BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2084/05 -
des Herrn H ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer, der die Jagd auf Tiere aus Gewissensgründen
ablehnt, gegen die nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG)
bestehende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Das
Bundesjagdgesetz unterscheidet zwischen dem Jagdrecht, das
mit dem Eigentum an Grund und Boden untrennbar verbunden ist
(§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BJagdG), und dem
Jagdausübungsrecht, das der Jagdgenossenschaft oder dem
Inhaber eines Eigenjagdbezirks zusteht. Zusammenhängende
Grundflächen mit einer land-, forst- oder
fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an,
die im Eigentum ein und derselben Person oder einer
Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk
(§ 7 Abs. 1 BJagdG). Nach § 8 Abs. 1 BJagdG bilden
alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem
Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk,
wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Die
Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk gehören, bilden gemäß § 9 Abs. 1
Satz 1 BJagdG eine Jagdgenossenschaft. Ihr steht im
gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Ausübung des Jagdrechts zu
(§ 8 Abs. 5 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft nutzt
die Jagd in der Regel durch Verpachtung.
2
Der Beschwerdeführer hält die
Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft für
verfassungswidrig und beruft sich dafür insbesondere auf das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 29. April 1999 (Rs. 25088/94, 28331/95, 28443/95 -
Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695 [nicht
amtliche Übersetzung]). Seinem Antrag auf Entlassung aus der
Jagdgenossenschaft hat der Landkreis mit dem angefochtenen
Bescheid nicht entsprochen. Die hiergegen erhobene Klage auf
Feststellung, dass er nicht Mitglied in der
Jagdgenossenschaft sei, haben die Verwaltungsgerichte, in
letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.
April 2005 - BVerwG 3 C 31.04 -, NVwZ 2006, S. 92 ff.)
abgewiesen. Mit der hiergegen und mittelbar gegen die
einschlägigen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14
GG, jeweils einzeln und in Verbindung mit Art. 19, 20,
20 a GG, der Art. 25, 100, 101 Abs. 1 Satz 2,
103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 9, 11, 14 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Art. 1 des
Zusatzprotokolls zur EMRK, des Rechtsstaatsprinzips, des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, "des Übermaßgebotes" und des
Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes.
3
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Das
Bundesverfassungsgericht hat die grundlegenden
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem
Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, denn sie ist unbegründet.
4
1. Das in Art. 14 Abs. 1 GG
gewährleistete Eigentum ist nicht verletzt. Die Regelungen
des Bundesjagdgesetzes über die Bildung von
gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1) und
von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1) und über die
Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die
Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5) stellen eine zulässige
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
5
a) Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des
Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen
gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen.
Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen
Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das
Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch
Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen.
Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht
weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung
dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht
ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die
Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu
einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative
von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche
Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE
70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114
; 91, 294 ; 100, 226
).
6
Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind
unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die
persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen
Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten
Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 50, 290
; 70, 191 ; 95, 64 ).
Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
umso größer, je stärker der soziale Bezug des
Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und
Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257
; 100, 226 ).
7
b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen
sich die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums der
Grundeigentümer durch die Einbindung ihrer Grundstücke in
gemeinschaftliche Jagdbezirke und durch die Abspaltung des
Jagdausübungsrechts vom Grundeigentum als vereinbar mit
Art. 14 Abs. 1, 2 GG.
8
aa) Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers wird der Kernbereich des Grundeigentums
durch die angegriffenen Regelungen nicht berührt. Mit dem
Jagdausübungsrecht wird dem Beschwerdeführer nur ein
inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und
Gestaltungsmöglichkeiten genommen, die ihm sein Grundeigentum
einräumt. Dem Beschwerdeführer verbleibt auch nach Übergang
des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft eine
Rechtsposition, die den Namen "Eigentum" noch verdient (vgl.
nur BVerfGE 24, 367 ).
9
Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass das
System der gemeinschaftlichen Jagdausübung in seinen
Grundzügen schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts in
Deutschland besteht und so das Grundeigentum jagdbarer
Flächen seit alters her prägt.
10
Bis 1848 stand das Jagdrecht dem jeweiligen
Landesherrn als Jagdregal zu. Die deutschen Staaten hoben
(mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz) diese Rechte im Gefolge der Revolution
von 1848/1849 auf. Jagd war nur noch auf eigenem Grund und
Boden möglich. Durch die ungeregelte Möglichkeit der
Jagdausübung ergab sich jedoch die Gefahr einer völligen
Ausrottung des Wildes und der Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Existenz kleinbäuerlicher Betriebe, die auch
von den - durch Verringerung des Wildbestandes sinkenden -
Jagderträgen abhängig waren. Die deutschen Staaten erließen
daher in den fünfziger Jahren des 19. Jahrhunderts
Gesetze, die das dem Grundeigentümer zustehende Jagdrecht und
das Jagdausübungsrecht trennten und das Jagdausübungsrecht
entweder den Gemeinden oder der Gemeinschaft der
Grundeigentümer zuerkannten. Damit war nach kurzer Zeit der
durch die Revolution von 1848/1849 geschaffene Zustand, dass
jeder Eigentümer nach eigenem Belieben auf seinem Grund jagen
durfte, durch die Trennung von Jagdrecht und
Jagdausübungsrecht wieder beseitigt.
11
Diese landesrechtlichen Regelungen zum
sogenannten Reviersystem vereinheitlichte das
Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, das die amerikanische
Besatzungsmacht für ihre Zone 1948 aufhob. An dessen Stelle
trat schließlich das Bundesjagdgesetz, das am 1. April 1953
Geltung erlangte und das Reviersystem bis heute beibehält
(vgl. zum Ganzen ausführlich Scholz, Jagdgenossenschaft und
Jagdrecht in Deutschland und den Europäischen Nachbarländern,
Aachen 1996, S. 23 ff. sowie Mitzschke/Schäfer,
Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, Einleitung,
Rn. 2 ff.; von Pückler, Agrarrecht 2001,
S. 72 f.).
12
bb) Die Regelungen über die gemeinschaftlichen
Jagdbezirke und das Jagdausübungsrecht durch die
Genossenschaften verfolgen legitime Ziele, sind erforderlich
und beeinträchtigen die Eigentümerinteressen nicht
unverhältnismäßig. Bei der angegriffenen Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums durfte der Gesetzgeber im
Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Beurteilungsspielraums
die erhöhte Sozialbindung des Grundeigentums berücksichtigen,
die in Bezug auf das Jagdrecht in dessen übergeordneten,
naturgemäß nicht an den Grundstücksgrenzen haltmachenden
Regelungszielen ihre Ursache hat.
13
(1) Bei der Bestimmung des Zwecks des
Jagdrechts hat der Gesetzgeber diesen Spielraum nicht
überschritten. Er verfolgt damit legitime Ziele. Dies gilt
sowohl für die in § 1 BJagdG ausdrücklich geregelten
Zwecke als auch für das gesetzgeberische Anliegen, die
Jagdbefugnisse grundstücksübergreifend zu regeln:
14
Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur
Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl
I, S. 2841) § 1 BJagdG novelliert, dabei
ausdrücklich die Belange des Tierschutzes berücksichtigt und
daher in Absatz 1 Satz 2 eine Pflicht zur Hege
gesetzlich begründet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1
BJagdG hat die Hege zum Ziel die Erhaltung eines den
landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen
angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes, sowie
die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die
Einfügung des Wortes "landeskulturell" in Absatz 2
Satz 1 sollte den zu erhaltenden Wildbestand auch auf
die enge Verbindung zwischen Agrarstrukturverbesserung und
Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der
ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes
ausrichten. Der Begriff soll nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers alle ökonomischen und ökologischen Aspekte
umfassen, die bei der Anpassung des Wildbestandes an die
land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute
Landschaft zu berücksichtigen sind (vgl. Entwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes,
BTDrucks 7/4285, S. 1, 11 f.). Der Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen
Bundestags wollte die auch der ordnungsgemäßen land-, forst-
und fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienende Funktion der
Hege noch klarer herausstellen und schlug dem Deutschen
Bundestag den Gesetz gewordenen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG
vor, der in der Hege nicht nur das Instrument zur Vermeidung
von Wildschäden sieht, sondern mit der Hege möglichst
jegliche Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst-
und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbinden will
(Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, BTDrucks 7/5471, S. 3, 6). Diese
im Bundesjagdgesetz ausdrücklich festgelegten Gesetzeszwecke
haben die Gerichte ihren hier angegriffenen Urteilen zugrunde
gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gerichte
dürften dem Bundesjagdgesetz nicht Zwecke unterlegen, um dem
Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention
zu entgehen, ist daher unberechtigt.
15
Die genannten Gesetzeszwecke dienen den
berechtigten Interessen Dritter und dem Gemeinwohl. Sie
stehen auch nicht in Widerspruch zu dem Verfassungsauftrag
zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
(Art. 20 a GG). Ein dem Gedanken der Hege
verpflichtetes Jagdrecht, das unter anderem
Abschussregelungen in einem Umfang vorschreibt, die dazu
beitragen sollen, "dass ein gesunder Wildbestand aller
heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und
insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren
Bestand bedroht erscheint" (§ 21 Abs. 1 Satz 2
BJagdG), dient im Gegenteil dem Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen.
16
Auch das in Art. 20 a GG
aufgenommene Staatsziel des Tierschutzes führt zu keiner
anderen Beurteilung. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat
mit seiner Einfügung in Art. 20 a GG vornehmlich
den ethisch begründeten Schutz des Tieres als je eigenes
Lebewesen (vgl. dazu BVerfGE 104, 337 ) stärken
wollen, wie er bereits bisher Gegenstand des
Tierschutzgesetzes war (vgl. BTDrucks 14/8860, S. 1; 14/8360,
S. 1). Zu Recht weist das Bundesverwaltungsgericht darauf
hin, dass die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz
daher nur Einfluss auf die Art und Weise der Jagdausübung
haben, nicht aber die Legitimität der mit den angegriffenen
Bestimmungen des Jagdrechts verfolgten Ziele einer dem
Gemeinwohl verpflichteten Jagd und Hege in Frage stellen
kann.
17
Schließlich dient die vom Beschwerdeführer
beanstandete Ausgestaltung des Jagdrechts mit dem Schutz der
Grundstücksnachbarn vor Wildschäden und mit der Rücksicht auf
eine ordnungsgemäße land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Nutzung anderer Grundstücke dem
legitimen Ziel des Eigentumsschutzes Dritter.
18
(2) Die Bildung von Jagdgenossenschaften ist
zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet,
erforderlich und für die Grundstückseigentümer auch nicht
unzumutbar. Die Geeignetheit des vom Gesetzgeber gewählten
Mittels zur Erreichung seiner Ziele stellt der
Beschwerdeführer nicht in Frage. Anhaltspunkte für eine
mangelnde Eignung sind im Hinblick auf das gesetzgeberische
Anliegen, die Jagdbefugnisse grundstücksübergreifend zu
regeln, auch nicht ersichtlich.
19
Die gesetzlichen Regelungen sind auch
erforderlich. Die in Betracht kommenden milderen Mittel wie
ein Ruhenlassen der Jagd auf einzelnen Grundstücken oder die
Bildung freiwilliger Jagdgenossenschaften wären nicht gleich
effektiv zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele. Diese
erschöpfen sich nicht in der Ermöglichung der Jagdausübung
und der Vermeidung von Wildschäden, sondern umfassen – wie
dargelegt - auch Gesichtspunkte des Naturschutzes, der
Landschaftspflege und des Tierschutzes. Angesichts der
Vielfalt dieser Regelungsbereiche durfte der Gesetzgeber eine
vollkommen staatsfreie Organisation des Jagdwesens für nicht
gleich geeignet halten. Zu Recht hat daher auch das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Jagd auf
staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen ist. Der
Gesetzgeber durfte ferner im Rahmen des ihm zustehenden
weiten Einschätzungsspielraums annehmen, dass die Zwecke des
Jagdrechts einschließlich der Hege am besten in
grundstücksübergreifender Weise verwirklicht werden
können.
20
Würde man einzelnen oder allen Eigentümern das
Jagdrecht zur freien Ausübung belassen, bedürfte es - um die
genannten Jagd- und Hegeziele zu erreichen – eines
voraussichtlich erheblich höheren Regelungs- und
Überwachungsaufwands durch den Staat, als dies gegenwärtig
gegenüber den auch selbstverwaltend tätigen
Jagdgenossenschaften der Fall ist. Ein solches System dürfte
zumindest nicht geringere Belastungen des Grundeigentums mit
sich bringen als das gegenwärtige.
21
Die angegriffenen Entscheidungen stehen
insoweit auch im Einklang mit dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zum französischen Jagdrecht,
wonach es unzweifelhaft im Allgemeininteresse liegt, eine
ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige
Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern (EGMR, Urteil
vom 29. April 1999, a.a.O., Rn. 79).
22
Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes belasten
den Beschwerdeführer schließlich auch nicht
unverhältnismäßig. Die Einschränkungen seiner
Eigentümerbefugnisse stellen sich nicht als besonders
gravierend dar und überwiegen daher nicht die mit der
gesetzlichen Ausgestaltung von Jagd und Hege verfolgten
Gemeinwohlbelange. Zudem sieht das Gesetz in den
Mitwirkungsrechten des Beschwerdeführers in der
Jagdgenossenschaft und in seinem nach § 10 Abs. 3 Satz 2
BJagdG nicht abdingbaren Teilhaberecht am Pachterlös einen
angemessenen Ausgleich für die Beschränkung des Eigentums
vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, für ihn seien
diese Ansprüche wertlos, da er mit seinem Mitwirkungsrecht in
der Jagdgenossenschaft nicht die Jagdausübung auf seinem
Grundstück verhindern könne und er aus ethischen Gründen aus
dem Jagdrecht keinen Gewinn ziehen wolle, geht fehl. Ob diese
Rechte des Beschwerdeführers ein angemessener Ausgleich für
die Beschränkungen seines Eigentums sind, bedarf
grundsätzlich einer objektiven Sicht. Die Jagdgenossenschaft
ist gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG Inhaberin des
Jagdausübungsrechts und daher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2
BJagdG zur Hege und damit zur Berücksichtigung der in
§ 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege
verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet, zu denen auch
Naturschutz, Landschaftspflege und Tierschutz gehören. Das
Mitwirkungsrecht in einer solchen Vereinigung ist auch für
denjenigen, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt,
objektiv von Wert.
23
2. Der Beschwerdeführer ist nicht in seiner
durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit
verletzt. Dieses Grundrecht vermag daher schon deshalb nicht,
wie vom Oberverwaltungsgericht erwogen, vom
Bundesverwaltungsgericht jedoch abgelehnt, zur Verstärkung
des Eigentumsschutzes zu führen.
24
Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte
hat in seinem Urteil zum französischen Jagdrecht
ausgesprochen, dass die Überzeugungen der dortigen
Beschwerdeführer, die die Jagd aus ethischen Gründen
ablehnten, einen gewissen Grad von Entschiedenheit,
Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in der
demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen (EGMR, Urteil
vom 29. April 1999, a.a.O., Rn. 114 – hier allerdings zu
Art. 11 EMRK). Wenn man im Ausgangspunkt in
Übereinstimmung hiermit auch für den Beschwerdeführer von
einer Beeinträchtigung des Schutzbereichs der
Gewissensfreiheit ausgeht, wird er durch die angegriffenen
Vorschriften und Entscheidungen gleichwohl nicht in diesem
Grundrecht verletzt.
25
Schon die Schutzbereichsbeeinträchtigung ist
hier zweifelhaft, jedenfalls nicht schwerwiegend. Der
Beschwerdeführer wird nicht gezwungen, selbst an der Jagd
teilzunehmen. Er wird auch nicht gezwungen, durch eigene
Entscheidungen die Jagd auf seinem Boden frei zu geben und
dadurch in einen Gewissenskonflikt getrieben. Diese
Entscheidung hat vielmehr der Gesetzgeber getroffen, der, wie
ausgeführt, ohne Verletzung des Eigentumsgrundrechts das
Jagdrecht vom Eigentum getrennt und auf die
Jagdgenossenschaft übertragen hat. Auch wenn man daraus nicht
schließt, dass seine Gewissensfreiheit überhaupt nicht
berührt ist, wenn er verhindern will, dass auf seinem Grund
und Boden gejagt wird, steht seine Gewissensentscheidung
jedenfalls von vorneherein in Beziehung zu den Rechten
anderer.
26
Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das
Recht herleiten, die Rechtsordnung nur nach seinen
Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, dass
seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller
Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfGE 67,
26 ). Wenn die Rechtsordnung die Nutzung von Sachen
auf unterschiedliche Berechtigte verteilt, hat dabei das
Gewissen des Eigentümers nicht notwendig einen höheren Rang
als die Grundrechtsausübung anderer Berechtigter.
27
Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht durch einen
Gesetzesvorbehalt eingeschränkt. Einschränkungen können daher
nur aus der Verfassung selbst hergeleitet werden. Die
Regelungen des Bundesjagdgesetzes zu Jagdgenossenschaften und
gemeinschaftlichem Jagdausübungsrecht dienen auch dem Schutz
des Eigentums vor Wildschäden und der
grundstücksgrenzenübergreifenden Ordnung der Eigentümerrechte
im Hinblick auf die Jagd. Sie verwirklichen zudem den
Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen. Der Gewissensfreiheit des Beschwerdeführers
stehen mithin kollidierende Verfassungsgüter aus Art. 14
GG und Art. 20 a GG gegenüber. Es handelt sich dabei um
die gleichen, auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen
rückführbaren Ziele des Jagdrechts, die auch die
jagdrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Grundeigentums rechtfertigen.
28
Müsste das Grundstück des Beschwerdeführers
wegen seiner Gewissensentscheidung für den Tierschutz aus der
Jagdgenossenschaft ausscheiden, wäre die vom Gesetzgeber
legitimer Weise beabsichtigte, im Hinblick auf die Jagd
übergreifende Ordnung der Eigentumsrechte in Frage gestellt.
Denn es wäre zu berücksichtigen, dass Gleiches auch anderen
Grundeigentümern eingeräumt werden müsste, die sich auf eine
ernsthafte Gewissensentscheidung für den Tierschutz berufen.
Der Gesetzgeber darf solche, nicht fernliegenden, über den
Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen berücksichtigen, wenn
sie sein Regelungskonzept insgesamt in Frage stellen können.
Ein Ausscheiden der Grundstücke des Beschwerdeführers und
weiterer Eigentümer, die die Jagd ebenfalls ablehnen, aus der
Jagdgenossenschaft käme einer partiellen Einführung des vom
Beschwerdeführer favorisierten Parzellenjagdrechts gleich und
würde faktisch zu einem Nebeneinander von
Jagdgenossenschaften und Parzellenjagdrecht führen. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Eigentums- und Hegeordnung wäre damit
nicht nur teilweise, sondern insgesamt in Gefahr.
29
Die Entlassung von Grundstücken aus der
Jagdgenossenschaft würde nicht nur die vom Bundesjagdgesetz
bezweckte, im Hinblick auf Art. 14 und 20 a GG
verfassungsgemäße Eigentumsordnung aufheben. Die vom
Beschwerdeführer unter Berufung auf den Tierschutz
beanspruchte Befugnis, anderen die Ausübung der Jagd auf
seinen Grundstücken zu untersagen, würde sich darüberhinaus
nicht in der Weigerung erschöpfen, ein staatliches Gebot oder
Verbot zu beachten, sondern Auswirkungen auf die Ausübung von
Rechten durch Dritte haben, die diesen nach dem
Bundesjagdgesetz zustehen. Demgegenüber wiegt die
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dadurch, dass er die
Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken hinnehmen muss,
geringer, auch wenn sie ihn subjektiv nicht unerheblich
belasten mag. Der Beschwerdeführer wird nicht gezwungen, die
Jagd auszuüben, sich an ihrer Ausübung aktiv zu beteiligen
oder diese tätig zu unterstützen.
30
3. Der Schutzbereich der durch Art. 9
Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist schon nicht
berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts garantiert die Vereinigungsfreiheit
nur das Recht, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen,
ihnen beizutreten oder fernzubleiben (BVerfGE 10, 89
; 15, 235 ; 38, 281
). Eine Anwendung des Grundrechts auf
öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet aus.
Dies folgt nicht zuletzt aus der Entstehungsgeschichte des
Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -,
NVwZ 2002, S. 335 ).
31
Diese Auslegung begegnet auch unter
Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte keinen Bedenken. Der Gerichtshof hat
darauf hingewiesen, dass der konventionsrechtliche
Vereinigungsbegriff nicht nach Maßgabe des Rechts der
Vertragsstaaten ausgelegt werden könne. Insofern sei nicht
entscheidend, ob das jeweilige nationale Recht eine
Vereinigung als öffentlich-rechtlich bezeichne; vielmehr
komme es darauf an, ob sie in staatliche Strukturen
eingebettet sei, etwa Verwaltungsrechte, Rechte zum
Normerlass oder Disziplinarrechte genieße und die
Verfahrensweisen der öffentlichen Gewalt benutze (EGMR,
Urteil vom 29. April 1999, a.a.O., Rn. 100 bis 102). Das
Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber im angefochtenen
Urteil auf die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der
Jagdgenossenschaft nach deutschem Jagdrecht hingewiesen und
gestützt hierauf in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise eine Umgehung der Konventionsfreiheiten
und die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 GG folgerichtig
verneint. Der Pflicht zur Berücksichtigung der Europäischen
Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einschließlich
des von ihm gefundenen Abwägungsergebnisses (BVerfGE 111, 307
) hat das Bundesverwaltungsgericht damit
genügt.
32
4. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in
der Jagdgenossenschaft verletzt auch nicht seine allgemeine
Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als
Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs.
1 GG. Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie
öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an
diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Voraussetzung für die
Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit
Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime
öffentliche Aufgaben erfüllt. Damit sind Aufgaben gemeint, an
deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft
besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative
wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren
Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch
seine Behörden wahrnehmen muss (BVerfGE 10, 89 ;
15, 235 ; 38, 281 ).
Es besteht, wie zum Eigentumsrecht und zur Gewissensfreiheit
ausgeführt, das Bedürfnis für eine allgemeine, die
Grundstücksgrenzen überschreitende Regelung des Jagdrechts,
welche verschiedenen Gemeinwohlbelangen gerecht werden muss
und nach vertretbarer Einschätzung des Gesetzgebers in
privater Verantwortung nicht gleichwertig ersetzt werden
könnte. Hieraus folgt auch die Zulässigkeit der kraft
Gesetzes angeordneten Mitgliedschaft in der
Jagdgenossenschaft.
33
5. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG ist nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht und das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz haben in den
angegriffenen Urteilen mit überzeugender Begründung einen
sachlichen Grund dafür angenommen, dass Eigentümer von
Grundstücken mit 75 ha oder mehr nicht Mitglied von
Jagdgenossenschaften, sondern Inhaber von Eigenjagdbezirken
sind. Dabei haben sie in Auseinandersetzung mit dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum
französischen Jagdrecht auch dargelegt, dass - anders als in
Frankreich - die Inhaber von Eigenjagdbezirken und
Jagdgenossenschaften dieselben Pflichten im Hinblick auf Hege
und Abschusspläne treffen und dass das Reviersystem in
Deutschland flächendeckend gilt.
34
6. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht,
die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist
allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen
ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem
Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu
befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann,
im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung
nicht erwogen worden ist (BVerfGE 86, 133
). Dafür fehlen hinreichende
Anhaltspunkte. Die Gerichte haben das Vorbringen des
Beschwerdeführers umfassend gewürdigt.
35
7. Die Gerichte haben in den angegriffenen
Entscheidungen die Europäische Menschenrechtskonvention und
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte ausreichend berücksichtigt.
36
a) Innerhalb der deutschen Rechtsordnung
stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre
Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines
Bundesgesetzes. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche
Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes
im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und
anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Konvention
beeinflussen allerdings die Auslegung der Grundrechte und
rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der
Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des
Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von
Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen
Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer
- von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl.
Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des
Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfGE 111,
307 ).
37
Ungeachtet dessen sind die Gewährleistungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer
Zusatzprotokolle in der deutschen Rechtsordnung aufgrund
dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer
verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93
Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein
Beschwerdeführer kann insofern vor dem
Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung
eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention
enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde
rügen (BVerfGE 111, 307 ). Die diesbezüglichen
Rügen des Beschwerdeführers sind daher unzulässig.
38
b) Das Bundesverfassungsgericht prüft die
Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge, die durch
Gesetz die Kraft innerstaatlichen Rechts erhalten haben, –
und damit auch die Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention – grundsätzlich nur nach den
gleichen Maßstäben wie auch sonst die Einhaltung einfachen
Rechts durch die Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht
hält es daher für geboten, dass ein Beschwerdeführer gestützt
auf das einschlägige Grundrecht mit der Verfassungsbeschwerde
rügen können muss, dass ein staatliches Organ eine
Konventionsbestimmung oder eine Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte missachtet oder nicht
berücksichtigt habe (vgl. BVerfGE 111, 307
). Hierbei müssen die Fachgerichte bei
der Auslegung der einschlägigen Konventionsbestimmungen die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle
Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle
niederschlägt. Urteile, die gegenüber anderen Vertragsstaaten
ergangen sind, binden zwar nicht die Bundesrepublik
Deutschland (vgl. Art. 46 EMRK). Der Auslegung der
Konvention durch den Gerichtshof ist jedoch über den
entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion
beizumessen, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren
haben (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerwGE 110, 203
). So sind die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in
die rechtliche Würdigung, namentlich in die
Verhältnismäßigkeitsprüfung, einzubeziehen und es hat eine
Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen
Abwägungsergebnissen stattzufinden (Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März
2004 – 2 BvR 1570/03 –, NVwZ 2004, S. 852 ;
BVerfGE 111, 307 ).
39
Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen.
Die Gerichte, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht,
haben vor allem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 29. April 1999 (25088/94, 28331/95,
28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich, NJW 1999, S. 3695)
in den Blick genommen und hierbei die Unterschiede der
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach deutschem
Jagdrecht gegenüber den seinerzeit maßgeblichen nach
französischem Recht herausgearbeitet. Sie haben
berücksichtigt, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer
Jagdvereinigung, der das Jagdausübungsrecht übertragen ist,
in die Eigentumsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit
eingreift und die Aufgabe, eine ungeordnete Jagdausübung zu
vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des
Wildbestandes zu fördern, im Allgemeininteresse liegt. Sie
haben bedacht, dass für den Verlust von Nutzungsrechten des
Eigentümers grundsätzlich ein gerechter Ausgleich hergestellt
werden muss. Dass die Möglichkeit, auf dem von dem
Jagdverband verwalteten Gebiet zu jagen, für die Eigentümer,
die die Jagdausübung ablehnen, dabei keinen angemessenen
Ausgleich darstellt, haben sie ebenfalls gesehen. Dass die
unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen
Grundeigentümern einer Rechtfertigung bedarf und dass den
Eingriff in die Vereinigungsfreiheit nur unbestreitbare
Sachzwänge rechtfertigen können, sofern der Eingriff nicht
zugunsten von der Europäischen Menschenrechtskonvention
anerkannten Rechte und Freiheiten erfolgt, haben sie
ebenfalls in Erwägung gezogen, allerdings zu Recht schon
keinen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit angenommen. Sie
haben schließlich auch berücksichtigt, dass der Zweck, einen
demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen und einem
größeren Personenkreis Teilhabe an einem Freizeitvergnügen zu
geben, das sonst Eigentümern größerer Ländereien vorbehalten
sein müsste, zu diesen Rechten und Freiheiten nicht gehört
und eine Zwangsmitgliedschaft, die nur für Eigentümer in
einem Viertel der Gemeinden besteht und der sich Eigentümer
großer Grundstücke entziehen können, nicht als
verhältnismäßig angesehen werden kann.
40
c) Unbegründet ist schließlich der Einwand des
Beschwerdeführers, die Gerichte hätten sich mit den
Entscheidungen Luxemburger Gerichte, die auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin ergangen
seien, auseinandersetzen müssen. Die Pflicht zur
Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention
und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte folgt aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des
Grundgesetzes. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der
Entscheidungen von Vertragsstaaten der Europäischen
Menschenrechtskonvention umfasst dies nicht. Der
Beschwerdeführer bezieht sich für seine gegenteilige
Auffassung auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 27. Juli 2004 (1 BvR 1270/04, BVerfGK 3, 331
), der jedoch die Vorlagepflicht an den
Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln an der Vereinbarkeit
einer Richtlinie mit höherrangigem EG-Recht betrifft, wenn
Gerichte anderer Mitgliedstaaten solche Zweifel bejaht
haben.
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8. Die übrigen Rügen sind bereits mangels
ausreichender Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer
führt insoweit nicht aus, worin die Verletzung von
Verfassungsrecht liegen soll.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).