BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2099/03 -
der Frau M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die
Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs. 3 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29.
Juli 1994 (BGBl I S. 1890).
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Die Beschwerdeführerin ist
versicherungspflichtig beschäftigt. Als ihr Mann 1997 ein
etwa 81 ha großes forstwirtschaftliches Unternehmen
erbte, wurde sie zur landwirtschaftlichen Alterssicherung
herangezogen, ist aber seitdem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG
von der Versicherungspflicht befreit. Mit ihrer erfolglos
gebliebenen Klage und ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie
die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
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Sie trägt unter anderem vor, Forst- und
Landwirtschaft hätten keine sachlichen Gemeinsamkeiten. Die
meisten privaten Forstwirte wohnten weitab von ihrem
Forstbetrieb in Städten. Ihr Ehemann und sie leiteten den
Betrieb nicht selbst, sondern ließen die notwendigen Arbeiten
durch Lohnunternehmen erledigen. Ihre Unternehmerstellung
ähnele eher der Vermögensverwaltung als der Landwirtschaft.
Die Ehefrauen von Männern mit Forstbesitz seien in keiner
Weise mit auf dem Feld tätigen Bäuerinnen zu vergleichen. Die
Forstwirtschaft sei für eine familienhafte Mitarbeit
strukturell ungeeignet. Allenfalls arbeiteten 10 vom
Hundert der Forstwirtsehegatten in der Verwaltung des
Unternehmens mit. Typisierungsgründe könnten daher die
Versicherungspflicht nicht rechtfertigen. Auch mache es
anders als bei Landwirten in der Forstwirtschaft
strukturpolitisch keinen Sinn, die Abgabe des Unternehmens an
Jüngere mit den Mitteln des Sozialversicherungsrechts zu
fördern.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nach
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar
zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer
fortdauernden Befreiung beschwerdebefugt nach § 90 Abs.
1 BVerfGG, weil sie bei einem Ausscheiden aus ihrer
rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit vor ihrem 65.
Geburtstag wieder beitragspflichtig würde. Das angegriffene
Gerichtsurteil und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften
verletzen die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren
Grundrechten.
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1. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 (1
BvR 558/99) hat das Bundesverfassungsgericht die Einbeziehung
der Ehegatten von Landwirten in die Alterssicherung der
Landwirte durch § 1 Abs. 3 ALG für verfassungsmäßig
gehalten. Nicht entschieden hat es die Frage, ob der
Gesetzgeber Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn er die
Ehegatten privater Forstwirte nicht anders als
Landwirtsehegatten in die Versicherungspflicht einbezieht.
Diese Frage ist zu verneinen.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem
Gesetzgeber, ohne hinreichend gewichtigen Grund Gleiches
ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 98, 365 ). Die Anforderungen an den
rechtfertigenden Grund reichen je nach Regelungsgegenstand
und Differenzierungsmerkmal vom bloßen Willkürverbot bis zu
einer strengen Bindung an den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 99, 367 ). Eine
großzügige Prüfung ist insbesondere dann angezeigt, wenn eine
Regelung Ungleiches gleich behandelt (vgl. BVerfGE 90, 226
). Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden,
welche Merkmale für eine Regelung relevant sind. In diesem
Rahmen ist er nicht zu jeder Differenzierung verpflichtet,
die er vornehmen kann (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ein
ausreichender Grund für eine ansonsten nicht gerechtfertigte
Gleich- oder Ungleichbehandlung kann insbesondere in der
Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Generalisierung
liegen. Sie setzt voraus, dass die aus der Typisierung
folgenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar wären, verhältnismäßig wenige
Personen betreffen und der Gleichheitssatz nicht sehr
intensiv beeinträchtigt ist (vgl. BVerfGE 100, 59
m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen genügt die
Einbeziehung der Forstwirtsehegatten in die
landwirtschaftliche Alterssicherung.
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aa) Die Forstwirtschaft weist hinreichende
Gemeinsamkeiten mit den anderen in § 1 Abs. 4 ALG
erfassten Wirtschaftszweigen, vor allem der Landwirtschaft,
auf. Diese Wirtschaftszweige haben neben ihrer ökonomischen
eine vergleichbare ökologische, klimatische,
landschaftsbildende und soziokulturelle Bedeutung (vgl.
Gesamtwaldbericht der Bundesregierung 2001, BTDrucks 14/6750,
S. 19 ff.). Land- und Forstwirtschaft haben insbesondere
wirtschaftliche Gemeinsamkeiten. Sie beruhen auf
Bodenbewirtschaftung, so dass ihr Ertrag stark von nicht zu
beeinflussenden natürlichen Faktoren abhängt. Die
Wirtschaftslage in beiden Bereichen ist seit langem
ungünstig. Die Erträge der großen Privatforsten mit mehr als
200 ha Waldfläche sind zwischen 2000 und 2001 von
75 € auf 7 € je ha Holzbodenfläche zurückgegangen.
In kleineren Betrieben traten zum Teil Verluste auf (vgl.
Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung
2003, BTDrucks 15/405, S. 38 ff.). Aus diesen Gründen
unterliegen Land- und Forstwirte gleichermaßen einem erhöhten
Verschuldungs- und Insolvenzrisiko; die Unternehmen werden
noch selten in einer haftungsmildernden
gesellschaftsrechtlichen Form betrieben (vgl. § 3 HGB).
Wegen dieser Gemeinsamkeiten werden Land- und Forstwirtschaft
rechtlich oft einheitlich behandelt und vielfach begünstigt
(vgl. § 4 Abs. 3, § 13 a EStG; § 35 Abs. 1
Nr. 1 BauGB). Eine besondere soziale Absicherung im
Alter, die gleichermaßen für Land- und Forstwirte gilt, trägt
dem besonderen Schutzbedürfnis der Unternehmer Rechnung und
trägt zum Erhalt dieser Wirtschaftszweige bei.
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bb) Auch die Ehegatten von Forstwirten dürfen
ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in die
gesetzliche Alterssicherung einbezogen werden.
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(1) Das besondere Schutzbedürfnis, das bei
Landwirtsehegatten die Versicherungspflicht rechtfertigt
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003, a.a.O., Umdruck
S. 22 ff.), besteht grundsätzlich auch bei den
Ehegatten von Forstwirten. Die meisten Forstwirtschaften,
nämlich rund 90 vom Hundert, sind gemischte land- und
forstwirtschaftliche Unternehmen (vgl. BTDrucks 15/405 S. 38
Nr. 86). Hier sind die Ehegatten wie bei Nur-Landwirtschaften
durch ihre Mitarbeit im Betrieb, durch die fehlende oder
verminderte berufliche Mobilität als Folge der Bindung des
Haushalts an einen Standort und durch eine besondere, aus der
Größe landwirtschaftlicher Haushalte resultierende
Arbeitsbelastung typischerweise stärker als andere am Aufbau
einer eigenen Alterssicherung gehindert. Zumindest teilweise
besteht die so begründete Schutzbedürftigkeit auch bei den
Ehegatten reiner Forstwirte, selbst wenn der Vortrag der
Beschwerdeführerin zutrifft, dass diese Gruppe meist weit
entfernt vom forstwirtschaftlichen Unternehmen wohnt und
strukturbedingt nicht mitarbeitet. Es bleibt die erhöhte
Gefahr, dass bei einer Überschuldung oder Insolvenz des
Unternehmens das Familieneinkommen absinkt und daher die
Mittel für eine eigene Altersvorsorge fehlen. Daran darf der
Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Typisierung
anknüpfen.
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(2) Ist - wie das Bundesverfassungsgericht
entschieden hat (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 2003, a.a.O.)
- die Versicherungspflicht für die Ehegatten von Landwirten,
die nicht im Betrieb mitarbeiten, verfassungsgemäß, so ist
der Gesetzgeber nicht gehalten, für Mischbetriebe eine
Versicherungspflicht nur für den landwirtschaftlichen Anteil
vorzusehen, sofern sich dieser überhaupt praktikabel von der
Forstwirtschaft abtrennen lässt.
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Eine abweichende Behandlung wäre allenfalls
für die rein forstwirtschaftlichen Privatbetriebe angezeigt.
Jedoch darf der Gesetzgeber auch insoweit typisieren. Dafür
sprechen zunächst Gründe der Verwaltungspraktikabilität. Für
die Alterskassen wäre eine entsprechende Differenzierung mit
zusätzlichem Ermittlungsaufwand verbunden. Die Abgrenzung
zwischen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit kann im
Einzelfall zudem schwierig sein. Auch ist ein Wechsel in der
Nutzung von Boden, durch Rodung oder Aufforstung
beispielsweise, möglich. Ebenso schwierig dürfte
festzustellen sein, in welchen Einzelfällen ein
Forstwirtsehepaar in einer Weise vom Betrieb wirtschaftlich
unabhängig ist, dass der Ehegatte nicht schutzbedürftig
ist.
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Die Versicherungspflicht trifft zudem nur sehr
wenige Forstwirtsehegatten. Zunächst ist die Zahl der
betroffenen Unternehmen gering. Nur etwa 17.000 der
Forstwirtschaften in Deutschland sind Privatunternehmen
(Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland
2001, Tab. 8.2, S. 147). Ins Verhältnis zu setzen ist diese
Zahl zur Zahl aller land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
im Sinne von § 1 Abs. 4 ALG einschließlich der
Imkereien, Binnenfischereien und Wanderschäfereien, weil der
Gesetzgeber diese Unternehmen wegen ihrer Gemeinsamkeiten
ohne Verfassungsverstoß sozialversicherungsrechtlich
zusammenfassen durfte. Hierzu gehören neben den 27.800
Forstwirtschaften allein 394.600 Landwirtschaften
einschließlich der Mischbetriebe (vgl. BTDrucks 15/405,
S. 20 Nr. 34, S. 38 Nr. 86). Die rein
forstwirtschaftlichen Privatunternehmen machen von der
Gesamtzahl weniger als 4,5 vom Hundert aus. Weiterhin
wird nur ein Teil dieser Unternehmen von natürlichen Personen
oder Personengesellschaften betrieben. Nicht alle Inhaber
sind verheiratet. Auch dürfte ein Teil der
Forstwirtsehegatten versicherungsfrei sein (§ 2
ALG).
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Die dann noch von der Versicherungspflicht
erfassten Forstwirtsehegatten sind nicht schwer betroffen.
Viele von ihnen, darunter die Beschwerdeführerin, sind
zumindest auf Zeit nach § 3 Abs. 1 ALG befreit. Sind sie
nicht befreit, müssen sie zwar Beiträge zahlen. Diese Last
wird jedoch bei geringeren Einkommen durch die
steuerfinanzierten Beitragszuschüsse nach § 32 ALG
abgemildert, die bis zu 60 vom Hundert der Beitragshöhe
erreichen können. Die versicherten Ehegatten erhalten im
Alter, bei Erwerbsminderung und grundsätzlich auch nach dem
Tode des Forstwirts eine Rente (§§ 11 ff. ALG). Die
Rendite ihrer Beiträge ist relativ gut (vgl. hierzu BVerfG,
Beschluss vom 9. Dezember 2003, a.a.O., Umdruck
S. 32).
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2. Ebenfalls keinen Erfolg hat die
Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die
Versicherungspflicht verletze Art. 2 Abs. 1 GG.
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a) Sie kann sich nicht darauf berufen, sie
bedürfe keiner Rente aus der landwirtschaftlichen
Alterssicherung. Um eine insgesamt leistungsfähige
Solidargemeinschaft in der landwirtschaftlichen
Alterssicherung zu schaffen und zu erhalten, ist der
Gesetzgeber nicht gehalten, Bürgern in wirtschaftlich guter
Situation die Möglichkeit zu geben, die
Versichertengemeinschaft zu verlassen. Im Übrigen kann sich
ein Versicherter bei der Einschätzung seines Bedarfs an einer
gesetzlichen Rente irren und später, wäre er nicht
rentenberechtigt, auf öffentliche Hilfe angewiesen sein. Der
Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass eine private
Vorsorge gegenüber der Absicherung des Altersrisikos in der
Sozialversicherung eine geringere Versorgungssicherheit
aufweist. Im Übrigen würde es die landwirtschaftlichen
Alterskassen überfordern, wenn sie in Einzelfällen überprüfen
müssten, ob die zu erwartenden Rendite einer privaten
Vorsorge im Alter ausreichen wird. Den Interessen besonders
gut verdienender Versicherter, nicht übermäßig belastet zu
werden, dienen in der gesetzlichen Rentenversicherung die
Beitragsbemessungsgrenze und in der landwirtschaftlichen
Alterssicherung der Fixbeitrag.
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b) Auch die Verknüpfung zwischen der Gewährung
einer Altersrente und der Abgabe des Hofes durch den Ehemann
in § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG führt zu keiner
anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung. Ein
Landwirtsehegatte, der älter ist als der Unternehmer, kann
nach § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG zunächst Rente beziehen,
auch ohne dass der Hof abgegeben ist. Sein Rentenanspruch
endet nach § 21 Abs. 9 Satz 4 in Verbindung mit
Satz 2 ALG, wenn der Unternehmerehegatte das 65. Lebensjahr
erreicht oder erwerbsunfähig wird, aber das Unternehmen
fortführt. Durch die Regelung wird die Versicherungspflicht
jedoch nicht mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar. Generell
dient die Regelung der Erreichung eines der mit der
landwirtschaftlichen Alterssicherung verfolgten Ziele,
nämlich die Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an
jüngere Inhaber zu fördern (vgl. BVerfGE 25, 314
).
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Grundsätzlich besteht auch in der
Forstwirtschaft für den Unternehmerehegatten ein
ausreichender Anreiz zur Abgabe des Unternehmens, weil
hiervon auch der eigene Rentenanspruch aus der
landwirtschaftlichen Alterssicherung abhängt. Dies gilt zwar
nicht für befreite Nebenerwerbslandwirte. Diese erwerben in
aller Regel mit dem 65. Lebensjahr oder bei
Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (§§ 35, 43 SGB VI) oder aus
einer vergleichbaren, zum Beispiel einer berufsständischen
Versorgung. Dies dürfte aber ein ausreichender Anreiz zur
Abgabe sein, weil ein Ehepaar mit zwei Renten der Einkünfte
aus dem Unternehmen nicht mehr bedarf. Im Übrigen kann ein
Unternehmer unter Umständen im Hinblick auf den
Rentenanspruch des Ehegatten familienrechtlich zur Abgabe
verpflichtet sein, weil er nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB
auf die finanziellen Interessen des anderen Partners
Rücksicht zu nehmen hat (vgl. BGH, NJW 1984, 2040
).
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3. Wegen der weiteren Begründung wird auf den
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember
2003 (a.a.O.) verwiesen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.