BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2102/12 -
- 1 BvR 1660/13 -
der K… GmbH
- 1 BvR 2102/12 -,
- 1 BvR 1660/13 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 4. November 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Das Endurteil und die Beschlüsse des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012, vom
11. September 2012 und vom 19. Februar 2013 - 6 O
114/12 - und die Beschlüsse des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. September 2012 - 4
U 72/12 -, vom 6. November 2012 - 3 W 152/12 - und
vom 6. Mai 2013 - 3 W 42/13 - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden
aufgehoben. Die Sachen werden an das Landgericht Frankenthal
(Pfalz) zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für beide Verfassungsbeschwerdeverfahren
gemeinsam auf 33.000 € (in Worten: dreiunddreißigtausend
Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen
zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die die
Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung
verpflichtet wird. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer Meinungs- und Pressefreiheit.
2
1. Die Beschwerdeführerin verlegt unter
anderem die Wochenzeitschrift „Woche der Frau“. Auf der
Titelseite der Ausgabe vom 29. Februar 2012 erschien die
Meldung:
3
J. - Sterbedrama um seinen besten Freund -
Hätte er ihn damals retten können?
4
Im Innenteil wurden in einem Artikel die
Umstände des Todes eines Klassenkameraden von J. dargestellt,
der 1982 im Alter von 26 Jahren einen tödlichen Herzinfarkt
erlitt.
5
2. a) Im Verfahren der einstweiligen Verfügung
verurteilte das Landgericht auf Antrag von J., dem
Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens, die
Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil zum Abdruck
folgender Gegendarstellung auf der Titelseite der nächsten,
für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der
Zeitschrift, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“
der Größe der Schrift der Worte „Sterbedrama um seinen besten
Freund“ und der Text der Gegendarstellung im Übrigen der
Größe der Schrift der Worte „Hätte er ihn damals retten
können?“ zu entsprechen hätten:
6
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von „Woche der Frau“ vom
29. Februar 2012 schreiben Sie über mich:
„J. - Sterbedrama um seinen besten Freund -
Hätte er ihn damals retten können?“
Hierzu stelle ich fest:
Ich hatte keine Möglichkeit, meinen Freund zu
retten, da er aufgrund einer Erkrankung verstorben ist, auf
die ich keinerlei Einfluss hatte.
Potsdam, den 9. März 2012
J.
7
Zur Begründung führte das Landgericht aus,
dass dem Verfügungskläger ein Anspruch auf Abdruck der
Gegendarstellung gemäß § 11 LMedienG Rheinland-Pfalz
zustehe. Die vorliegend streitige Frage sei keine echte
Frage, sondern beinhalte eine Behauptung, die einer
Gegendarstellung zugänglich sei. Betrachte man die
streitgegenständliche Äußerung verbunden mit dem im Innenteil
der Ausgabe wiedergegebenen Sachverhalt, ergebe sich
eindeutig, dass die auf der Titelseite gestellte Frage nicht
ergebnisoffen sei, sondern eindeutig nur mit „Nein“
beantwortet werden könne.
8
b) In der Ausgabe der Zeitschrift vom
25. Juli 2012 druckte die Beschwerdeführerin daraufhin
die Gegendarstellung ab, allerdings kleiner, als das
Landgericht angeordnet hatte.
9
c) Das Oberlandesgericht wies in der Folge mit
angegriffenem Beschluss die Berufung der Beschwerdeführerin
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Urteil des
Landgerichts sei richtig. Die beanstandete Schlagzeile
suggeriere, dass der Verfügungskläger seinen Freund damals
möglicherweise hätte retten können, was aus der Luft
gegriffen sei.
10
d) Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das
Landgericht in der Folge zwei angegriffene
Zwangsgeldbeschlüsse, durch die die Beschwerdeführerin zum
Abdruck der Gegendarstellung in der in dem Urteil bestimmten
Form durch ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € und von 20.000
€ angehalten wurde. Die von der Beschwerdeführerin gewählte
Größe der abgedruckten Gegendarstellung werde nicht
ansatzweise den gerichtlichen Anordnungen im Urteil vom
24. April 2012 gerecht.
11
e) Die dagegen eingelegten sofortigen
Beschwerden der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht
mit angegriffenen Beschlüssen jeweils zurück.
12
f) Inzwischen hat die Beschwerdeführerin die
Gegendarstellung in der von dem Landgericht angeordneten
Weise auf dem Titelblatt der Ausgabe der „Woche der Frau“ vom
17. Juli 2013 abgedruckt.
13
3. Das Bundesverfassungsgericht lehnte zwei
Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Erfolgsaussichten
vorliegend ersichtlich nicht ausgeschlossen seien, aber nicht
erkennbar sei, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im
Verhältnis zu den drohenden Nachteilen des Verfügungsklägers
so schwer wiegen würden, dass das Bundesverfassungsgericht im
Wege der einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste
(BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12.
Oktober 2012 - 1 BvR 2102/12 -; Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 9. Juli 2013 - 1 BvR 1660/13 -).
14
4. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Meinungs- und
Pressefreiheit. Bei der Erstmitteilung handele es sich nicht
um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern
um ein Werturteil in Form einer offenen Frage. Außerdem sei
die angeordnete Größe der Gegendarstellung
unverhältnismäßig.
15
5. Der Verfügungskläger hat sich zu den
Verfassungsbeschwerden geäußert und hält sie mangels
Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, jedenfalls aber für
unbegründet. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat von
einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten der
Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
16
Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
17
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Insbesondere fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis,
denn es besteht ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtmäßigkeit der
streitgegenständlichen Gegendarstellung (vgl. BVerfGK 13, 97
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S.
1235).
18
2. Die Verfassungsbeschwerden sind im Sinne
des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG.
19
a) Einschlägig ist der Schutzbereich der
Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil
im Zentrum des Schutzes der Pressefreiheit die Freiheit der
Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen steht. Die
Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in
formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen
Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen
behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen
werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die
Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie
ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe. Der Schutz des
Grundrechts erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer
Publikation (vgl. BVerfGE 97, 125 ).
20
b) Die Verpflichtung zum Abdruck von
Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der
Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht
auf Pressefreiheit. Wegen der besonderen Bedeutung, die dem
Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche
Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen (vgl.
BVerfGE 97, 125 ). Das Titelblatt prägt die
Identität eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der
Presseerzeugnisse und dient als Erkennungsmerkmal. Überdies
enthält es diejenigen Mitteilungen, die den für das
Presseerzeugnis Verantwortlichen aus publizistischen oder
werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf
die drucktechnische und grafische Gestaltung des Titelblatts
wird deswegen erhöhte Sorgfalt verwandt. Das gilt besonders
für Zeitungen und Zeitschriften, die weniger im Abonnement
als im freien Verkauf abgesetzt werden und deswegen mit jeder
Ausgabe neu um das Interesse des Publikums werben müssen
(vgl. BVerfGE 97, 125 ).
21
c) Bei Auslegung und Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen, die die Beeinträchtigung der
Pressefreiheit rechtfertigen können, hier § 11 LMedienG
Rheinland-Pfalz, haben die Zivilgerichte Bedeutung und
Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet.
22
Im Blick auf den Gegendarstellungsanspruch
verlangt die Pressefreiheit wegen der Abhängigkeit der
Ansprüche von der Erstmitteilung zunächst, dass diese in
einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG
gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Ein
Verstoß gegen die Pressefreiheit läge vor, wenn eine
Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, die von der
gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei
der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelte
(vgl. BVerfGE 97, 125 ).
23
Die Fachgerichte haben sich vorliegend nicht
hinreichend mit der Einordnung der Frage „Hätte er ihn retten
können?“ befasst. Das Landgericht stützt seine Qualifizierung
der Äußerung als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung
darauf, dass es sich nicht um eine echte Frage handele, die
ergebnisoffen gestellt werde, sondern um eine Frage, die im
Zusammenhang mit dem Artikel im Innenteil der Zeitschrift
eindeutig nur mit „Nein“ beantwortet werden könne. Nach
diesem Verständnis enthielte die Frage folglich die
Tatsachenbehauptung „J. hat seinen Freund damals nicht retten
können“. Dies wäre aber genau diejenige Behauptung, die der
Verfügungskläger in seiner Gegendarstellung äußern möchte;
sie wäre demnach nicht gegendarstellungsbedürftig, eine
Gegendarstellung wäre obsolet.
24
Das Oberlandesgericht ist demgegenüber der
Auffassung, dass die Frage „Hätte er ihn retten können?“
suggeriere, der Verfügungskläger habe seinen Freund damals
möglicherweise retten können. Abgesehen davon, dass die
Berufungsentscheidung widersprüchlich ist, weil das
Oberlandesgericht gleichzeitig die „richtige Auffassung des
Landgerichts“ teile, setzt sich das Oberlandesgericht nur
oberflächlich mit der Fragestellung auseinander, ob die
Äußerung eine echte Frage darstellt oder nicht. Es fehlen
Ausführungen dazu, ob die Äußerung ein Werturteil oder eine
Tatsachenbehauptung beinhaltet oder ob sie mehrdeutig ist.
Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, von denen
ihn eine als echte, die andere als rhetorische Frage
erscheinen lässt, müssen die Gerichte jedoch beide Deutungen
erwägen und ihre Wahl begründen (vgl. BVerfGE 85, 23
). Bei konkreten Fragesätzen - wie hier - hängt die
Einordnung als echte oder rhetorische Frage nur davon ab, ob
die Frage auf eine inhaltlich noch nicht feststehende Antwort
zielt oder ob der Zweck der Äußerung bereits mit der Stellung
der Frage erreicht wird. Die Zuordnung muss unter
Berücksichtigung von Kontext und Umständen der Äußerung
erfolgen (vgl. BVerfGE 85, 23 ). Im Zweifel ist im
Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes - ebenso wie
von einem weiten Meinungsbegriff - von einem weiten
Fragebegriff auszugehen (vgl. BVerfGE 85, 23 ).
25
Ein Gegendarstellungsanspruch kann nach
alledem vorliegend nur begründet sein, wenn die Formulierung
auf der Titelseite hier nicht mehr nur als Neugier erweckende
Aufmacherfrage verstanden werden kann, sondern mit
hinreichender Deutlichkeit als Tatsachenbehauptung
dahingehend qualifiziert werden muss, dass der
Verfügungskläger seinen besten Freund damals hätte retten
können. Dies lässt sich den angegriffenen Entscheidungen
jedoch nicht entnehmen und hierfür ist auch in der Sache
nichts ersichtlich. Damit haben die Fachgerichte das Gewicht
der Pressefreiheit verkannt.
26
Die in den angegriffenen Entscheidungen nicht
ausdrücklich aufgegriffene Frage, ob die Größe der
Gegendarstellung der Vorgabe des § 11 Abs. 2
LMedienG Rheinland-Pfalz und den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entspricht, kann vorliegend offenbleiben und
gegebenenfalls im fachgerichtlichen Verfahren erneut geltend
gemacht und geklärt werden.
27
3. Die angegriffenen Entscheidungen im
Erkenntnisverfahren beruhen auf den aufgezeigten
verfassungsrechtlichen Fehlern und sind aufzuheben. Es ist
nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter
Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen
wird. Die angegriffenen Zwangsgeldbeschlüsse basieren
ihrerseits auf den verfassungswidrigen Entscheidungen im
Erkenntnisverfahren und sind deshalb ebenfalls
aufzuheben.
28
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die
Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Das
Bundesverfassungsgericht orientiert sich hierfür unter
anderem auch an den im Ausgangsverfahren zugrunde gelegten
Gegenstandswerten.