BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2075/11 -
der Frau E...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 4 Abs. 3 Satz 1
BEEG, nach dem der 14-monatige Bezug von Elterngeld durch
einen Elternteil grundsätzlich nicht möglich ist (sogenannte
Partner- oder Vätermonate).
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1. Die verheiratete und mit ihrem Ehemann
zusammenlebende Beschwerdeführerin gebar am 5. Dezember 2007
die gemeinsame Tochter J. Auf den Antrag der
Beschwerdeführerin, ihr für vierzehn Monate Elterngeld zu
gewähren, gewährte ihr die Stadt Münster Elterngeld für zwölf
Lebensmonate. Widerspruch und Klage blieben bis vor dem
Bundessozialgericht erfolglos. In ihrer Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte
aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch § 4 Abs. 3
Satz 1 BEEG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg. Ob die mittelbar angegriffene Regelung in
Grundrechte der Beschwerdeführerin eingreift (Art. 6
Abs. 1 und 2 GG) kann hier offen bleiben. Die
angegriffene Regelung ist jedenfalls durch den dem
Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 2 GG erteilten Auftrag
gerechtfertigt, die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern.
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a) § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG zielte darauf,
„die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an Frauen mit
den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt
aufzubrechen“. Sinn und Zweck der Regelungen zu den
„Partnermonaten“ sei es, die partnerschaftliche Aufteilung
von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck
könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen
wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für
eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite
gestellt werde, die den Argumenten für eine
partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe (vgl.
BTDrucks 16/1889, S. 24).
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Damit wollte der Gesetzgeber dem
Verfassungsauftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechen (BTDrucks 16/1889,
S. 23). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verfolgt nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Ziel,
tradierte Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfGE 92,
91 ; 114, 357 ; ebenso
bereits zu Art. 3 Abs. 2 GG a.F.: BVerfGE 85, 191
; 87, 1 ; 87, 234 ). Der
Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen,
die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen,
sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der
Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 85, 191
m.w.N.). Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer
Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter
und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind
einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der
Mutter zugeordnet würde (vgl. BVerfGE 114, 357
). Die Art und Weise, wie der Staat seine
Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf
die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen
der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE
109, 64 ).
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b) Die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1
BEEG ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Ein vom
Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen
Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der
gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die
Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr; vgl. BVerfGE
125, 260 m.w.N.). Demnach wäre die vom
Gesetzgeber getroffene Regelung nur dann mangels Eignung
verfassungswidrig, wenn sie zur Erreichung des durch
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vorgegebenen Ziels, zu
einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen,
evident ungeeignet wäre. Dies ist nicht der Fall. Gegen eine
evidente Ungeeignetheit des vom Gesetzgeber gewählten Mittels
spricht die tatsächliche Entwicklung: Betrug nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder, deren Vater
Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen Kinder noch
15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten im 3. Quartal
2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen eine Steigerung
der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch
Väter - und damit längerfristig auch die Erreichung des vom
Gesetzgeber angestrebten Zwecks - zumindest als möglich
erscheinen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.