BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2098/01 -
der Frau S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 4. März 2004 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.
Oktober 2001 - 23 S 549/00 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 1
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1
des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Der Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 4.000 EUR (viertausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Abweisung einer Klage auf Geldentschädigung wegen
beleidigender Äußerungen.
2
1. Die Beschwerdeführerin, eine Frau
griechischer Abstammung, und die mit ihr bekannte Ehefrau des
späteren Beklagten des Ausgangsverfahrens hatten eine
Auseinandersetzung. Am Abend des selben Tages sprach ein
Anrufer, den die Beschwerdeführerin für den späteren
Beklagten hielt, auf den Anrufbeantworter der
Beschwerdeführerin unter anderem folgenden Text:
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Hallo, Du fette hässliche Griechenhure, jetzt
geht es erst richtig los, wir werden Dich fertig machen vor
Gericht, Du wirst zahlen, Du wirst büßen, Du fettes
hässliches Griechenscheißenstück, Du Hurenbastard, O.K.,
verstanden, alles klar, vor Gericht geht es weiter, viel
Freude.
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Nachdem das Amtsgericht Ratingen ihr ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM zugesprochen hatte, wies
das Landgericht die Klage ab. Selbst wenn der Vortrag der
Beschwerdeführerin als wahr unterstellt werde, komme die
Verurteilung zu einer Schmerzensgeldzahlung nicht in
Betracht. Es fehle an den Voraussetzungen, unter denen auf
Grund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ein
Schmerzensgeld zu zahlen sei, nämlich einer schwer wiegenden
Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Unmöglichkeit,
anderweitig eine Genugtuung zu erlangen.
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Auf Grund einer Gesamtwürdigung der
tatsächlichen Umstände könne die streitgegenständliche
Äußerung nicht als schwer wiegende Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin bewertet werden,
obwohl es sich um eine erhebliche Beleidigung und
Herabsetzung der Beschwerdeführerin handele. Zu
berücksichtigen sei, dass die Äußerung als Überreaktion im
Rahmen eines Streits unter Freunden beziehungsweise Bekannten
getätigt worden sei. Es handele sich überdies um einen
einmaligen Vorfall, Wiederholungen drohten nicht. Auch sei
eine fortwährende Beeinträchtigung nicht vorgetragen worden.
Die Ehefrau des Beklagten habe sich am folgenden Tag bemüht,
eine vernünftige Basis zwischen den Familien der Parteien zu
erreichen. Schließlich sei bedeutsam, dass die Äußerung nicht
öffentlich bekannt geworden sei.
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Zudem könne die Beeinträchtigung der
persönlichen Ehre der Beschwerdeführerin dadurch beseitigt
werden, dass sich der Beklagte, sofern er die Äußerung
getätigt haben sollte, bei der Beschwerdeführerin
entschuldige. Die Beschwerdeführerin habe jedoch vom
Beklagten keine Entschuldigung verlangt.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 103
Abs. 1 GG. Das Gericht habe insbesondere die Tragweite
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verkannt.
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3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
dahingehend Stellung genommen, dass nach der Rechtsprechung
des zuständigen Senats eine Geldentschädigung bei Verletzung
des Persönlichkeitsrechts auch dann in Betracht komme, wenn
die Rechtsverletzung nicht öffentlich begangen worden sei. Ob
auch auf einen privaten Anrufbeantworter gesprochene
Beleidigungen für einen Anspruch ausreichen könnten, habe der
zuständige Senat noch nicht zu entscheiden gehabt. Dasselbe
gelte für die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen dem Geschädigten ein Anspruch auf eine
Entschuldigung zustehen könne.
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Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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Der Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
stattgegeben, da dies zur Durchsetzung des in Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG
geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Beschwerdeführerin angezeigt ist.
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1. Das angegriffene Urteil verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht.
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Das Landgericht hat die Äußerungen des
Beklagten auf Grund der verwendeten Schimpfwörter und der
ausländerfeindlichen Bezeichnungen als erhebliche Beleidigung
und Herabsetzung bewertet, aber die für die Geldentschädigung
besondere Intensität wegen der Umstände der Äußerung
verneint. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür
allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Dieses
greift nur bei der Verletzung von Verfassungsrecht durch die
Gerichte ein, etwa wenn die Entscheidung auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
68, 361 ; stRspr). So liegt es hier.
13
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als
eigenständiges Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt worden.
Es gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die
Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148
; 72, 155 ) und damit auch den Schutz
der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 93,
266 ). Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
folgt eine Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem
Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen
(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131
; 96, 56 ) und ihn vor
Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl.
BVerfGE 73, 118 ; 97, 125 ; 99, 185
). Auf diesen Schutzauftrag geht der
Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen zurück (vgl. BVerfG, NJW
2000, 2187 ; vgl. auch BGHZ 35, 363
; 128, 1 ).
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b) Der Anspruch auf Geldentschädigung setzt
nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eine schwer
wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und die
mangelnde Möglichkeit anderweitiger Genugtuung voraus (vgl.
BGHZ 39, 124 ; NJW 1996, 985 m.w.N.;
vgl. auch BVerfGE 34, 269 ). Bei der
Anwendung dieser Tatbestandsmerkmale haben die Gerichte die
Fundierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Würde
des Menschen zu beachten. Verfehlen sie dies, so liegt darin
nicht nur eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts,
sondern auch ein Verstoß gegen die subjektiven Grundrechte
des Betroffenen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 99,
185 ; stRspr).
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Ob eine hinreichende schwer wiegende
Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt nach der
zivilrechtlichen Rechtsprechung von der Bedeutung und der
Tragweite des Eingriffs ab, dabei insbesondere vom Anlass und
Beweggrund sowie von dem Grad des Verschuldens des Handelnden
(vgl. BGH, VersR 1988, 405 ; BGH, VersR 1989,
S. 628 ; BGHZ 128, 1 ). Die
Verankerung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in
Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG wirkt
auf die Anwendung solcher Kriterien ein. Für die Beurteilung
der besonderen Schwere der Verletzung ist daher auch
erheblich, ob die Äußerung den Achtungsanspruch berührt, der
sich aus der Menschenwürde ergibt, oder nur eine
Persönlichkeitsbeeinträchtigung geringerer Intensität
darstellt. Dies hat das Landgericht bei der Prüfung der
Schwere der Persönlichkeitsverletzung und der Möglichkeit,
anderweitig Genugtuung zu erhalten, nicht hinreichend
berücksichtigt.
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aa) (1) Mit der Menschenwürde als oberstem
Wert des Grundgesetzes kommt dem Menschen ein sozialer Wert-
und Achtungsanspruch zu. Jedem Menschen ist sie eigen, ohne
Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und
seinen sozialen Status. Sie kann keinem Menschen genommen
werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich
aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 96, 375
; 101, 275 ). Dieser Anspruch ist
insbesondere verletzt, wenn die Diffamierung einer Person
Ausdruck ihrer Missachtung ist, etwa durch Leugnung oder
Herabsetzung der persönlichen Eigenschaften und Merkmale, die
das Wesen des Menschen ausmachen. Art. 1 Abs. 1 GG
verpflichtet den Staat, alle Menschen gegen Angriffe auf die
Menschenwürde zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 ;
102, 347 ). Der Schutz der Menschenwürde ist
absolut und erstreckt sich auf alle Lebensbereiche. Auch die
Privatsphäre ist daher geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom
3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und
1 BvR 1084/99 -, C I 3 b).
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(2) Die Feststellung, ob der auf der
Menschenwürde beruhende Achtungsanspruch durch eine Äußerung
verletzt wird, setzt deren Deutung voraus. Zu berücksichtigen
sind ihr Wortlaut und die Begleitumstände.
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(a) Die auf dem Anrufbeantworter
aufgezeichneten Worte stellen eine gehässige Schmähung dar.
Sie würdigen die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht
herab: Als Frau durch die Bezeichnung als Prostituierte
("Hure"), wegen ihrer Herkunft, die als ehrenrührig und
verächtlich hingestellt wird ("Griechenhure",
"Griechenscheißenstück") und in ihrer äußeren Erscheinung
("fett", "hässlich"). Überdies wird ihr in herabsetzender
Weise eine nichteheliche Abstammung von einer Prostituierten
unterstellt ("Hurenbastard"). Schließlich stehen diese
Äußerungen im Zusammenhang der Drohung des Beklagten, die
Beschwerdeführerin vor Gericht "fertig zu machen". Diese
Äußerungen sind Ausdruck tiefer Missachtung der
Beschwerdeführerin und diffamieren sie in einem durch
Einschüchterung geprägten Zusammenhang.
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(b) Der Kontext einer Äußerung kann ergeben,
dass die Worte nicht so gemeint waren und eventuell auch
nicht so verstanden wurden. Ausdrücke, die in manchen Kreisen
oder unter Freunden im Rahmen eines eher rauen Umgangstons
gängig sind, können in anderem Zusammenhang intensiv
verletzen. Die vom Landgericht aufgeführten Begleitumstände
nehmen der Äußerung nicht ihr Gewicht als gehässige
Schmähung, die den auf der Menschenwürde aufbauenden
Achtungsanspruch auf schwere Weise verletzt.
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Ist eine Äußerung ihrem Wortlaut nach Ausdruck
tiefer Verachtung, indiziert dies eine besondere Schwere der
Verletzung. Die vom Landgericht aufgeführten Begleitumstände
reichen nicht, das Gewicht der Verletzung zu verringern. Der
schon in der Äußerung selbst liegende Angriff auf die
Menschenwürde erlangt nicht erst dann erhebliches Gewicht,
wenn eine Wiederholung der Äußerung, also eine weitere
Persönlichkeitsverletzung, zu befürchten ist. Unmaßgeblich
ist auch, ob ein Dritter - hier die Ehefrau des
Beklagten - sich anschließend um ein besseres
nachbarschaftliches Verhältnis bemüht hat. Dass außer der
Beschwerdeführerin und ihrem Mann niemand die Beleidigungen
wahrgenommen hat, mag zwar für weitere Folgen einer
Beeinträchtigung der Persönlichkeit bedeutsam sein. An der
Schwere der Verletzung durch die Äußerung selbst ändert dies
jedoch nichts. Der Persönlichkeitsschutz ist unabhängig
davon, wie viele Personen an der Kommunikation beteiligt
sind. Die vom Landgericht festgestellten "freundschaftlichen
Beziehungen" der Parteien, insbesondere der
Beschwerdeführerin und der Ehefrau des Beklagten, verringern
für sich allein das Gewicht der Verletzung ebenfalls nicht.
Eine Freundschaft kann sogar darüber zerbrechen. Dass die
Äußerung - wie das Landgericht ausführt - durch
eine Handlung im Rahmen eines "Streits unter Freunden bzw.
Bekannten" erfolgte, steht im Übrigen damit im Widerspruch,
dass der Beklagte bei dem tagsüber stattgefundenen Streit gar
nicht anwesend war und die Aufzeichnung auf dem
Anrufbeantworter erst am Abend erfolgt ist.
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bb) Das Landgericht hat die Bedeutung des
verfassungsrechtlichen Schutzes des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ebenfalls nicht zutreffend gewürdigt,
als es die zweite Voraussetzung einer Geldentschädigung
verneint und ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin hätte auf
andere Weise Genugtuung erfahren können, nämlich durch
Herbeiführen einer Entschuldigung durch den Beklagten.
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Ob eine Entschuldigung Genugtuung für eine
vorher erfolgte Verletzung des sich aus der Menschenwürde
ergebenden Achtungsanspruchs schaffen kann, mag dahinstehen.
Jedenfalls müsste sie dann von dem Schädiger ausgehen. Dem
Opfer einer Persönlichkeitsverletzung zuzumuten, den Täter um
eine versöhnliche Geste zu bitten, kann eine weitere
Demütigung bedeuten. Dies darf die Rechtsordnung nicht als
Voraussetzung für einen rechtlichen Anspruch, hier auf
Geldentschädigung, verlangen, der gerade dazu führen soll,
die Folgen der erfolgten Persönlichkeitsverletzung
abzumildern. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich für
die Äußerung entschuldigen wollte und die Beschwerdeführerin
dies abgelehnt hätte, sind nicht ersichtlich.
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2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG in Form einer Willkürentscheidung liegt hingegen nicht vor
(dazu vgl. BVerfGE 57, 39 ; 87, 273
; 89, 1 ). Die bloße
Fehlgewichtung im Rahmen der Subsumtion eines tatsächlichen
Vorgangs unter die zutreffend erkannten Voraussetzungen einer
Anspruchsgrundlage stellt grundsätzlich keine
Willkürentscheidung dar.
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3. In ihrem Recht aus Art. 103
Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht
verletzt. Grundsätzlich ist ein Gericht nicht verpflichtet,
vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen
(vgl. BVerfGE 66, 116 ; 74, 1 ). Eine
solche Pflicht besteht nur dann ausnahmsweise, wenn das
Gericht seiner Entscheidung einen rechtlichen Gesichtspunkt
zu Grunde legt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt
vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte
(vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133
). So lag es hier nicht.
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4. Die Entscheidung beruht auf der
ungenügenden Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben bei der Anwendung der Tatbestandsmerkmale der
besonderen Schwere der Beleidigung und bei der Beurteilung
der Möglichkeit anderweitiger Genugtuung. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Klage der
Beschwerdeführerin nicht abgewiesen hätte, wenn es die
Äußerung im Lichte der Bedeutung der Menschenwürde bewertet
hätte.
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit
auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung
mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu
entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357
; 79, 365 ).
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.