BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2095/04 -
der Frau B ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Hömig,
Bryde,
Gaier
am 8. November 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine
Klage, gerichtet auf Rückübertragung von vier
Lebensversicherungsverträgen.
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1. Die Beschwerdeführerin war Vorstand und
Anteilseignerin einer Aktiengesellschaft. Sowohl die
Gesellschaft als auch die Beschwerdeführerin unterhielten
Konten bei der im Ausgangsverfahren beklagten Bank. Von
dieser erhielt die Beschwerdeführerin ein persönliches
Darlehen über 250.000 DM, das nach dem Kreditvertrag unter
anderem der Ablösung von Darlehen an die Gesellschaft,
insbesondere zur Beseitigung von deren Kreditbeanspruchung
bei der Antragsgegnerin, dienen sollte. Die Sicherung des
persönlichen Darlehens erfolgte durch Abtretung der Ansprüche
von vier auf die Beschwerdeführerin lautenden
Lebensversicherungsverträgen über insgesamt 339.377 DM
(173.520,70 €).
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Nachdem die Beschwerdeführerin die Zahlungen
auf das Darlehen eingestellt hatte, drohte die
Antragsgegnerin, die Versicherungsverträge zu kündigen und
die Rückkaufswerte einzuziehen.
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Mit ihrer Klage vor dem Landgericht begehrte
die Beschwerdeführerin die Rückübertragung der Forderungen
aus den Lebensversicherungsverträgen. Dieser Anspruch sei aus
§ 812 Abs. 1 BGB begründet. Der Kreditvertrag sei nach
§ 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er nur dazu gedient habe,
der Antragsgegnerin auf Kosten der übrigen Gläubiger der
Gesellschaft eine bessere Absicherung zu ermöglichen.
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Das Landgericht lehnte die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ab. Für die Begebung der Sicherheiten
liege ein Rechtsgrund vor, da selbst dann, wenn der
Darlehensvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre,
hiervon der Sicherungsvertrag nicht berührt wäre. Die
Nichtigkeit des Sicherungsvertrages selbst werde nicht
behauptet. Auf die Frage, ob die Kondiktion wegen § 817
Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, komme es daher nicht an.
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Das Oberlandesgericht wies die sofortige
Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen mangelnder
Erfolgsaussicht zurück. Fraglich sei bereits, ob die
Ausreichung des Kredits an die Beschwerdeführerin
sittenwidrig sei. Bei der vorliegenden Sachlage sei bereits
fraglich, ob es sich um ein die
Insolvenzanfechtungsvorschriften umgehendes Geschäft der
Antragsgegnerin handele, das unter Umständen zur
Sittenwidrigkeit führen könnte. Für diesen Fall wäre weiter
sehr fraglich, ob tatsächlich nur das Verpflichtungsgeschäft
oder nicht auch die Sicherungsübereignung der genannten
Lebensversicherungen von der Sittenwidrigkeit umfasst würde.
Darauf komme es jedoch letztlich nicht an, da für den Fall,
dass von einer Sittenwidrigkeit insgesamt auszugehen wäre,
was nach Auffassung des Gerichts eher nicht der Fall sei, die
Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB zum Tragen käme. Es sei
davon auszugehen, dass beide Parteien das Geschäft gewollt
und in Kenntnis sämtlicher Umstände abgeschlossen hätten. Aus
diesem Grunde könne die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer
etwaigen Sittenwidrigkeit nicht besser gestellt werden als
die Antragsgegnerin.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
durch den Beschluss des Oberlandesgerichts.
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Das Oberlandesgericht habe die Klage der
Beschwerdeführerin nicht auf ihre Erfolgsaussicht geprüft,
sondern nur vage rechtliche Betrachtungen angestellt. Auf die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Problem des
§ 817 Satz 2 BGB sei das Gericht überhaupt nicht
eingegangen. Die rechtliche Begründung sei floskelhaft; das
Aufwerfen von Problemen mit der Formulierung, es sei
"fraglich", stelle keine rechtliche Begründung der den
Prozesskostenhilfeantrag abweisenden Entscheidung dar.
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3. Die Bayerische Staatsregierung und die
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG).
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Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
bezüglich der Anforderungen an die Erfolgsaussicht einer
Klage sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347
).
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2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes
(vgl. BVerfGE 81, 347 ). Es ist zwar
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu
verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht
selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347
).
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Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO
obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das
Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn
Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE
56, 139 m.w.N.). Die Fachgerichte überschreiten
den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des
gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden
Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn
sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer
weniger bemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig
erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das
Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
überspannt. Ein Fachgericht, das § 114 ZPO dahin
auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte
Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
"durchentschieden" werden können, verkennt damit die
Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit
(vgl. BVerfGE 81, 347 ).
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b) Unter Anlegung dieses Maßstabs verstößt die
Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Denn das Gericht
hat die Anforderungen an die Voraussetzung für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe überspannt, indem es eine
schwierige Rechtsfrage bereits im summarischen Verfahren
"durchentschieden" hat.
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Das Oberlandesgericht ist mit seinem Beschluss
in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung
in der Literatur abgewichen; ein solches Vorgehen muss aber –
selbst wenn es unter Heranziehung schlüssiger Argumente gut
begründet wäre – im Hinblick auf die im summarischen
Verfahren nicht in ausreichender Weise gegebene Möglichkeit
zur Vertiefung und Verdeutlichung des eigenen
Rechtsstandpunktes der Parteien - zum Beispiel in einer
mündlichen Verhandlung - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben.
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Den tragenden Rechtsgrund für die
prognostizierte Erfolglosigkeit der Klage sah das
Oberlandesgericht in der Anwendung von § 817 Satz 2 BGB,
der den auf § 812 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Rückgewähr der sicherungshalber
abgetretenen Ansprüche unabhängig vom Ergebnis der zuvor
erörterten Voraussetzungen zu Fall bringen sollte. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die
Literatur, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen, so
doch jedenfalls im Ergebnis ganz einhellig, angeschlossen
hat, werden durch § 817 Satz 2 BGB aber nur solche
Leistungen erfasst, die endgültig in das Vermögen des
Empfängers übergehen sollen. Für Leistungen, die nur
sicherungshalber bewirkt werden und bestimmungsgemäß
zurückzugeben sind, wenn der Sicherungszweck entfällt, treffe
diese Voraussetzung nicht zu (BGHZ 19, 205 ff. =
NJW 1956, S. 177 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des
Reichsgerichts; im Ergebnis ebenso Lieb, in: Münchener
Kommentar zum BGB, Band 5, 4. Aufl., 2004,
§ 817 Rn. 25 unter Darstellung der
unterschiedlichen Begründungsansätze; Westermann, in: Erman,
Bürgerliches Gesetzbuch, Band 2, 11. Aufl., 2004,
§ 817 Rn. 14; Sprau, in: Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 63. Aufl., 2004, § 817
Rn. 17).
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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen
wäre.
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Insbesondere lassen sich dem angegriffenen
Beschluss des Oberlandesgerichts keine hilfsweisen Gründe
entnehmen, auf die die Entscheidung bei Wegfall der
Hauptbegründung hätte gestützt werden können. Denn das
Gericht bleibt bei der Untersuchung der
Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm bei bloßen
rechtlichen Erwägungen stehen, ohne sich auf ein Ergebnis
festzulegen. Die Prüfung, ob bei Wegfall der Einwendung aus
§ 817 Satz 2 BGB der Anspruch bereits am Fehlen der
Sittenwidrigkeit des Vertrages oder an der Eigenständigkeit
der abgeschlossenen Sicherungsverträge scheitern würde, ist
aber Aufgabe der Instanzgerichte; erst wenn sie über die
offenen Fragen eine Entscheidung getroffen haben, ist diese
der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht zugänglich.
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3. Die Kammer hebt deshalb nach § 93 c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den
Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache
an dieses zurück.
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Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).