BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2094/05 -
des Herrn E...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
am 18. April 2006 einstimmig beschlossen:
Das Schlussurteil des Amtsgerichts Mitte
(Berlin) vom 20. Mai 2005 - 109 C
3424/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes, soweit darin die Kosten des zweiten Rechtszugs
gegeneinander aufgehoben wurden. Insoweit wird das
Schlussurteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht
Mitte (Berlin) zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist gegen eine
amtsgerichtliche Kostenentscheidung gerichtet.
2
Der Beschwerdeführer war Beklagter im
amtsgerichtlichen Ausgangsverfahren. Er wurde neben einer
weiteren Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall in Anspruch genommen und verteidigte sich
gegen die Klage mit der Einrede der Verjährung. Daneben
erklärte er hilfsweise die Aufrechnung mit eigenen geltend
gemachten Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger des
Ausgangsverfahrens. Zugleich erhob er hilfsweise Widerklage
gegen den Kläger und einen Drittwiderbeklagten und beantragte
die Verurteilung des Klägers und des Drittwiderbeklagten in
Höhe von 1.773,32 Euro wegen eines geltend gemachten
eigenen Schadensersatzanspruchs. Im weiteren Verfahren erließ
das Amtsgericht ein Teil-, Versäumnis- und Endurteil. Die
Klage gegen den Beschwerdeführer wurde abgewiesen. Die
Hilfswiderklage und die Hilfsdrittwiderklage des
Beschwerdeführers wurden ebenfalls abgewiesen. Die
Zweitbeklagte des Ausgangsverfahrens wurde wegen ihrer
Säumnis durch Teilversäumnisurteil zur Zahlung von
Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung für die Abweisung
der Klage gegen den Beschwerdeführer sowie dessen
Hilfswiderklage und Hilfsdrittwiderklage führte das
Amtsgericht aus, dass der Klageforderung gegen den
Beschwerdeführer bereits der vom Beschwerdeführer erhobene
Einwand der Verjährung entgegenstehe. Über die
Hilfswiderklage und die Hilfsdrittwiderklage des
Beschwerdeführers sei zu entscheiden gewesen, da die
Klageforderung nicht erst wegen der Hilfsaufrechnung
unbegründet sei. Die Hilfswiderklage und die
Hilfsdrittwiderklage seien jedoch unbegründet, da sich auch
der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung
entgegenhalten lassen müsse.
3
Gegen das Teilversäumnisurteil legte die
Zweitbeklagte Einspruch ein. Der Beschwerdeführer legte
Berufung gegen die Abweisung der Hilfswiderklage und der
Hilfsdrittwiderklage ein. Er machte im Berufungsverfahren
geltend, dass über die Hilfswiderklage und die
Hilfsdrittwiderklage nicht hätte entschieden werden dürfen.
Ausdrücklich habe er im ersten Rechtszug die Begründetheit
der Klage zur Bedingung für die Erhebung der Widerklage und
der Drittwiderklage gemacht. Diese Bedingung sei nicht
eingetreten. Das Berufungsgericht hob auf die Berufung des
Beschwerdeführers das Teil-, Versäumnis- und Endurteil des
Amtsgerichts auf, soweit dort über die Hilfswiderklage und
die Hilfsdrittwiderklage entschieden worden war, und wies die
Sache zur Entscheidung über die weiteren Ansprüche des
Klägers und über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich
derjenigen des zweiten Rechtszugs an das Amtsgericht
zurück.
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Das Amtsgericht verhandelte sodann über den
Einspruch der Zweitbeklagten des Ausgangsverfahrens gegen das
Teilversäumnisurteil und erhob weiteren Beweis. Sodann
verkündete es das mit der am 30. Juni 2005 erhobenen
Verfassungsbeschwerde angegriffene und dem Beschwerdeführer
am 30. Mai 2005 zugestellte Schlussurteil. Es hob das zuvor
verkündete Teilversäumnisurteil auf und wies die Klage auch
gegen die Zweitbeklagte des Ausgangsverfahrens ab. Von den
Kosten des Rechtsstreits hatte die Zweitbeklagte vorab die
durch ihre Säumnis im Termin entstandenen Kosten zu tragen.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs wurden gegeneinander
aufgehoben. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits wurden dem
Kläger auferlegt. In den Entscheidungsgründen führte das
Amtsgericht aus, warum die Klage gegen den Zweitbeklagten
abzuweisen war. Zur Begründung der Kostenentscheidung führte
es nur aus, dass die Nebenentscheidung auf den §§ 91,
92, 708 Nr. 11, § 711 ZPO beruhten.
5
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin den
Antrag auf Berichtigung des Urteils und erhob hilfsweise
Gegenvorstellung. Er war der Auffassung, dass eine offenbare
Unrichtigkeit vorliege, weil die Kosten des zweiten
Rechtszugs auch dem Kläger vollständig hätten auferlegt
werden müssen. Es sei willkürlich, ihm die Kosten des zweiten
Rechtszugs teilweise aufzuerlegen, obwohl er in der Sache
obsiegt habe.
6
Das Amtsgericht wies den Antrag auf
Berichtigung des Schlussurteils zurück. Die Voraussetzungen
für eine Berichtigung der Kostenentscheidung gemäß § 319
ZPO lägen nicht vor. Die im Schlussurteil getroffene
Kostengrundentscheidung beruhe auf den §§ 91, 92 ZPO,
der Tenor enthalte keine Schreibfehler, Rechenfehler oder
ähnliche Unrichtigkeiten.
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Der Beschwerdeführer greift mit der
Verfassungsbeschwerde die Kostenentscheidung im Schlussurteil
an, soweit die Kosten des zweiten Rechtszugs gegeneinander
aufgehoben wurden und er insoweit mit Kosten des
Berufungsverfahrens belastet wurde. Er rügt die Verletzung
seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 und aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Es sei willkürlich, ihn mit Kosten des zweiten Rechtszugs zu
belasten. Er sei mit der Berufung erfolgreich gewesen. Er
habe in dem Verfahren vollends obsiegt, so dass die Kosten
des zweiten Rechtszugs auch voll dem Kläger des
Ausgangsverfahrens hätten auferlegt werden müssen. Die
Kostenentscheidung verstoße deshalb eklatant gegen die
gesetzlichen Vorschriften. Es handele sich hier auch um eine
krasse Fehlentscheidung des Gerichts.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG angezeigt. Das Schlussurteil des Amtsgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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a) Die Frist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
ist gewahrt.
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b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht auch nicht entgegen, dass diese sich (lediglich) gegen
eine Kostenentscheidung richtet und nicht (auch) gegen die
damit verbundene Entscheidung in der Hauptsache. Der
Verfassungsbeschwerde fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis;
denn der Beschwerdeführer hat in einem Fall wie diesem, in
dem er sich lediglich gegen die Kostenentscheidung und nicht
auch zugleich gegen die Hauptsacheentscheidung wendet, keine
Möglichkeit, sich gegen eine selbständig in der
Kostenentscheidung enthaltene Verletzung seiner
verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl.
BVerfGE 74, 78 ).
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist
begründet.
13
a) Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Kostenentscheidung des Amtsgerichts verstößt
gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot.
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aa) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht
willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das
ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Eine Maßnahme
ist willkürlich, die im Verhältnis zu der Situation, der sie
Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist
(vgl. BVerfGE 83, 82 ; 86, 59 ).
Schuldhaftes Handeln eines Richters ist nicht erforderlich
(vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR
2682/03 -, DAR 2004, S. 514).
15
bb) Gemessen an diesem Maßstab verstößt das
Schlussurteil des Amtsgerichts gegen Art. 3 Abs. 1
GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, soweit die Kosten
des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Die
Kostenentscheidung ist der Prozesssituation nicht angemessen.
Sie ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr
verständlich. Das Amtsgericht ließ weder im Schlussurteil
noch im Beschluss über die Zurückweisung des
Berichtigungsantrags und der Gegenvorstellung erkennen, warum
es trotz des Obsiegens des Beschwerdeführers in der Sache
diesen mit den Kosten des Berufungsverfahrens teilweise
belastete. Es liegt ein eindeutiger und nicht
nachvollziehbarer Verstoß gegen die Grundsätze der
Kostentragungspflicht nach den §§ 91 ff. ZPO vor.
Nach der Aufhebung des Teilurteils hinsichtlich der
Entscheidung über die Hilfswiderklage und
Hilfsdrittwiderklage und der Zurückverweisung des
Rechtsstreits insoweit an das Amtsgericht hatte dieses die
Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger
des Ausgangsverfahrens und dem Beschwerdeführer nach den
Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO zu verteilen. Denn im
Falle der Aufhebung und Zurückverweisung ist über die
Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten der Berufung
nach den Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO zu
entscheiden (vgl. Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl.,
§ 91 Rz. 15; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO,
27. Aufl., § 97 Rz. 9; Saenger,
Handkommentar-ZPO-Gierl, § 97 Rz. 14;
Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 97 Rz. 7;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 64. Aufl.,
§ 97 Rz. 76). Da der Beschwerdeführer wegen der
Klageabweisung voll obsiegte, hatte nicht er nach § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits
einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen, sondern der
Kläger als unterlegene Partei. Die offensichtlich
einschlägige Norm des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO wurde vom
Amtsgericht bei der Entscheidung über die Kosten des
Berufungsverfahrens nicht beachtet.
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b) Da die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
bereits die Aufhebung der angegriffenen Kostenentscheidung
rechtfertigt, kann die Frage, ob auch eine Verletzung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt,
dahinstehen.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für
die anwaltliche Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2
RVG in Verbindung mit den Grundsätzen für die Festsetzung des
Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).