BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2096/09 -
der C… GmbH,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 23. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Inanspruchnahme der im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren
obsiegenden Beschwerdeführerin als Zweitschuldnerin für
Kosten des Rechtsstreits. Die Zweitschuldnerhaftung darf nach
der gesetzlichen Ausgestaltung nicht geltend gemacht werden,
soweit demjenigen Kostenschuldner, dem die Kosten durch
gerichtliche Entscheidung auferlegt sind, Prozesskostenhilfe
bewilligt worden ist (vgl. § 29 Nr. 1, § 31 Abs. 1,
Abs. 3 GKG).
2
Die Beschwerdeführerin, die einen Reifenhandel
betreibt, machte gegenüber der Beklagten des
Ausgangsverfahrens den Rest eines Kaufpreisanspruchs in Höhe
von noch 350 € für gelieferte Reifen und Felgen geltend.
Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage mit dem
Einwand, drei der gelieferten Reifen hätten aufgrund eines
Produktionsfehlers Höhenschlag aufgewiesen. Das Amtsgericht
beschloss, über diese Behauptung Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu erheben, für welches Kosten in
Höhe von 1.292 € anfielen. Da das Amtsgericht gleichzeitig
der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligte, verlangte es für
die Einholung des Sachverständigengutachtens keinen
Auslagenvorschuss von der an sich vorschusspflichtigen
Beklagten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,
§§ 402, 379 ZPO, § 17 Abs. 1 GKG).
3
Der Sachverständige konnte den von der
Beklagten behaupteten Mangel nicht feststellen, woraufhin das
Amtsgericht der Klage in vollem Umfange stattgab und die
Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegte. Nachdem
die Beklagte ein Jahr später die von der Rechtspflegerin
gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO angeforderten Angaben über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
einreichte, änderte das Amtsgericht den Beschluss über die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab und ordnete die
Nachzahlung der Verfahrenskosten an. Ein Versuch, die
ausstehenden Kosten für das Sachverständigengutachten bei der
Beklagten beizutreiben scheiterte; diese hatte
zwischenzeitlich die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Die Gerichtskasse nahm daraufhin die Beschwerdeführerin als
Zweitschuldnerin für die verauslagte
Sachverständigenentschädigung in Höhe von 1.292 € in
Anspruch.
4
Gegen diese Kostenrechnung legte die
Beschwerdeführerin Erinnerung ein, die beim Amtsgericht
erfolglos blieb. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Landgericht - ohne die weitere Beschwerde zuzulassen - mit
der Begründung zurück, mit dem Widerruf der
Prozesskostenhilfe sei die ursprünglich aufgrund der
Prozesskostenhilfebewilligung bestehende Sperrwirkung des
§ 31 Abs. 3 GKG (bis zum 30. Juni 2004: § 58
Abs. 2 Satz 2 GKG) für die Inanspruchnahme eines anderen
Kostenschuldners als des sogenannten Entscheidungsschuldners
weggefallen.
5
Mit ihrer fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin
gegen die Kostenrechnung sowie gegen die Entscheidungen des
Amts- und des Landgerichts. Sie rügt die Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101
Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6
MRK.
6
Die Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG dahin,
dass die Zweitschuldnerhaftung wieder auflebe, wenn nach
Abschluss des Verfahrens die dem Erstschuldner ursprünglich
gewährte Prozesskostenhilfe widerrufen werde, verletze sie in
ihren verfassungsmäßigen Rechten. Die arme Partei habe es
dann nämlich in der Hand, nach - einem für sie negativen -
Abschluss des Verfahrens den Gegner bewusst dadurch zu
schädigen, dass sie einen Widerruf der bewilligten
Prozesskostenhilfe herbeiführe, ohne dass der Gegner dies
verhindern könne. Hierdurch werde für den Gegner die
Prozessführung im Hinblick auf das Kostenrisiko
unkalkulierbar, was zu einer faktischen Rechtswegsperre
führe.
7
Auch sei es verfassungsrechtlich zu
beanstanden, wenn ein Zweitschuldner für Auslagen in Anspruch
genommen werde, die durch ein Sachverständigengutachten
angefallen seien, welches seitens der armen Partei veranlasst
und für das nur aufgrund der ursprünglichen Bewilligung von
Prozesskostenhilfe kein Auslagenvorschuss angefordert worden
sei. Dies führe zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung
gegenüber Parteien, deren Prozessgegner keine
Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, da ein solcher
Prozessgegner für von ihm veranlasste Beweiserhebungen einen
Auslagenvorschuss zu leisten habe, so dass eine
Inanspruchnahme als Zweitschuldner nicht drohe. Auch unter
diesem Gesichtspunkt führe die Überbürdung des Risikos der
Insolvenz einer armen Partei auf den Gegner bei diesem zu
einer faktischen Rechtswegsperre.
8
Darüber hinaus wendet sich die
Beschwerdeführerin mittelbar gegen die Vorschrift des
§ 31 Abs. 3 GKG sowie deren Vorläuferbestimmung
(§ 58 Abs. 2 GKG a.F.), die hier der Kostenrechnung,
nicht aber den folgenden gerichtlichen Entscheidungen noch
zugrunde zu legen war (gemäß Art. 1 § 72 Nr. 1
KostRMoG).
9
Die Verfassungsbeschwerde ist der
Bundesregierung, allen Länderregierungen und den Beteiligten
des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Namens der
Bundesregierung hat das Bundesministerium der Justiz Stellung
genommen und ausgeführt, die von den Instanzgerichten
vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG sei
zwar vom Wortlaut gedeckt, widerspreche aber nach Auffassung
der Bundesregierung der Intention des Gesetzgebers. Dieser
habe vielmehr eine Handhabung der Norm im Sinne der
Beschwerdeführerin beabsichtigt, die der Wortlaut ebenfalls
zulasse und die verfassungsrechtliche Bedenken von vornherein
vermeide. Bei der Auslegung des Tatbestandselements „Soweit
(...) Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist“ im Sinne des
§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG sei nicht auf die
Fortdauer der Prozesskostenhilfebewilligung, sondern vielmehr
punktuell auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren
und Auslagen bestehende Prozesskostenhilfebewilligung
abzustellen. Nachträgliche Änderungen - wie etwa die
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - müssten damit
für die Zweitschuldnerhaftung unbeachtlich bleiben. Nur durch
eine solche Auslegung komme die § 31 Abs. 3 GKG faktisch
innewohnende Schutzfunktion zu Gunsten des antragstellenden
Zweitschuldners zur Geltung. Für eine Auslegung des § 31
Abs. 3 Satz 1 GKG, die maßgeblich auf die im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Gebühren und Auslagen bestehende
Prozesskostenbewilligung abstelle, spreche darüber hinaus
auch, dass dem Zweitschuldner im
Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren nach den
§§ 124 ff. ZPO nur ein Anhörungs-, aber kein
besonderes Beteiligungs- oder gar Beschwerderecht nach
§ 127 ZPO zustehe.
10
Das Justizministerium Baden-Württemberg hat
namens der Landesregierung zu bedenken gegeben, dass die
Haftung der Beschwerdeführerin der gesetzlichen Systematik
entspreche. Die hier vorgenommene Auslegung des § 31
Abs. 3 GKG sei zwingend. Die Vorschrift diene nicht dem
Schutz des Prozessgegners, sondern dem Schutz der bedürftigen
Partei. Wenn der unterlegene Gegner von vornherein keine
Prozesskostenhilfe erhalte und eine Beitreibung der
Prozesskosten scheitere, greife die Zweitschuldnerhaftung
ebenso wie in dem hier in Rede stehenden Fall, in dem die
zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich
widerrufen werde.
11
Die Akten des Ausgangsverfahrens sind
beigezogen.
12
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung
sind erfüllt. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 11,
139 ; 54, 39 ; 85, 337 ; 91,
389 ; 92, 26 ; 97, 332
). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet. Die Vorschrift über die Sperrwirkung für die
Zweitschuldnerhaftung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(§ 31 Abs. 3 GKG) bedarf aus verfassungsrechtlichen
Gründen für Fallgestaltungen der vorliegenden Art einer die
Wirksamkeit des Rechtsschutzes wahrenden Auslegung. Nach
deren Maßgabe können die angegriffenen Entscheidungen keinen
Bestand haben.
13
1. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht
geltend, ihr werde ein wirkungsvoller Rechtsschutz verwehrt,
wenn für sie die Geltendmachung ihrer - bestehenden -
Kaufpreisforderung mit einem derartigen Kostenrisiko wie hier
auf der Grundlage der Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG
durch die Fachgerichte verbunden werde und dies zur Folge
habe, dass ein wirtschaftlich denkender Rechtsuchender
regelmäßig von der Verfolgung seiner Rechte Abstand nehme.
Das in Rede stehende, mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Verständnis der Norm führt zu einer
unzumutbaren, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden
Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, die mit dem
verfassungsverbürgten Anspruch auf Justizgewähr nicht mehr
vereinbar ist (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG).
14
Die Beschwerdeführerin hatte für die
Geltendmachung ihrer Klageforderung von 350 € einen
Gerichtsgebührenvorschuss und - da sie sich für die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt entschied - die
gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren aufzubringen. Dabei musste
ihr bewusst sein, dass sie nicht nur hinsichtlich der
Durchsetzbarkeit ihrer noch offenen Kaufpreisforderung,
sondern auch hinsichtlich dieser Kosten im Falle des
Prozesserfolges das Risiko einer Insolvenz der Beklagten
traf. Es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin
bewusst eine wirtschaftliche Entscheidung dahingehend
getroffen hat, diesen Kostenbetrag zusätzlich zu riskieren,
um einen Vollstreckungstitel gegen die Beklagte des
Ausgangsverfahrens zu erlangen. Die letztlich eingetretene
Situation, in der die Beschwerdeführerin für insgesamt mehr
als 1.500 € an Kosten haften soll, ohne dass der erlangte
Titel derzeit Vollstreckungsaussichten bietet, sprengt den
Rahmen der ursprünglich von der Beschwerdeführerin
vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Abwägung, da sich nunmehr die
gesamten Verfahrenskosten auf ein Vielfaches der eigentlich
und zu Recht verfolgten Klageforderung belaufen. Das beruht
allein auf einem Fehlverhalten der Beklagten nach Abschluss
des Verfahrens, nämlich den fehlenden Angaben zu ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, in
Verbindung mit den Besonderheiten des
Prozesskostenhilfeverfahrens nach der Zivilprozessordnung.
Daraus ergibt sich, dass auf der Grundlage des Verständnisses
des § 31 Abs. 3 GKG in den angegriffenen Hoheitsakten
der Zugang zum Rechtsschutz in nicht mehr hinnehmbarer Weise
beschränkt wird.
15
a) Das Rechtsstaatsprinzip verlangt einen
wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen
Streitigkeiten. Dieser Justizgewährungsanspruch umfasst das
Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich
umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des
Streitgegenstandes sowie eine verbindliche gerichtliche
Entscheidung (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 85, 337
; 97, 169 ; 107, 395 <401,
406 f.>). Eine unzulässige Verkürzung des
Rechtsschutzes kann der einzelne als Grundrechtsverletzung
nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip beanstanden (vgl. BVerfGE 69, 381
; 78, 123 ). Der
Justizgewährungsanspruch bedarf der gesetzlichen
Ausgestaltung. Dabei können auch Begrenzungen des
Rechtsschutzes vorgesehen werden. Solche Einschränkungen
müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen
Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den
Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE
88, 118 ).
16
Für die Inanspruchnahme der Gerichte darf der
Gesetzgeber die Erhebung von Gebühren vorsehen (vgl. BVerfGE
10, 264 ; 80, 103 ).
Vorschriften über Gerichtsgebühren müssen aber sowohl den
verfassungsrechtlichen Grundsätzen für Gebührenregelungen
genügen als auch der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs
im Rechtsstaat Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 337
). Gebühren für staatliche Leistungen dürfen
danach nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten
der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden;
die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss
sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 85, 337
; BVerfGK 10, 148 ).
17
Gemessen an diesen allgemeinen
verfassungsrechtlichen Maßstäben für Gebührenregelungen
erweist es sich als zulässig, wenn der Gesetzgeber für die
mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch ein
Gericht verbundenen Auslagen (vgl. Nr. 9005 der Anlage 1 zu
§ 3 Abs. 2 GKG) einen Kostenansatz in voller Höhe
vorsieht. Für das Gericht handelt es sich insoweit gleichsam
um einen „durchlaufenden Posten“. Die einem Kostenschuldner
weiterbelasteten Auslagen können deshalb von vornherein nicht
dazu führen, von einer überhöhten, nicht mehr in einem
sachgerechten Verhältnis zur „eigenen Leistung“ des Gerichts
stehenden Inanspruchnahme auszugehen.
18
b) Eine solche „Durchleitung“ von Auslagen für
ein eingeholtes Sachverständigengutachten erschwert für sich
gesehen den Zugang zu den Gerichten nicht in einer aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise (vgl.
BVerfGE 10, 264 ; 74, 228 ) und
widerstreitet daher grundsätzlich nicht dem
Justizgewährungsanspruch. Eine Erschwerung des Zugangs zu den
Gerichten kommt zwar in Betracht, wenn - wie hier - die
gesamten Kosten des Verfahrens die geltend gemachte
Klageforderung um mehr als das Vierfache übersteigen. Dabei
kann allerdings den die Beschwerdeführerin treffenden Kosten
für das eigentliche Gerichtsverfahren (vgl. Nr. 1210 der
Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sowie für den von ihr
eingeschalteten Rechtsanwalt eine solche den Zugang zu den
Gerichten erschwerende Wirkung nicht beigemessen werden. Das
Hinzutreten der Auslagen für das eingeholte
Sachverständigengutachten zieht aber eine solche Wirkung nach
sich. Dass derartige Auslagen durch das Gericht auch dann in
voller Höhe an einen Kostenschuldner weiter belastet werden
dürfen, ist verfassungsrechtlich indes nicht zu beanstanden.
Denn in Form des Sachverständigengutachtens erlangen das
Gericht wie auch die Parteien eine externe Leistung, die dem
Sachverständigen angemessen vergütet wird. Dabei ist es
grundsätzlich nicht sachwidrig, dass die Kosten für diese
externe Leistung - vom Sonderfall der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgesehen - letztlich nicht von der
Staatskasse zu tragen sind, sondern von jenen Beteiligten
aufgebracht werden müssen, die diese Leistung für die Klärung
ihrer Streitigkeit benötigten. Das gilt zumal auch deshalb,
weil es keinen Grundsatz des Inhalts gibt, dass im
Zivilprozess der Staat dessen Kosten zu übernehmen habe, und
weil überdies im Blick auf die Vorschusspflicht die
Kostenrisiken für die Parteien gerade auch für die
Beweiserhebungen kalkulierbar bleiben. Hinzu kommt, dass der
Staat für weniger Bemittelte Prozesskostenhilfe vorsieht
(vgl. § 122 ZPO).
19
c) Aus den Besonderheiten des
Prozesskostenhilfeverfahrens nach der Zivilprozessordnung
ergibt sich jedoch für die hier in Rede stehende
Fallkonstellation eine den effektiven Rechtsschutz
verfehlende Wirkung, wenn die Fachgerichte § 31 Abs. 3
GKG dahin auslegen, dass die dort vorgesehene Sperrwirkung
für eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner entfällt, wenn
die dem Erstschuldner ursprünglich bewilligte
Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben wird.
20
aa) Zwar ist es auch in der Konstellation, in
der dem Prozessgegner im Zivilrechtsstreit keine
Prozesskostenhilfe bewilligt wird, möglich, dass eine Partei
durch unzutreffendes Vorbringen der anderen Partei einem
höheren Kostenrisiko ausgesetzt wird, was ihr eine Aufgabe
der von ihr beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
-verteidigung nahe legen kann. Dies kann namentlich dann der
Fall sein, wenn die Partei ihrerseits verpflichtet ist, den
Auslagenvorschuss für ein Beweismittel bei Gericht
einzuzahlen, dessen Erhebung durch ein prozessuales Verhalten
des Gegners erforderlich wird. In derartigen Fällen hat es
die gegebenenfalls als Zweitschuldner haftende Partei jedoch
jederzeit in der Hand, das Verfahren durch Klagerücknahme
oder Anerkenntnis, eventuell durch den Abschluss eines
Vergleichs zu beenden, wenn sie das Insolvenzrisiko der
gegnerischen Partei angesichts der durch die beabsichtigte
Beweisaufnahme entstehenden Mehrkosten nicht mehr tragen
will, weil diese etwa außer Verhältnis zu dem klageweise
geltend gemachten Anspruch stehen. Wenn hingegen die
gegnerische Partei zur Leistung des Auslagenvorschusses
verpflichtet ist (vgl. § 17 Abs. 1 GKG), wird dadurch
die Zweitschuldnerhaftung der anderen Partei und damit die
Tragung des Insolvenzrisikos des Gegners nach
§ 31 GKG begrenzt: Wird der Vorschuss nicht
gezahlt, so wird in der Regel von der kostenträchtigen
Beweisaufnahme abgesehen (vgl. §§ 402, 379 Satz 2 ZPO;
Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 379 Rn. 2,
7).
21
bb) Ist hingegen in dem Zeitpunkt der
auslagen- und kostenauslösenden richterlichen Anordnung
Prozesskostenhilfe bewilligt, die erst später aufgehoben
wird, führt die in den angegriffenen Entscheidungen
vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG im Ergebnis
zu einer Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten, die im
Blick auf die Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes
unzumutbar ist und einer tragfähigen sachlichen
Rechtfertigung entbehrt.
22
Der Beschwerdeführerin ist das
Zweitschuldnerrisiko nicht deshalb zumutbar, weil ihr die
Möglichkeit einer nachträglichen Inanspruchnahme als
Zweitschuldnerin über § 31 Abs. 3 GKG in Verbindung mit
§ 124 ZPO bewusst sein musste. Zwar verfügte sie nach
Erlass des Beweisbeschlusses über alle Informationen, um
angesichts der anstehenden, kostenaufwändigen Beweiserhebung
eine neue Risikobewertung vornehmen und über die Fortsetzung
des Rechtsstreits entscheiden zu können. Die
Beschwerdeführerin hatte auch die Wahl zwischen der
Verfahrensbeendigung und der Fortführung des Verfahrens. Bei
Fortführung des Verfahrens sind die mitunter erheblichen
Mehrkosten für die Beweiserhebung jedoch bei einem
prozesskostenhilfeberechtigten Gegner regelmäßig nicht durch
einen eingeforderten Vorschuss abgesichert. Hinzu kommt, dass
es nach der Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG im
Ausgangsverfahren nach Eintritt der Insolvenz des Gegners als
Entscheidungskostenschuldner allein bei diesem liegt, durch
die verweigerte Mitwirkung im weiteren Verlauf (vgl.
§ 124 Ziff. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO) die
Einstandspflicht des Zweitschuldners herbeizuführen. Der
Gegner hat es in dieser Fallkonstellation in der Hand, durch
sein Unterlassen im Prozesskostenhilfeverfahren zu bewirken,
dass die Kosten dem obsiegenden Prozessgegner überbürdet
werden.
23
Die Justizgewähr wird deshalb bei einem
Verständnis der Sperrwirkungsbestimmung für den
Prozesskostenhilfefall, wie sie die Ausgangsgerichte zu
Grunde gelegt haben, in unzumutbarer Weise erschwert; eine
tragfähige sachliche Rechtfertigung dafür fehlt namentlich im
Blick darauf, dass die Realisierung des Kostenrisikos allein
vom Belieben des nach Unterliegen in der Hauptsache nicht
mehr mitwirkungsbereiten Prozessgegners abhängt. Das würde
dazu führen, den Prozessgegner einer armen Partei, der
zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die dann
aber wegen deren mangelnder Mitwirkung widerrufen wird, bei
kostenträchtigen Beweiserhebungen auf Beweisantritt dieser
Partei hin zur Aufgabe der Rechtsverfolgung oder zur
Übernahme eines von ihm nicht zu vertretenden, wirtschaftlich
völlig unvernünftigen Risikos zu zwingen. Wirkungsvoller
Rechtsschutz ist damit in solchen Fällen nicht mehr
gewährleistet.
24
Deshalb ist es in derartigen
Fallkonstellationen geboten, § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz
1 GKG verfassungskonform dahin auszulegen, dass er auch dann
einen Rückgriff auf den Zweitschuldner verbietet, wenn
Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt der jeweiligen auslagen- und
kostenauslösenden richterlichen Anordnung bewilligt war,
diese aber nachträglich gemäß § 124 ZPO aufgehoben
wurde. Der Wortlaut des § 31 Abs. 3 GKG lässt eine
solche Auslegung der Norm zu. Damit bleibt das Risiko der
Nichtbeitreibbarkeit der Kosten beim Entscheidungsschuldner
zwar in solchen Ausnahmefällen beim Staat; das ist nach Lage
der Dinge aber unvermeidlich.
25
cc) Mit der verfassungskonformen Auslegung des
§ 31 Abs. 3 GKG für den in Rede stehenden Ausnahmefall
wird der Grundsatz der Zweitschuldnerhaftung nicht in Frage
gestellt. Diese Auslegung sichert lediglich die
Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung und damit die
Zumutbarkeit der darin liegenden Rechtsschutzerschwernis. Sie
trägt dem Grundsatz Rechnung, dass eine Prozesspartei im
Vertrauen auf den Bestand der für eine potentielle
Zweitschuldnerschaft relevanten Umstände über ihr
prozessuales Vorgehen entscheiden können soll. Weiter
verhindert sie, dass das in einem hier offenkundigen
Missverhältnis zum Streitwert stehende Kostenrisiko auch
deshalb nicht mehr verlässlich kalkulierbar ist, weil es
allein vom Belieben der anderen, ursprünglich
prozesskostenhilfeberechtigten und später nicht mehr
mitwirkungsbereiten Partei abhängt und so zu einer
unzumutbaren, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden
Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz führt.
26
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten
werden, eine Prozesspartei müsse immer damit rechnen, dass
eine zunächst bemittelte gegnerische Partei später in
Vermögensverfall gerät und sie daher trotz Obsiegens für alle
Kosten ihrer Rechtsverfolgung haftet. Denn alle in einem
Rechtsstreit anfallenden Kosten hat der Zweitschuldner
entweder unmittelbar selbst veranlasst - so etwa die
Gerichtsgebühren, die eigenen Anwaltskosten und die
Aufwendungen für Beweiserhebungen über die Tatsachen, für die
er beweispflichtig ist - oder sie sind aufgrund der
regelhaften Vorschusspflicht des Gegners gedeckt. Zu den hier
in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum
Streitwert stehenden, nicht vorschussgedeckten Auslagen für
den Sachverständigen ist es nur deswegen gekommen, weil der
Gegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Wäre zum
Zeitpunkt des Beweisbeschlusses die Prozesskostenhilfe nicht
bewilligt oder bereits aufgehoben gewesen, hätte die Gegnerin
entweder den Vorschuss zahlen müssen oder die Beweiserhebung
wäre unterblieben.
27
2. Die danach verfassungsrechtlich gebotene
und nach dem Wortlaut mögliche, verfassungskonforme Auslegung
des § 31 Abs. 3 GKG führt dazu, dass die Vorschrift
selbst nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen Bestand hat.
Diesem Verständnis der Norm tragen die angegriffenen
Entscheidungen nicht Rechnung. Sie verletzen deshalb die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG. Mithin kann auf sich beruhen, ob und inwieweit die
angegriffene Auslegung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG die
Beschwerdeführerin darüber hinaus in ihrem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die weiteren von der
Beschwerdeführerin als verletzt benannten Grundrechte aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG
werden von der Verfassungsbeschwerde nicht zum Gegenstand
ihrer Begründung gemacht (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG).
28
3. Die angegriffenen Hoheitsakte sind mit dem
bezeichneten Grundrecht der Beschwerdeführerin für
unvereinbar zu erklären (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die Kammer hebt den Beschluss des Landgerichts auf und
verweist die Sache an dieses Gericht zurück (§ 95 Abs. 2
BVerfGG), das nun erneut über die Beschwerde unter Beachtung
der verfassungskonformen Auslegung des § 31 Abs. 3 GKG
zu entscheiden haben wird.
29
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert
für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der
Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in
der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache
noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung
veranlassen würden.