BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 210/12 -
des Rechtsanwalts W...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. März 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine
in der Hauptverhandlung gegenüber einem Verteidiger
ergriffene sitzungspolizeiliche Maßnahme.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
trat in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer als
Verteidiger auf. Er trug Robe und weißes Hemd, jedoch keine
Krawatte. Nach Aufforderung des Vorsitzenden Richters, eine
Krawatte anzulegen, und darauf erfolgter zweifacher Weigerung
des Beschwerdeführers wies ihn der Vorsitzende als
Verteidiger zurück. Die gegen die Zurückweisung zum
Oberlandesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Zur
Begründung führte das Oberlandesgericht im Beschluss aus, der
Beschwerdeführer sei zu Recht nach § 176 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zurückgewiesen worden, weil
er seine Pflicht verletzt habe, vor Gericht Amtstracht zu
tragen. Gewohnheitsrechtlich gehöre in Bayern zur Amtstracht
eine „weiße Halsbinde“. Daran habe die Regelung der
Berufstracht in § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte
(BORA) nichts ändern können. Der Beschwerdeführer habe eine
von dieser berufsrechtlichen Bestimmung unabhängige
verfahrensrechtliche Pflicht zum Tragen des Langbinders
verletzt, die nach breitem Konsens und Übung der Organe der
Rechtspflege noch gelte. Der Verstoß des Beschwerdeführers
sei schwerwiegend und rechtfertige die Zurückweisung als
Verteidiger.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer sich gegen die prozessual
überholte Entscheidung des Landgerichts wendet (vgl. BVerfGK
7, 312 ). Mangels hinreichender Begründung ist die
Verfassungsbeschwerde ferner unzulässig, soweit mit ihr ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
gerügt wird.
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2. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der
Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 12
Abs. 1 GG) ist die Verfassungsbeschwerde dagegen zulässig und
auch nicht offensichtlich unbegründet. Sie genügt allerdings
nicht den Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG.
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a) Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; vgl. dazu BVerfGE 90, 22
). Die mit ihr aufgeworfenen Fragen zu
§ 176 GVG (vgl. BVerfGE 28, 21 <32, 35>; 50, 234
; 63, 266 ), zum
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Art. 12 Abs. 1 GG
(vgl. BVerfGE 30, 292 ; stRspr), zu Art. 72
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 1, 283 ; 7, 342
; 98, 265 ; 102, 99
; 109, 190 ), zu § 59b Abs. 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (; vgl. BVerfGE 101,
312 ) sowie zu Satzungen
öffentlichrechtlicher Körperschaften (vgl. BVerfGE 10, 20
) sind durch die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung geklärt. Es ist nicht ersichtlich, dass der
vorliegende Fall weitere Klärung erfordert, zumal aufgrund
der Regelung in § 20 BORA regelmäßig Einvernehmen über
die „Berufstracht“ eines Rechtsanwalts hergestellt und im
Übrigen ein Auftreten in unangemessener Kleidung durch
sitzungspolizeiliche Maßnahmen verhindert werden kann.
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
ferner nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Eine Annahme zur
Entscheidung ist dann angezeigt, wenn die geltend gemachte
Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in
existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine
Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer
Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten
abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann
besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des
durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu
leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass
verletzt. Eine existentielle Betroffenheit des
Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der
angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden
Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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Hiernach kommt der behaupteten
Grundrechtsverletzung kein besonderes Gewicht zu. Dem
Oberlandesgericht war erkennbar daran gelegen, eine am
Maßstab der Grundrechte und der einschlägigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 28, 21) sachlich
begründete Entscheidung mit geringer Eingriffsintensität zu
treffen. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung
als Verteidiger stellte das im Hinblick auf das Gewicht des
Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel dar (vgl. BVerfG
28, 21 ). Der Beschwerdeführer kann ähnliche
Maßnahmen künftig abwenden, indem er eine Krawatte anlegt.
Dies stellt für ihn - auch mit Blick auf die Interessen
seines Mandanten an einem zügigen Prozessverlauf - keine
unzumutbare Belastung dar (vgl. BVerfGE 34, 138 ).
Die angegriffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mag im
Hinblick auf die möglicherweise erschöpfende Regelung des
§ 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO rechtlich bedenklich und als
Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers überzogen
erscheinen, betrifft ihn aber weder nach ihrem Gegenstand
noch wegen der aus ihr folgenden Belastung in existentieller
Weise. Die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers
wurde außerhalb des Hauptverhandlungstermins, in dem die
Zurückweisung erfolgte, nicht beschränkt. Ausweislich des der
Verfassungsbeschwerde beigefügten Sitzungsprotokolls ist
seine Ladung zu einem neuen Hauptverhandlungstermin
angeordnet worden. Ein über das Erscheinen zu dem neu
anberaumten Termin hinausgehender Nachteil ist nicht
ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.