BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2108/02 -
der Rechtsanwältin B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 4. August 2003 einstimmig
beschlossen:
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich eine
Rechtsanwältin gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die
ihr unter anderem untersagt haben, in einer als Faltblatt
gestalteten Kanzleibroschüre mit ihren sportlichen Erfolgen
zu werben.
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1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr
2000 in eigener Kanzlei als Anwältin mit dem Interessengebiet
Sportrecht tätig. In ihrer Kanzleibroschüre warb sie mit
einem Faltblatt, das in Stichworten ihren Lebenslauf
enthielt, wobei unter anderem aufgeführt war: 10 Jahre
Hochleistungssport in der Rhythmischen Sportgymnastik;
Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen
Republik; mehrfache DDR-Meisterin und Gewinnerin
internationaler Wettkämpfe.
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Außerdem listete sie ihre Erstberatungskosten
nach Streitwerten oder Stundenhonoraren auf und versah sie in
einer Fußnote (Sternchenvermerk) mit dem Betrag des
gesetzlichen Gebührenhöchstwerts für eine Erstberatung. Die
im Faltblatt aufgedruckten Erstberatungskosten lagen
betragsmäßig unterhalb des im Sternchenvermerk angeführten
Gebührenwerts.
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2. Auf den Antrag eines am selben Ort
praktizierenden Rechtsanwalts verurteilten Landgericht und
Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin im einstweiligen
Verfügungsverfahren und in der Hauptsache dazu, es zu
unterlassen, bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu werben oder sich bewerben zu lassen,
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a) mit der Angabe, 10 Jahre Hochleistungssport
in der Rhythmischen Sportgymnastik betrieben zu haben,
Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen
Republik und mehrfache DDR-Meisterin sowie Gewinnerin
internationaler Wettkämpfe gewesen zu sein;
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b) mit der Nennung von Erstberatungskosten,
wenn zugleich in einem Sternchenvermerk der gesetzliche
Gebührenhöchstbetrag angegeben werde.
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Die Gerichte sind der Ansicht, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer sportlichen Karriere
die durch § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (im
Folgenden: BRAO) in Verbindung mit § 6 der Berufsordnung
für Rechtsanwälte (im Folgenden: BORA) gezogenen Grenzen für
werbende Selbstdarstellung eines Rechtsanwalts überschreiten.
Sie seien daher als Verstoß gegen die §§ 1 und 3 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG)
mit einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung zu
ahnden. Werbung sei dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie
über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich
unterrichte. Das Werberecht lasse nur berufsbezogene
Informationen zu. Den Angaben der Beschwerdeführerin über die
frühere Ausübung von Leistungssport und den Gewinn von
sportlichen Titeln fehle der berufliche Bezug. Für die
Entscheidung potentieller Mandanten über die Beauftragung der
Beschwerdeführerin könne bei vernünftiger und sachbezogener
Betrachtung keine Rolle spielen, inwieweit sie sportliche
Titel erworben habe. Gewonnene Lebenserfahrungen zählten
nicht zu den berufsbezogenen Fakten im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften. Die Rechtsuchenden sollten mit diesen Hinweisen
lediglich emotional angesprochen werden, damit ihr Interesse
an der Person der Beschwerdeführerin geweckt werde. Fachlich
verwertbare Rechtskenntnisse für den Bereich des Sportrechts
könne der Leistungssportler nur mittelbar erlangen, weil sich
aktive Sportler nicht mit den das Sportrecht betreffenden
Fachgebieten auseinander zu setzen hätten.
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Die Angaben zu den Erstberatungskosten seien
irreführend. Durch den unterhalb der aufgelisteten
Erstberatungskosten angebrachten Sternchenvermerk stelle die
Beschwerdeführerin einen Vergleich der Kosten, die sie für
eine Erstberatung verlange, mit den gesetzlichen Gebühren
her. Weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise sei
nicht bekannt, wie die Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte das Gebührenrecht regele. Die Adressaten
könnten nicht erkennen, ob Gebühren mit den gesetzlichen
Gebühren übereinstimmten und inwiefern sie abwichen. Aus der
Zusammenschau von Tabelle und Sternchenvermerk könne der
falsche Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin
stets zu günstigeren Konditionen arbeite als andere
Rechtsanwälte. Tatsächlich lägen bei Mandaten mit niedrigem
Streitwert die Gebühren der Beschwerdeführerin aber erheblich
über den gesetzlichen Gebühren.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG. Die Unterlassungsverfügung
greife ohne Rechtsgrund in die grundrechtlich geschützte
Freiheit der Berufsgestaltung ein. Bei ihren Hinweisen auf
die sportliche Vergangenheit handele es sich um eine
zulässige "Imagewerbung"; zudem bestehe ein sachlicher
Zusammenhang zwischen dieser Information und ihrer
Berufsausübung. Rechtsuchende könnten davon ausgehen, dass
sie sich dem genannten Rechtsgebiet wegen ihrer langjährigen
praktischen Erfahrungen im Sport mit besonderem Interesse und
Engagement zugewendet habe.
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Für die Untersagung der Angabe der
Erstberatungsgebühren fehle es an einer Grundlage in der
Berufsordnung. Über die Gebühren werde sachlich informiert;
sie seien in ihrer Höhe vom geltenden Recht gedeckt und damit
vereinbarungsfähig. Die Beschwerdeführerin gebe ihren
potentiellen Mandanten eine Orientierungshilfe an die Hand,
indem sie offenbare, was eine erste und einzige
Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Leistung koste. Hieran
hätten Mandanten ein legitimes Interesse. Da die Angaben
wahrheitsgemäß seien und der Hinweis auf die gesetzliche
Höchstgebühr objektiv richtig sei, gehe von diesen
Informationen keine Irreführung aus.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Sächsische Staatsministerium der Justiz, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche AnwaltVerein, der
Präsident des Bundesgerichtshofs und der Kläger des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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Die Kammer nimmt die Verfasssungsbeschwerde
zur Entscheidung an, soweit sie das Verbot der Werbung mit
Sporterfolgen betrifft; dies ist zur Durchsetzung von in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind
insoweit erfüllt. Im Hinblick auf die weitergehende
Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf die
Erstberatungsgebühren liegen die Annahmevoraussetzungen
dagegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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a) Das Bundesverfasssungsgericht hat bereits
entschieden, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche
Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich
der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehört
(vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ). Den
Angehörigen freier Berufe soll für sachgerechte, nicht
irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen
Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 ).
Staatliche Maßnahmen, die sie dabei beschränken, sind
Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE
85, 248 ). Sie bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an
grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen muss.
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b) Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts
sind Aufgabe der Fachgerichte. Sie können vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen. Das ist dann der Fall, wenn die von den
Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite
des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248
).
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2. Nach diesen Maßstäben sind die
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, soweit sie die Darstellung der
Erstberatungsgebühren in Verbindung mit dem Sternchenvermerk
als irreführend angesehen haben. Die von den Gerichten
vorgenommene Gesamtschau und das Abstellen auf das
Verständnis eines "Durchschnittsbürgers" begegnen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch den Sternchenvermerk
stellt die Beschwerdeführerin einen Vergleich ihrer "Preise"
mit den gesetzlichen Höchstgebühren her. Die Auslegung, der
Verkehr gehe - weil er sich komplizierten Rechenoperationen
nicht unterziehen wollen wird und kann - bei einfacher
Lektüre des Faltblatts irrtümlich davon aus, die
Beschwerdeführerin sei in allen Angelegenheiten preiswerter,
lässt eine grundsätzliche Verkennung von Grundrechten nicht
erkennen. Das UWG-Recht schützt nicht nur die einzelnen
Mitbewerber, sondern auch die sonstigen Marktbeteiligten und
die Allgemeinheit gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht
darauf an, ob zugleich ein Verstoß gegen Berufspflichten
vorliegt.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen werden
aber dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht,
soweit sie der Beschwerdeführerin die Werbung mit
Sporterfolgen verbieten. Die den Entscheidungen insoweit
zugrunde liegenden Annahmen, bei den Angaben der
Beschwerdeführerin handele es sich um den Wettbewerb
verzerrende Informationen ohne beruflichen Bezug, beruhen auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der Berufsfreiheit.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen stützen
sich insoweit auf § 1 UWG in Verbindung mit § 43 b
BRAO und § 6 Abs. 1 BORA. Nach § 43 b BRAO und
§ 6 Abs. 1 BORA dürfen Rechtsanwälte über die berufliche
Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Die sich
aus diesen Normen ergebenden Einschränkungen der in
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten
Berufsausübungsfreiheit dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit
des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; denn
mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des
rechtsuchenden Bürgers unter anderem eine Werbung nicht
vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund
stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem
unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats
nichts mehr zu tun hat (vgl. hierzu die Rechtsprechung zur
Außendarstellung von Freiberuflern: BVerfGE 33, 125
; 71, 183 ; 82, 18 ; 94, 372
).
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b) Bei dem Faltblatt der Beschwerdeführerin
handelt es sich um Imagewerbung, die geeignet ist, ihr Bild
in der Öffentlichkeit zu beeinflussen. Sportler als
Werbeträger gehören inzwischen zum alltäglichen
Erscheinungsbild. Sie werden in vielen Bereichen als
Leistungs- und Sympathieträger eingesetzt (vgl. BVerfGE 94,
372 ). Sofern eine freiberuflich Tätige selbst
sportliche Erfolge aufzuweisen hat, kommt es lediglich auf
ihren Bekanntheitsgrad an, ob sich der Zusammenhang mit dem
Namen unmittelbar oder erst nach einem entsprechenden Hinweis
einstellt. Wahrheitsgemäße Selbstdarstellungen dieser Art
enthalten jedenfalls Informationen, die für sich genommen
weder irreführend sind noch ein sensationelles Sich-Heraus-
stellen zum Gegenstand haben.
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c) Diese Grundsätze haben die Fachgerichte
verkannt. Mit ihrer Begründung entnehmen sie § 43 b BRAO
eine Ermächtigungsgrundlage für eine weiter gehende
Begrenzung der Anwaltswerbung; das widerspricht Art. 12
Abs. 1 GG.
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Die Freiheit der Berufsausübung umfasst das
Recht, die Öffentlichkeit über erworbene Qualifikationen
wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren (vgl.
BVerfGE 33, 125 ). Zu den durch Art. 12 Abs.
1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört in der
beruflichen Außendarstellung der Grundrechtsträger der
Hinweis auf erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die
einerseits in rechtmäßig erlangten Titeln ihren Niederschlag
gefunden haben können (vgl. BVerfGE 71, 162 ),
andererseits aber auch in anderer Weise dokumentiert sein
können.
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Im vorliegenden Fall fehlen spezifische
berufsbezogene Gemeinwohlgründe, die das Verbot, eine
sportliche Qualifikation kundzutun, rechtfertigen könnten.
Gerade neben der Angabe eines Interessen- oder
Tätigkeitsschwerpunkts (§ 7 BORA) "Sportrecht" hat der
Hinweis auf eine eigene sportliche Betätigung sogar
beruflichen Bezug und geht über die bloße Imagewerbung
hinaus. Für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob und
gegebenenfalls welchen Anwalt sie beauftragen, kann es auf
der Grundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen
durchaus eine Rolle spielen, welche außerrechtlichen
Kenntnisse und Erfahrungen der jeweilige Rechtsberater
erworben hat. Einem Mandanten, der beispielsweise in einem
Fall mit sportrechtlichem Bezug Rechtsrat einholt, wird daran
gelegen sein, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der sich
aufgrund seines Vorverständnisses schneller in den
Sachverhalt eindenken kann oder sich in den
Verbandsstrukturen auskennt.
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Zutreffende Angaben über besondere Kenntnisse
und Fähigkeiten als Gefährdungen des Gemeinwohlbelangs zu
begreifen, verbietet sich jedenfalls dann, wenn sie auf ihren
Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können und nicht
ersichtlich ist, dass sie geeignet wären, das Vertrauen der
Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu
beeinträchtigen. Maßgeblich für die Beurteilung des
Werbeverhaltens ist der Standpunkt der angesprochenen
Verkehrskreise, nicht die besonders strenge Auffassung des
jeweiligen Berufsstandes (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2444;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
17. April 2000, NJW 2000, S. 3195 ).
Konkrete Anhaltspunkte für eine Verunsicherung der
rechtsuchenden Bevölkerung oder für einen Vertrauensschwund
infolge der außerrechtlichen Betätigung zeigen die
angegriffenen Entscheidungen auch nicht auf.
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d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da
nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte im
Ausgangsverfahren anders entschieden hätten, wenn sie
§ 43 b BRAO und § 6 Abs. 1 BORA verfassungskonform
ausgelegt hätten. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben,
damit dies nachgeholt werden kann.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).