BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2075/03 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Oktober 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil die Beschwerdeführerinnen durch die Mitwirkung der
Bundesregierung bei dem Erlass sekundären Gemeinschaftsrechts
im Rat der Europäischen Union nicht unmittelbar beschwert
werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
12. Mai 1989 – 2 BvQ 3/89 -, NJW 1990, S. 974 und
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1992 –
2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883). Die Mitwirkung der
Bundesregierung ist kein Akt öffentlicher Gewalt gegenüber
den Beschwerdeführerinnen, sondern trägt lediglich zum
Entstehen einer Richtlinie bei, die erst nach In-Kraft-Treten
die Beschwerdeführerinnen beschweren kann.
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Der Umstand, dass Grundrechtsschutz gegen
sekundäres Gemeinschaftsrecht grundsätzlich durch den
Europäischen Gerichtshof und nicht durch das
Bundesverfassungsgericht gewährt wird (vgl. BVerfGE 102, 147
), stellt auch keinen hinreichenden Grund dafür
dar, den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz auf
Mitwirkungsakte der Bundesregierung vorzuverlagern. Dagegen
spricht bereits, dass der Grundrechtsschutz im Hoheitsbereich
der Europäischen Union nach Konzeption, Inhalt und
Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im
Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfGE 73, 339
; 102, 147 ) und daher keine
Rechtsschutzlücke besteht, welche eine derartige
Vorverlagerung rechtfertigen könnte.
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Die Beschwerdeführerinnen legen auch nicht
substantiiert dar, dass sie gegen die geplante Richtlinie auf
Gemeinschaftsebene keinen hinreichenden Rechtsschutz zu
erwarten haben. Ihre Ansicht, dies folge aus einem besonderen
Zusammenwirken von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht,
wird nicht näher begründet. Es ist jedoch nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, warum sich eine gemeinschaftsrechtliche
Vorschrift, die nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen
unterschiedliche nationale Regelungen für die Zukunft
festschreibt, einer Überprüfung durch den Europäischen
Gerichtshof grundsätzlich entziehen soll. Gleiches gilt
hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Zulassung
nationaler Steuerermäßigungen und –befreiungen.
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2. Im Übrigen erfüllt die
Verfassungsbeschwerde auch nicht die Anforderungen der
§§ 23, 92 BVerfGG.
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Die Beschwerdeführerinnen wenden sich zum
einen gegen die Zustimmung der Bundesregierung zu dem Entwurf
der Energiesteuer-Richtlinie, soweit diese weiterhin
Steuerermäßigungen und –befreiungen in Frankreich und Italien
zulässt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass sie
selbst durch diese Vergünstigungen beschwert werden. Ein
Konkurrenzverhältnis mit italienischen Unternehmen wird von
keiner der Beschwerdeführerinnen behauptet. Auch zu einer
Konkurrenz durch französische Wettbewerber machen die
Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 keine Angaben. Lediglich die
Beschwerdeführerin zu 1 erklärt, im Wettbewerb mit
französischen Unternehmen zu stehen. Jedoch legt sie nicht
näher dar, inwiefern sie durch die französischen
Steuerermäßigungen belastet wird. Sie macht weder Angaben zu
der konkreten Ausgestaltung der französischen
Steuerermäßigungen, noch zu der Höhe der sich für sie dadurch
ergebenden wirtschaftlichen Belastung. Hierzu hätte
insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil die
Beschwerdeführerin zu 1 angibt, im Wesentlichen
Frankreich-Verkehr zu betreiben und nahezu ausschließlich in
Belgien zu tanken.
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Soweit die Beschwerdeführerinnen vortragen,
der Entwurf der Energiesteuer-Richtlinie sehe ein generelles
Verbot vor, den Dieselsteuersatz unter den jeweils am 1.
Januar 2003 geltenden Betrag abzusenken, kann dem nicht
gefolgt werden. Art. 7 Abs. 2 des Entwurfs enthält
seinem Wortlaut nach kein generelles Absenkungsverbot,
sondern erlaubt eine Differenzierung der Steuersätze zwischen
gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als
Kraftstoff verwendet wird. Nur für den Fall, dass eine solche
Differenzierung vorgenommen wird, darf der Steuersatz für
gewerblich genutztes Gasöl nicht unter den am 1. Januar 2003
geltenden nationalen Steuerbetrag fallen. Der Entwurf steht
seinem Wortlaut nach daher einer generellen Senkung
nationaler Steuersätze für Dieselkraftstoff unter den am 1.
Januar 2003 geltenden Betrag nicht entgegen, solange nicht
die neuen gemeinschaftsrechtlichen Mindestsätze
unterschritten werden. Gesichtspunkte, die eine von dem
Wortlaut abweichende Auslegung erfordern könnten, sind nicht
ersichtlich und werden von den Beschwerdeführerinnen auch
nicht dargelegt.
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Mit Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.