BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2091/06 -
des Rechtsanwalts G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Festsetzung der einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu
zahlenden Gebühren und Auslagen, nachdem der Partei im
sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe
bewilligt worden war.
2
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er
wurde der Klägerin in einem sozialgerichtlichen
Rentenverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordnet.
3
Nachdem die Klägerin ein schriftliches
Vergleichsangebot der beklagten Landesversicherungsanstalt
angenommen hatte und der Rechtsstreit durch übereinstimmende
Erledigungserklärungen beendet worden war, beantragte der
Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Kosten als
beigeordneter Rechtsanwalt. Er legte hierbei 2/3 des
Höchstbetrages der jeweiligen Gebühr zu Grunde und beantragte
unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr.
3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Gesetz über die
Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG-VV).
Das Sozialgericht setzte lediglich die jeweilige Mittelgebühr
fest und lehnte die Festsetzung einer Terminsgebühr gänzlich
ab.
4
Erinnerung und Beschwerde hatten keinen
Erfolg. Das Landessozialgericht führte unter anderem aus, in
Verfahren nach den Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes
gebe es entgegen den zivil- und verwaltungsprozessualen
Vorschriften keinen „schriftlichen Vergleich“, der die
Festsetzung einer Terminsgebühr rechtfertige. Es handele sich
um einen außergerichtlichen Vergleich, der erst durch
Erledigungs- oder Rücknahmeerklärung prozessbeendigende
Wirkung zeige. Die Festsetzung nur der Mittelgebühren sei
berechtigt, weil § 14 RVG im Zusammenhang mit der
Gewährung von Prozesskostenhilfe nur bedingt anwendbar sei.
Auftraggeber sei der Staat. Es passe nicht, diesen als
erstattungspflichtigen Dritten im Sinne von § 14
Abs. 1 Satz 4 RVG anzusehen. Der im Wege der
Prozesskostenhilfe tätige Anwalt erbringe eine
Standardleistung für eine Standardvergütung. Bei
Rahmengebühren müsse es ähnlich den Vergütungsregelungen für
Pflichtverteidiger eine Standardisierung geben.
5
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs.
1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG); die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
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2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG).
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a) Die Auslegung des einfachen Rechts durch
das Landessozialgericht, wonach bei sozialgerichtlichen
Verfahren eine Terminsgebühr bei Abschluss eines
„schriftlichen Vergleichs“ nicht in Ansatz gebracht werden
kann, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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b) Demgegenüber hält die Auffassung des
Landessozialgerichts, im Falle der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe sei in sozialgerichtlichen Verfahren stets
nur eine Standardvergütung für eine Standardleistung zu
gewähren, einer verfassungsrechtlichen Prüfung im Hinblick
auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht stand.
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Das Landessozialgericht lässt außer Acht, dass
es hinsichtlich der Tätigkeit und der Aufgaben im System des
Rechtsschutzes keinen Unterschied zwischen im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälten einerseits
und vom Mandanten beauftragten Rechtsanwälten andererseits
gibt. Eine geringere Vergütung kann deshalb vor Art. 12
Abs. 1 GG nicht mit geringeren Leistungsanforderungen an
beigeordnete Rechtsanwälte, wohl aber mit fiskalischen
Interessen des Staates gerechtfertigt werden. Diesen hat der
Gesetzgeber allerdings bereits durch Reduzierung der
Vergütungssätze in § 49 RVG Rechnung getragen. Die
fiskalischen Belange können daher ein weiteres Absenken der
Vergütung durch die Rechtsprechung nicht rechtfertigen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23.
August 2005 - 1 BvR 46/05 -, NJW 2005, S. 2980
).
12
Im vorliegenden Fall ist die Auffassung des
Landessozialgerichts allerdings ohne Folgen für dessen
Entscheidung geblieben. Das Landessozialgericht ist
offensichtlich davon ausgegangen, dass hier die vom
Beschwerdeführer getroffene Gebührenfestsetzung auch unbillig
im Sinne von § 14 RVG ist, weil es sich um eine
insgesamt durchschnittliche Angelegenheit handelt, die
lediglich die Festsetzung der Mittelgebühren angemessen
erscheinen lässt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93
d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d
Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).