BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2092/02 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juli 2007
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
da ihre Begründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.
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1. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen
§ 24c Kreditwesengesetz (KWG) wenden, haben sie nicht
hinreichend substantiiert dargelegt, inwieweit sie die
angegriffene Norm für verfassungswidrig halten.
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Die Beschwerdeführer machen Ausführungen
lediglich zu der Frage, ob eine Beschränkung ihres Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung zum Zweck der Bekämpfung des
Terrorismus hinnehmbar ist. Die in § 24c KWG
vorgesehenen Abrufe von Kontostammdaten stehen jedoch nicht
allein oder auch nur vorrangig im Zusammenhang mit der
Terrorismusbekämpfung. Sie dienen vielmehr nach der
Gesetzesbegründung zunächst aufsichtlichen Zwecken mit dem
Ziel, „die Geldwäsche, das illegale Schattenbankenwesen und
das unerlaubte Betreiben von Bank- und
Finanzdienstleistungsgeschäften... durch zentral
durchgeführte Recherchearbeiten zu bekämpfen“ (BTDrucks.
14/8017, S. 122). Diese weite Zielsetzung entspricht den
weit gefassten aufsichtlichen Aufgaben der
Finanzdienstleistungsaufsicht, vgl. § 6 Abs. 2 KWG.
Darüber hinaus werden in § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und
Nr. 3 KWG Abrufersuchen der Strafverfolgungsbehörden und der
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen
Behörden ermöglicht. Solche Abrufersuchen dienen den
gesetzlich geregelten Aufgaben der ersuchenden Behörden, die
sich gleichfalls nicht in der Terrorismusbekämpfung
erschöpfen.
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Angesichts der vielgestaltigen Zwecksetzung
des § 24c KWG wäre den Beschwerdeführern möglich und
zumutbar gewesen, die von ihnen beanstandeten
verfassungsrechtlichen Mängel der Norm mit Blick auf die
verschiedenen Normziele zu benennen. Die allgemeine Ablehnung
eines automatisierten Abrufverfahrens und die pauschale
Forderung nach einem Richtervorbehalt genügen dem
Darlegungserfordernis insoweit nicht.
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Im Übrigen wird hinsichtlich der
Verfassungsmäßigkeit von § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG
auf den Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2007
(1 BvR 1550/03 u.a.) verwiesen.
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2. Mit den teilweise angegriffenen Befugnissen
des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Überwachung von
Wohnungen mit technischen Mitteln (§ 9 Abs. 2
Bundesverfassungsschutzgesetz ) setzen sich
die Beschwerdeführer inhaltlich in keiner Weise auseinander.
Diese werden am Ende der Beschwerdeschrift lediglich genannt.
Dies erfüllt gleichfalls nicht die Anforderungen von
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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3. Auch hinsichtlich der in § 19 Abs. 4
Satz 7 BVerfSchG geregelten Einschränkung der
Benachrichtigungspflicht nach einer Übermittlung
personenbezogener Daten genügt die Verfassungsbeschwerde
nicht dem Substantiierungserfordernis.
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Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die
an die Kenntnischance des von einer informationsbezogenen
staatlichen Maßnahme Betroffenen zu stellen sind, richten
sich auch nach dem Gewicht der Maßnahme (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -,
unter C IV 2 a bb). Die Beschwerdeführer wenden sich jedoch
lediglich generell gegen den Ausschluss der
Benachrichtigungspflicht, ohne darauf einzugehen, auf welche
Datenübermittlungen sie sich beziehen und welches Gewicht
diesen Übermittlungen ihrer Ansicht nach zukommt. Auf dieser
Grundlage bleibt die Rüge der Beschwerdeführer zu unbestimmt,
um sich verfassungsrechtlich nachvollziehen zu lassen.
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4. Soweit die Beschwerdeführer sich
schließlich gegen die damaligen Befugnisse des Bundesamts für
Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes zur
Erhebung von Informationen über Kontoinhalte und
Kontenbewegungen wenden, haben sie die Möglichkeit einer
eigenen Betroffenheit durch die angegriffenen Normen nicht
hinreichend dargelegt.
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Diese Normen sahen derartige
Informationserhebungen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben vor.
§ 8 Abs. 5 BVerfSchG a.F. verwies insoweit auf die
Aufgabenbestimmungen von § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
BVerfSchG, die durchweg einen Bezug zu den auswärtigen
Belangen der Bundesrepublik aufweisen. § 2 Abs. 1a
Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) diente der Gewinnung von
Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik sind,
wie sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG
ergab.
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Angesichts dieser begrenzten
Aufgabenbeschreibungen wäre den Beschwerdeführern möglich und
zumutbar gewesen, darzulegen, inwieweit Informationen über
ihre Konten für die von den Normen erfassten auswärtigen
Belange der Bundesrepublik zumindest mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit von Interesse sein könnten (vgl. BVerfGE
100, 313 ). An einer derartigen Darlegung fehlt es
jedoch.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.