BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2105/94 -
der Frau L...,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 4. April 2002 einstimmig
beschlossen:
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1. Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach
§ 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche
Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93,
1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR
308/95) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von
Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5
Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurde
die Zahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente aufgrund der
verfassungswidrigen Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2
AAÜG eingestellt. Die Urteile des Bundessozialgerichts und
des Landessozialgerichts, die von der Verfassungsmäßigkeit
der Vorschrift ausgehen und darauf beruhen, sind demnach nach
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.
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2. Die Sache ist an das Landessozialgericht
zurückzuverweisen. Das Ausgangsverfahren ist vom
Landessozialgericht auszusetzen, damit die Beschwerdeführerin
die Möglichkeit hat, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen
zu ziehen.
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3. Die Entscheidung über die notwendigen
Auslagen folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.