BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2097/02 -
des Herrn R...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
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1. Der Beschwerdeführer war im Jahre 2000
Kreisvorsitzender des Kreisverbandes Kempten/Oberallgäu der
Partei „Die Republikaner“. Im Zusammenhang mit einem
Parteitag der Republikaner im November 2000 in Winnenden bei
Stuttgart, an dem der Beschwerdeführer teilnahm, kam es zu
massiven Protesten politischer Gegner. Zuvor, im Oktober
2000, hatte Dr. F., der damalige Vizepräsident des
Zentralrats der Juden in Deutschland, in Winnenden zum Kampf
gegen Rechtsextremismus, gegen Rassismus, gegen
Antisemitismus und gegen Gewalt aufgerufen.
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Der Beschwerdeführer verfasste unter dem 20.
November 2000 eine Pressemeldung, in der unter anderem
folgende Angaben enthalten sind:
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Natürlich fehlte bei diesem Theater der
"Zigeunerjude" F. auch nicht, der wieder in gewohnter Weise
mit tiefem Hass und voller Inbrunst sein Gift gegen die
Republikaner und alles was deutsch und rechts ist,
ausspritzte.
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2. Nach Aufhebung eines freisprechenden
Urteils des Landgerichts Kempten/Allgäu durch das Bayerische
Oberste Landesgerichts und Zurückverweisung verurteilte eine
andere Strafkammer des Landgerichts Kempten/Allgäu den
Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je 30 EUR. Es hat den Ausdruck
„Zigeunerjude“ dahingehend gedeutet, dass er nach dem
Verständnis eines unbefangenen verständigen Dritten nur als
Schmähung des betroffenen Dr. F. verstanden werden könne.
Dies ergebe sich aus der Kombination der Wortbestandteile
„Zigeuner“ und „Jude“, die dem heutigen Sprachgebrauch fremd
sei. In der Zeit des Nationalsozialismus seien beide Gruppen
jedoch als sozial und rassisch minderwertig angesehen worden
und Gegenstand verbrecherischer Verfolgung gewesen. Bei der
Deutung im Kontext der Äußerung sei auch zu berücksichtigen,
dass sie durch den Kreisvorsitzenden einer Partei formuliert
worden sei, die von weiten Teilen der Bevölkerung als Partei
mit rechtsextremer Zielrichtung angesehen werde. Die
Benutzung des Wortes "Zigeunerjude" dränge danach den
Eindruck auf, dass auf Maßstäbe aus der Zeit des
Nationalsozialismus zurückgegriffen werde, zumal der
Geschädigte Dr. F. in der Pressemeldung als eine Person
dargestellt werde, die "Gift .. ausspritze" gegen alles, was
"deutsch und rechts" ist. Die Äußerung stelle eine
Schmähkritik dar, weil ihr absolut im Vordergrund stehender
Zweck die Herabsetzung von Dr. F. sei. Eine sachliche
Auseinandersetzung lasse sich dem Schreiben des
Beschwerdeführers weder in Bezug auf Fragen im Zusammenhang
mit Juden oder Sinti und Roma noch mit einer durch den
Beschwerdeführer zur Rechtfertigung der Wortwahl geltend
gemachten gesteigerten Reisetätigkeit von Dr. F.
entnehmen.
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Die hiergegen gerichtete Revision des
Beschwerdeführers hat das Bayerische Oberste Landesgericht
als unbegründet verworfen.
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3. Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG und 5
Abs. 1 GG. Das Landgericht habe unter Verletzung der dem
Beschwerdeführer zukommenden Meinungsfreiheit bei der
Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass seine
Äußerung sich auf eine Instrumentalisierung seines Judentums
durch Dr. F. bezogen habe. Gleichheitsrechte des
Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 3 Satz 1, letzte
Alternative GG) seien dadurch verletzt, dass das Landgericht
bei der Deutung auf die Parteizugehörigkeit des
Beschwerdeführers abgestellt habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Der Beschwerdeführer wird durch das Urteil
des Landgerichts nicht in seinem Grundrecht der
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)
oder in seinem Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 3 GG)
verletzt.
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a) Die inkriminierte Äußerung fällt in den
Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie ist
durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und
des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Die
polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage
entzieht diese nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl.
BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ;
stRspr).
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Das nicht vorbehaltlos gewährleistete
Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet eine Schranke unter
anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die
ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB gehört, die
Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers geworden
ist. Die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist
grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob
das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des
Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198
; 93, 266 ; stRspr).
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aa) Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die
Äußerung Rechtsgüter verletzt, ist die Ermittlung ihres
objektiven Sinnes. Maßgeblich ist weder die subjektive
Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis
der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die
Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und
verständigen Publikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266
). Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen.
Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird
vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die
umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter
denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Empfänger
erkennbar sind.
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bb) Ist eine Rechtsgüterverletzung durch die
Äußerung festzustellen, bedarf es regelmäßig einer Abwägung
der durch die solchermaßen ermittelte Äußerung beiderseits
betroffenen Interessen, nämlich einerseits der
Meinungsfreiheit des sich Äußernden und vorliegend
andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch
eine Äußerung Betroffenen. Eine solche Abwägung entfällt
allerdings, wenn es sich um Schmähkritik handelt (vgl.
BVerfGE 93, 266 ). Wenn bei einer wertenden
Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat
eine solche Äußerung als Schmähung hinter das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl.
BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93,
266 ).
14
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung gerecht.
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aa) Das Landgericht hat für die Deutung der
Äußerung insbesondere auf die Kombination der beiden
Wortbestandteile des angegriffenen Wortes "Zigeunerjude"
abgestellt. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden,
dass es in der Wahl des kombinierten Begriffs "Zigeunerjude"
eine an den nationalsozialistischen Sprachgebrauch
erinnernde, auf Ausgrenzung und menschenverachtende
Herabwürdiung der Roma und Sinti sowie der Juden zielende
Äußerung erblickt hat. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers war es dem Landgericht verfassungsrechtlich
nicht verwehrt, bei der Erfassung des Sinns der Äußerung
ihren Kontext zu berücksichtigen, darunter auch den Umstand,
dass die Äußerung durch ein Mitglied der rechtsextremen
Partei der "Republikaner" für eine Presseerklärung dieser
Partei verfasst worden ist.
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Das Landgericht hat seine Einschätzung des
Sinns der Äußerung auch auf den Kontext in der Pressemeldung
gestützt. Dem Leser dränge sich der Eindruck auf, dass in der
Erklärung auf Bewertungsmaßstäbe aus der Zeit des
Nationalsozialismus zurückgegriffen werde, wenn der Begriff
"Zigeunerjude" auf eine Person bezogen werde, die angeblich
"in gewohnter Weise mit tiefem Hass und Inbrunst sein Gift
gegen die Republikaner und alles was deutsch und rechts ist"
ausspritze.
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bb) Andere nachvollziehbare Deutungen der
Äußerung sind nicht erkennbar. Auch der Beschwerdeführer
selbst zeigt sie nicht auf. Das Gericht braucht nicht auf
entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der
Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte
Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten
Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. BVerfGE 93,
266 ). Die von dem Beschwerdeführer im Verfahren
angegebene Bedeutung, wonach er auf eine starke
Reisetätigkeit des Dr. F. habe hinweisen wollen, durfte das
Gericht angesichts des Fehlens jeglichen Bezugs der Äußerung
und ihres Kontextes zu Reisen des Geschädigten als absolut
fernliegend ansehen.
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cc) Es ist nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht die angegriffene Äußerung "Zigeunerjude" als
Schmähung eingeordnet hat. Es hat dabei berücksichtigt, dass
eine herabsetzende Äußerung erst dann als Schmähkritik
angesehen werden kann, wenn in ihr nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der
Person im Vordergrund steht.
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dd) Für eine Verletzung des Gleichheitssatzes
(Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) ist nichts dargetan. Der
Beschwerdeführer ist nicht wegen seiner politischen
Anschauungen, sondern wegen einer Schmähung verurteilt
worden.
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2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
eigenständige Verletzung grundrechtlicher Gewährleistungen
durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts
aufgezeigt. Diese das Urteil des Landgerichts bestätigende
Entscheidung ist verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu
beanstanden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.