mit der gegen die vorstehenden Entscheidungen
erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 6 Abs. 1 GG.
5
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93 a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
6
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 1 GG.
7
Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner
grundlegenden Entscheidung zum Umgangsrecht des biologischen
Vaters vom 9. April 2003 ausgeführt hat (BVerfGE 108, 82
), ist Art. 6 Abs. 1 GG verletzt,
wenn der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes
auch dann nicht in den Kreis der Umgangsberechtigten
einbezogen wird, wenn zwischen ihm und dem Kind eine
sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.
Voraussetzung dafür wiederum ist, dass der leibliche Vater
zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für sein
Kind getragen hat und daraus eine soziale Beziehung zwischen
ihm und dem Kind entstanden ist (vgl. BVerfGE 198, 82
).
8
Diese Voraussetzungen für eine Einbeziehung
des (nur) leiblichen Vaters in den Schutzbereich des
Art. 6 Abs. 1 GG haben die Gerichte nicht verkannt. Das
Amtsgericht hat den Umgangsrechtsantrag im Dezember 2002 -
also bereits vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom April 2003 - unter Hinweis
darauf zurückgewiesen, dass es an einer bestehenden sozialen
Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind fehle. Das
Oberlandesgericht hat schließlich im September 2003 unter
Beachtung der in der vorgenannten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind
keine sozial-familiäre Beziehung bestehe beziehungsweise
bestanden habe.
9
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.