BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2089/05 -
des Herrn G ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
am 14. August 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes in einem Verfahren gegen die Erhebung einer
Langzeitstudiengebühr.
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende nach dem
Hessischen Studienguthabengesetz (StuGuG) vom
18. Dezember 2003 (GVBl I, S. 513, 516 ff.).
Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes erhalten Studierende ein
einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der
Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich von
drei beziehungsweise vier Semestern. Dieses Studienguthaben
verringert sich gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StuGuG um die
Studienzeiten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes,
einschließlich der Studienzeiten vor In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes. Von Studierenden, die kein Studienguthaben mehr
besitzen, erheben die Hochschulen gemäß § 3 Abs. 2
StuGuG für jedes Semester Gebühren von 500 Euro bis 900
Euro.
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Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über das
Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die
Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die
Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des
Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung
- HImmaVO) vom 29. Dezember 2003 (GVBl I 2004, S.
12) sind die Gebühren bei der Immatrikulation und jeweils bei
der Rückmeldung fällig. § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen
Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000
(GVBl I S. 374) sieht vor, dass Studierende zu
exmatrikulieren sind, wenn bei der Rückmeldung die Zahlung
fälliger Gebühren nicht nachgewiesen wird.
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2. Der 1970 geborene Beschwerdeführer studiert
seit dem Sommersemester 1991 an der Universität Marburg, der
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens. Diese erhob von dem
Beschwerdeführer für das Sommersemester 2004 eine
Studiengebühr von 500 Euro wegen verbrauchten
Studienguthabens. Der gegen diesen Bescheid eingelegte
Widerspruch blieb ohne Erfolg. Hiergegen hat der
Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
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In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer
die Studiengebühren unter Vorbehalt entrichtet, um seine
Rückmeldung zu ermöglichen und eine Exmatrikulation zu
vermeiden. Des Weiteren beantragte er die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und
begehrte in diesem Zusammenhang auch die Rückgewähr der
bereits gezahlten 500 Euro. Die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens erklärte in diesem Verfahren, dass für das
abgelaufene Sommersemester 2004 eine Einziehung der Gebühr im
Wege der Zwangsvollstreckung nicht beabsichtigt sei. Das
Verwaltungsgericht lehnte die gestellten Eilanträge als
unbegründet ab.
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3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies
der Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss
zurück. Der Aussetzungsantrag sei bereits unzulässig. Nach
der von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens
abgegebenen Erklärung, den Gebührenbescheid nicht durch
Beitreibung der Gebühr vollziehen zu wollen, bestehe kein
Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche
Aussetzungsentscheidung. Ein fortbestehendes Interesse an
einer solchen Entscheidung lasse sich auch nicht mit der
drohenden Nichtvornahme der Rückmeldung und Exmatrikulation
begründen, denn diese Maßnahmen stellten keine "Vollziehung"
des Gebührenbescheids dar. Auch werde die Fälligkeit der
Gebühr, die Anknüpfungspunkt für die Sanktionen bei der
Rückmeldung sei, durch die Aussetzung der Vollziehung des
Gebührenbescheids nicht beseitigt, denn die aufschiebende
Wirkung eines Rechtsbehelfs habe nur zur Folge, dass der
angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden
dürfe, beseitige aber nicht dessen Wirksamkeit. Daher müsse
der Beschwerdeführer Rechtsschutz durch das unmittelbar auf
Rückmeldung und Exmatrikulation bezogene Rechtsmittel des
vorläufigen Rechtsschutzes suchen.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 3 GG durch den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs. Durch die dogmatische Sichtweise des
Verwaltungsgerichtshofs bei der Auslegung des Begriffs der
"Vollziehung" werde die Bedeutung der gerügten Grundrechte
verkannt. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung und
der Funktion der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dürften im Falle aufschiebender
Wirkung keinerlei Rechtsfolgen aus dem betreffenden
Verwaltungsakt gezogen werden.
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5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Präsident der Philipps-Universität Marburg und der Präsident
des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt
ist (§ 93 b Satz 1, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
liegen vor.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den
Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die
Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 35, 263
; 40, 272 ; 79, 69
).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der
Beschwerdeführer hat den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist es anerkannt, dass
letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde sein können, denn das vorläufige
Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung
bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein rechtlich
selbständiges Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 382
m.w.N.; 69, 315 m.w.N.). Der Grundsatz
der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Danach ist
die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich,
wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der
Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 51, 130
; 77, 381 ). Die
Notwendigkeit, vorab ein Klageverfahren zu betreiben,
entfällt jedoch, wenn wie hier die Verletzung des
Art. 19 Abs. 4 GG durch die Eilentscheidung selbst
geltend gemacht wird (vgl. BVerfGE 79, 275
m.w.N.).
12
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil der
Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des
Begriffs der Vollziehung eines Verwaltungsakts den
Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes nicht Rechnung
getragen hat.
13
Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur
das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die
Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen
substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame
gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272
; 93, 1 ; stRspr). Dieses
Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann vorläufigen
Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren
nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69
). Das Verfahren auf Anordnung beziehungsweise
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs. 5 VwGO ist eine adäquate Ausprägung der
verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 35,
263 ). Die Gerichte sind gehalten,
bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über
einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der
jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines
effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE
79, 69 ).
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Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat
dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf das unmittelbar
gegen die Exmatrikulation gegebene Rechtsmittel des
vorläufigen Rechtsschutzes die Möglichkeit, effektiven
Rechtsschutz gegen den Studiengebührenbescheid und darauf
beruhende weitere nachteilige Rechtsfolgen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren zu erlangen, in unzumutbarer, durch
Sachgründe nicht mehr gerechtfertigter Weise erschwert (vgl.
BVerfGE 40, 272 ; 88, 118 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7.
April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1,
107-109).
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Der Verwaltungsgerichtshof geht mit der
herrschenden so genannten "Vollziehbarkeitstheorie" (vgl.
BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C
398.59 -, BVerwGE 13, 1 ; Urteil vom
17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 -, BVerwGE 99,
109 , stRspr; Redeker/von Oertzen, VwGO,
14. Aufl., § 80 Rn. 4 m.w.N.; im Gegensatz zur
"Wirksamkeitstheorie", vgl. Schoch, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand:
Oktober 2005, § 80 Rn. 72 ff.) davon aus, dass
die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit des
Verwaltungsakts hemmt, nicht hingegen dessen Wirksamkeit
berührt. Die gesetzliche Regelung über die Exmatrikulation
knüpft an die Fälligkeit der zu zahlenden Gebühr an
(§ 68 Abs. 2 Nr. 4 HHG), die bei der Immatrikulation
beziehungsweise Rückmeldung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HImmaVO)
und für das Sommersemester 2004 mit Erlass des
Gebührenbescheids (§ 10 Abs. 3 Satz 2 HImmaVO)
eintritt. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug
genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG
3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218
; Beschluss vom 20. April 2004
- BVerwG 9 B 109.03 -, juris) wird die Fälligkeit
einer durch Verwaltungsakt geltend gemachten Forderung durch
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wieder
beseitigt. Aus dieser Rechtslage folgert der
Verwaltungsgerichtshof, dass dem Beschwerdeführer das
Rechtsschutzinteresse an einem gegen den Gebührenbescheid
gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehle, weil
der Bescheid entsprechend der Zusage der Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens einstweilen nicht durch Beitreibung
vollzogen werde und eine Aussetzungsentscheidung die
Fälligkeit und Wirksamkeit der Gebühr auch nicht beseitigen
könne. Die drohende Versagung der Rückmeldung und die
Exmatrikulation stellten keine "Vollziehung" des
Gebührenbescheids dar.
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Diese enge Auslegung des Begriffs der
Vollziehung wird den Erfordernissen eines effektiven
Rechtsschutzes nicht gerecht. Sie verkennt die enge
rechtliche Verknüpfung zwischen der Nichtzahlung der
festgesetzten Studiengebühr und der zwingenden Rechtsfolge
der Exmatrikulation, die es im Lichte des Art. 19 Abs. 4
GG gebietet, auch diese Maßnahme als Vollziehung des
Gebührenbescheids anzusehen. Damit durfte dem
Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse an einem gegen den
Gebührenbescheid gerichteten einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht abgesprochen werden.
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Nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 HHG sind
Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie bei der Rückmeldung
die Zahlung fälliger Gebühren nicht nachweisen. Durch die
drohende Rechtsfolge der Exmatrikulation sollen die
Studierenden zur Zahlung der festgesetzten Gebühr angehalten
werden, zumal die Beitreibung aufgrund der Mittellosigkeit
vieler Studierender in vielen Fällen ohnehin aussichtslos
sein wird. Die Rechtsfolge der Exmatrikulation dient auch dem
Ziel der eingeführten Langzeitstudiengebühr, ein überlanges
Studium nur noch gegen Gebührenzahlung zuzulassen.
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Eine Aussetzungsentscheidung ist bei der Frage
der Exmatrikulation ebenso zu berücksichtigen wie der Erlass
oder die Stundung einer festgesetzten Gebühr. Die als
Druckmittel konzipierte Folgebeziehung verlangt unter dem
Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes die
Berücksichtigung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegen die Gebührenfestsetzung bei der
Entscheidung über die Exmatrikulation.
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Eine solche Auslegung fügt sich auch ein in
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach
während des Bestehens der aufschiebenden Wirkung aus dem
angefochtenen Verwaltungsakt keine Rechtsfolgen gezogen
werden dürfen, die der Vollziehung des Verwaltungsakts
dienen, sofern diese Maßnahmen den Bestand oder die
Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsakts voraussetzen.
Deshalb kann auch ein selbständiger Folgebescheid von der
aufschiebenden Wirkung erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil
vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 398.59 -, BVerwGE
13, 1 ; Urteil vom 17. August 1995
- BVerwG 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109
).
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Demgegenüber werden Studierende durch die
Verweisung auf das unmittelbar gegen die Exmatrikulation
bezogene Rechtsmittel des vorläufigen Rechtsschutzes
gezwungen, entweder die streitige Gebühr vorerst zu zahlen,
um eine Exmatrikulation zu vermeiden, oder es auf ein gegen
die Exmatrikulationsentscheidung gerichtetes einstweiliges
Rechtschutzverfahren ankommen zu lassen, innerhalb dessen
dann inzident die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung geprüft
werden müsste. Dies erschwert die Erlangung effektiven
Rechtsschutzes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in
nicht gerechtfertigter Weise, zumal die zwingende Rechtsfolge
der Exmatrikulation ohne weiteres als "Vollziehung" des
Gebührenbescheids angesehen werden kann.
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4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Unter Aufhebung des
Beschlusses ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof
zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).