BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2080/02 -
des Herrn E...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 10. Juni 2003 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Stralsund vom
2. Oktober 2002 - 1 S 122/01 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung des
Landgerichts Stralsund wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer klagte auf Rückzahlung
von Werklohn und auf Zahlung von Schadensersatz, da er nach
dem Einbau eines Austauschmotors einen Motorschaden erlitten
hatte.
2
Amtsgericht und Landgericht haben seine Klage
nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen und ihn als
Widerbeklagten zur Zahlung rückständigen Werklohns
verurteilt. Sie haben dies damit begründet, nach
durchgeführter Beweisaufnahme stehe fest, dass der
Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit hingewiesen worden
sei, unverzüglich eine Werkstatt aufzusuchen. Dies ergebe
sich aus den Angaben eines Zeugen, der das Telefonat
mitgehört habe. Diese Zeugenaussage unterliege keinem
Beweisverwertungsverbot. Das Mithören eines Telefongesprächs
über eine Mithöreinrichtung sei nicht ungewöhnlich, sondern
im Wirtschafts- und Geschäftsleben üblich geworden.
3
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Gestalt des
Rechts am gesprochenen Wort und nimmt Bezug auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Oktober 2002 (NJW 2002, S. 3619).
4
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
5
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG) angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor
(§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung
maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Verwertung von
mitgehörten Telefonaten im Zivilprozess ist durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
entschieden (BVerfG, NJW 2002, S. 3619).
6
Die Verwertung von Zeugenaussagen, die über
ein mitgehörtes Gespräch berichten, ist danach grundsätzlich
nicht gestattet, weil hierdurch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners beeinträchtigt
werden kann. Die Erhebung und Verwertung einer solchen
Zeugenaussage ist jedoch dann zulässig, wenn eine konkludente
oder gar eine ausdrückliche Einwilligung des
Gesprächspartners vorhanden ist.
7
Das Landgericht Stralsund durfte vorliegend
die Annahme einer Einwilligung nicht allein auf den Umstand
stützen, dass Mithörgeräte eine gewisse Verbreitung gefunden
haben. Weitere Anhaltspunkte für eine Einwilligung lassen
sich der Entscheidung nicht entnehmen.
8
Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem
dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass das Gericht bei Beachtung der sich aus dem Recht am
gesprochenen Wort ergebenden Anforderungen zu einem anderen
Ergebnis gekommen wäre.
9
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.