BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2076/03 -
des Herrn P...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 29. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fiktive
Zurechnung von Erwerbseinkommen im Rahmen eines
Unterhaltsverfahrens.
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Der Beschwerdeführer ist der Vater zweier
minderjähriger Kinder, die bei der Kindesmutter leben und von
dieser betreut werden. Im Ausgangsverfahren begehrten die
Kinder die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von
Kindesunterhalt in Höhe der Regelbeträge. Seit Ende 2000 war
der Beschwerdeführer überwiegend arbeitslos; kurzzeitig
arbeitete er als Nachtportier mit einem monatlichen Einkommen
von ca. 1.800 DM.
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Das Amtsgericht Husum gab der Klage teilweise
statt. Dem Beschwerdeführer sei ein fiktives Nettoeinkommen
von 2.300 DM zuzurechnen. Er habe nicht dargelegt und
bewiesen, dass er kein Einkommen in dieser Höhe erzielen
könne. Aus den vorgelegten Bewerbungsschreiben ergebe sich
nur, dass sich der Beschwerdeführer im Bereich Eiderstedt und
Nordfriesland um Arbeit bemüht habe. Ihm sei aber zumutbar,
in ganz Deutschland Arbeit zu suchen und anzunehmen.
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Der Beschwerdeführer beantragte für das
Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er
habe unter Beweisangebot dargelegt, dass ihm der Arbeitsmarkt
im Bereich der Westküste bis nach Rendsburg, Schleswig und
Flensburg verschlossen sei. Da er einen intensiven Kontakt zu
seinen Kindern pflege, sei er nicht verpflichtet, sich in
ganz Deutschland zu bewerben.
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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
in Schleswig wies den Prozesskostenhilfeantrag des
Beschwerdeführers mangels Erfolgsaussichten zurück. Der
Beschwerdeführer könne sich nicht auf Leistungsunfähigkeit
berufen, da er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gemäß
§ 1603 Abs. 2 BGB nicht genüge. Er habe nicht
dargelegt, dass er bei gehöriger Anstrengung nicht einen
Arbeitsplatz mit einem Nettoeinkommen von 2.300 DM finden
könnte. Er könne sich nicht auf die allgemeine Lage am
Arbeitsmarkt berufen, da es nicht auf die theoretischen
Chancen einen Arbeitsplatz zu finden ankomme, sondern darauf,
ob er bei intensiven Bemühungen einen solchen finden könne.
Wenn man nicht nur regional begrenzt suche, ließe sich auch
in schwierigen Arbeitsmarktzeiten eine Arbeit finden.
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Mit seiner gegen die Versagung der
Prozesskostenhilfe gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung seiner Rechte
aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den
Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
beantwortet (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245
; 78, 104 ; 81, 347
).
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2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
10
a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein
niedergelegten Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81,
347 ). Verfassungsrechtlich ist es dabei
unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig zu machen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347
).
11
Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO
obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die
dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der
Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das
Bundesverfassungsgericht kann folglich nur eingreifen, wenn
Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen
(vgl. BVerfGE 81, 347 ).
12
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich
die vorliegende Verfassungsbeschwerde als begründet. Das
Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung
überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe
verfehlt. Weder aus der Begründung des erstinstanzlichen
Urteils noch aus der des Prozesskostenhilfebeschlusses
erschließt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit
hinreichender Aussicht auf Erfolg auf Leistungsunfähigkeit
berufen könnte.
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Richtig ist zwar, dass die Leistungsfähigkeit
eines Unterhaltspflichtigen nicht nur durch die tatsächlich
vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt wird,
die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit
erreichen könnte. Aufgrund der gemäß § 1603 Abs. 2 Satz
1 BGB für Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern
bestehenden Verpflichtung, alle verfügbaren Mittel zu ihrem
und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, obliegt
dem Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Ausnutzung seiner
Erwerbskraft, die es ihm ermöglicht, jedenfalls den
Unterhaltsbedarf in Höhe des Regelbetrages nach der
Regelbetragsverordnung sicherzustellen. Er hat sich deshalb
intensiv um eine hinreichende Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Kommt er dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, so muss
er sich so behandeln lassen, als ob er das Einkommen, das er
bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit
erzielen könnte, tatsächlich hätte (vgl. KG, FamRZ 2003, S.
1208 ). Gleichwohl ist Ausprägung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht § 1603
Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer
bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Grundvoraussetzung
eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt daher die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die Grenze des
Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des
Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der
Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil
der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht
des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE
57, 361 ).
14
Voraussetzung einer Zurechnung fiktiver
Einkünfte ist mithin, dass der Unterhaltspflichtige die ihm
subjektiv zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene
Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend
unternommen hat und zudem feststeht oder zumindest nicht
auszuschließen ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale
Beschäftigungschance bestanden hätte. Zu diesen subjektiven
wie objektiven Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver
Einkünfte haben das Amtsgericht ebenso wie das
Oberlandesgericht keine hinreichenden Feststellungen
getroffen. Auch wenn nach § 10 SGB II von einem
Erwerbslosen grundsätzlich eine Arbeitssuche im gesamten
Bundesgebiet verlangt wird, entbindet dies die
Familiengerichte nicht von der Pflicht, jedenfalls im
Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob eine bundesweite
Arbeitsaufnahme dem Unterhaltsverpflichteten unter
Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen, insbesondere
seines Umgangsrechts mit seinen Kindern, sowie der Kosten der
Ausübung dieses Umgangsrechts und der Umzugskosten, zumutbar
ist. Indem das Oberlandesgericht im
Prozesskostenhilfeverfahren ungeachtet der diesbezüglichen
Einwendungen des Beschwerdeführers eine kausale
Erwerbsobliegenheitsverletzung damit begründet hat, dass der
Unterhaltspflichtige bei einer jedenfalls bundesweiten
Arbeitssuche eine Arbeitsstelle hätte finden können, hat es
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit abgesprochen, im
Hauptsacheverfahren die Unzumutbarkeit darzulegen und zu
beweisen. Damit hat es die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung überspannt und den
Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den
weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen,
deutlich verfehlt.
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Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das
Oberlandesgericht unter Einbeziehung der Besonderheiten des
konkreten Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der
Beschwerdeführer sich nicht bundesweit hätte bewerben müssen
und wegen fehlender realer Beschäftigungschancen
unzureichende Erwerbsbemühungen für die Leistungsunfähigkeit
nicht ursächlich seien.
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c) Die angegriffene Entscheidung des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen
Ergebnis gekommen wäre.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über
die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 61 Abs.
1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO
(vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.