BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2109/09 -
der S... GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende
Gesellschafterin,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der
fleischverarbeitenden Industrie, rügt unter Berufung auf ihr
Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass
das im Ausgangsverfahren befasste Oberverwaltungsgericht kein
Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung des Begriffs des
„Separatorenfleischs“ in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
eingeleitet hat.
2
Die Beschwerdeführerin stellt sogenanntes
3-mm-Fleisch von Schweinen her, das sie unter dieser
Bezeichnung an andere Betriebe zur Weiterverarbeitung zu
Fleischerzeugnissen liefert. Das 3-mm-Fleisch wird von
fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen gewonnen. Die
Ausgangserzeugnisse werden zunächst maschinell einem Druck
von 40 bis 60 Bar ausgesetzt, um das an den Knochen haftende
Fleisch zu lösen. Dabei werden ganze Muskelstücke von den
Knochen abgepresst. Anschließend werden die Muskelstücke
mittels einer sogenannten Baadermaschine von noch vorhandenen
Sehnen, Knorpeln und gegebenenfalls Knochenpartikeln befreit.
Beim Baadern werden die Muskelstücke weiter zerkleinert und
durch eine 3-mm-Scheibe geführt, wodurch das Fleisch seine
endgültige Form und Beschaffenheit erhält.
3
Mit Bescheid von März 2007 forderte der
Landkreis O. die Beschwerdeführerin auf, sämtliches in ihrem
Unternehmen gewerblich gehandeltes Fleisch, das durch Ablösen
vom fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen auf
maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der
Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird, unverzüglich
als „Separatorenfleisch“ mit Angabe der Tierart, von der es
stammt, zu kennzeichnen und unter dieser Bezeichnung in den
Verkehr zu bringen. Soweit Separatorenfleisch in den
nicht-deutschsprachigen Raum verbracht werde, könne ergänzend
oder alternativ die Bezeichnung „mechanically separated meat“
beziehungsweise „MSM“ verwendet werden. Zur Begründung
verwies der Landkreis auf die Definition von
Separatorenfleisch in Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139
S. 55) und die sich aus der Richtlinie 2001/101/EG der
Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie
2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von
Lebensmitteln sowie Werbung hierfür (ABl EG Nr. L 310
S. 19) ergebende Kennzeichnungspflicht.
4
Gemäß Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 wird Separatorenfleisch definiert als:
5
„ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an
fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den
Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle
Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern
sich auflöst oder verändert wird“.
6
Erwägungsgrund 20 der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 führt hinsichtlich der Definition von
Separatorenfleisch aus:
7
„Die Definition von Separatorenfleisch sollte
so allgemein gefasst sein, dass sie alle Verfahren des
mechanischen Ablösens abdeckt. Die rasche technologische
Entwicklung in diesem Bereich lässt eine flexible Definition
angebracht erscheinen. Ausgehend von einer Risikobewertung
für die aus den unterschiedlichen Verfahren resultierenden
Erzeugnisse sollten sich jedoch die technischen Anforderungen
für Separatorenfleisch voneinander unterscheiden“.
8
Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 und 4
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sehen unterschiedliche
Anforderungen für die Herstellung und Verwendung von
Separatorenfleisch vor, je nachdem ob es nach Verfahren
hergestellt wird, welche die Struktur der bei der Herstellung
verwendeten Knochen nicht ändern und bei denen sein
Kalziumgehalt den von Hackfleisch/Faschiertem nicht
signifikant übersteigt, oder ob es mit anderen Techniken
hergestellt wird.
9
Gegen den Bescheid erhob die
Beschwerdeführerin Klage zum Verwaltungsgericht, wobei sie
auch ein Vorabentscheidungsersuchen zum Europäischen
Gerichtshof bezüglich der Auslegung des Begriffs des
Separatorenfleischs anregte. Sie machte geltend, dass es sich
bei dem von ihr produzierten 3-mm-Fleisch nicht um
Separatorenfleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
handle. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage mit
Urteil vom 25. Juli 2008 (Az.: 6 A 53/07 -, veröffentlicht
bei juris) ab.
10
Den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche
Urteil lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit
angegriffenem Beschluss vom 23. Juli 2009 (Az.: 13 LA 150/08
-, juris) ab.
11
Zur Begründung führte das
Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, auch das
vergleichsweise schonend gewonnene 3-mm-Restfleisch müsse
ungeachtet seiner Qualität unter der Bezeichnung
Separatorenfleisch in den Verkehr gebracht werden. Aus dem
Wortlaut der Definition in Anhang I Nr. 1.14 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und ihrem Erwägungsgrund 20 Satz
1 ergebe sich, dass ein maschinelles Abtrennen des
Restfleischs vom Knochen nur dann nicht erfasst werden solle,
wenn die Struktur der Muskelfasern - und nicht etwa die
Zellstrukturen der Muskeln - bezogen auf das gesamte
Fleischstück nur punktuell verändert werde, also derart große
und zusammenhängende Fleischstücke gewonnen würden, dass
diese für sich genommen verkehrsfähig seien. Davon könne bei
dem von der Beschwerdeführerin gewonnenen 3-mm-Fleisch aber
nicht die Rede sein. Ohne Bedeutung sei in diesem
Zusammenhang, ob Separatorenfleisch „einstufig“ oder
„zweistufig“ erzeugt werde, wenn und soweit die einzelnen
Stufen der Erzeugung in einem inneren Zusammenhang stünden;
was bei der Produktion der Beschwerdeführerin der Fall sei.
Im Übrigen werde die Struktur der Muskelfasern bereits durch
das maschinelle Abtrennen vom Knochen verändert. Denn das
Zusammenpressen von Knochen, das dazu führe, dass sich
infolge der Reibung der Knochen untereinander vorhandene
Fleischreste lösen, die dann über Siebeinsätze
beziehungsweise Lochscheiben der Maschine entwichen,
verändere zwangsläufig die vorherige Struktur der
Muskelfasern des Fleischs. Große und zusammenhängende
Fleischstücke würden bei diesem Verfahren nicht gewonnen.
12
Die Auffassung des Senats werde bestätigt
durch die Stellungnahmen der Europäischen Kommission in ihren
Schreiben vom 20. Oktober 2006 - SAN-CO/E2/ RG/ca D(2006) S
21067 - und vom 23. März 2009 - SAN-CO/E3/BJ/ TC/ TEG//rzD
(2009) 520123 -, die die Voraussetzungen der in Frage
stehenden Verordnung in einem solchen Fall auch als gegeben
ansehe. Der Beschwerdeführerin sei darin zuzustimmen, dass es
wegen des hohen Diskriminierungspotentials und der Qualität
des auf schonende Weise gewonnenen Restfleischs Gründe geben
möge, das sogenannte 3-mm-Fleisch zukünftig nicht mehr als
Separatorenfleisch zu bezeichnen. Die derzeitige Rechtslage
biete dazu aber keinen Raum. Unbeachtlich sei im Ergebnis
auch, dass sich Lebensmittelbehörden anderer europäischer
Mitgliedstaaten über die infrage stehende Verordnung bereits
derzeit hinwegsetzten. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin begründe eine derartige Verwaltungspraxis
in einzelnen Mitgliedstaaten keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht.
13
Das Oberverwaltungsgericht verneint
schließlich eine Verpflichtung zur Einleitung eines
Vorabentscheidungsverfahrens zum Europäischen Gerichtshof,
weil die richtige Anwendung der in Frage stehenden
EG-Vorschrift offensichtlich sei. Dies ergebe sich aus den
Entscheidungsgründen und der einhelligen obergerichtlichen
Rechtsprechung sowie der nachhaltigen und eindeutigen
Auffassung der Europäischen Kommission.
14
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,
weil das Oberverwaltungsgericht seiner Vorlagepflicht zum
Europäischen Gerichtshof nicht nachgekommen sei.
15
Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, die
richtige Auslegung des Begriffes „Separatorenfleisch“ in
Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) 853/2004 sei
offensichtlich, gehe fehl. Ihr stehe schon die Tatsache
entgegen, dass die Definition von mehreren Mitgliedstaaten
mehrheitlich anders angewandt werde als in dem angegriffenen
Beschluss. Auch in der Literatur gebe es Stimmen, die
3-mm-Fleisch, wie es von der Beschwerdeführerin hergestellt
werde (vgl. Hildebrandt/Köpernik, Fleischwirtschaft 6/2007,
S. 21 ff. = ZLR 2007, S. 520 ff.),
beziehungsweise bei der vergleichbaren Verarbeitung von
Hähnchen gewonnenes sogenanntes „Furcula-Fleisch“ (vgl.
Branscheid/Judas/Wagner/Troeger, Fleischwirtschaft 11/2008,
S. 106 ff.) nicht als Separatorenfleisch
einordneten. Der im Ausgangsverfahren tätige Sachverständige
für Lebensmittelhygiene sei ebenfalls der Ansicht gewesen,
dass es sich bei dem im Betrieb der Beschwerdeführerin
produzierten 3-mm-Fleisch wegen des Fehlens von maßgeblichen
Veränderungen der Muskelfaserstruktur nicht um
Separatorenfleisch handle. Demnach sei die Auslegung des
unionsrechtlichen Begriffs „Separatorenfleisch“ nicht
unumstritten. Die Offensichtlichkeit der richtigen Anwendung
der Definition lasse sich entgegen den Ausführungen im
angegriffenen Beschluss zudem nicht aus einer entsprechenden
Auffassung der Europäischen Kommission ableiten, weil dies in
Anbetracht der Zuständigkeiten des Europäischen Gerichtshofs
eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips bedeuten
würde.
16
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist. Eine Verletzung
der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht gegeben.
17
1. Der Europäische Gerichtshof ist
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des
Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den
Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159
).
18
Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht
gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV seiner Vorlagepflicht
nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren
eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht
hat festgestellt, „dass die gestellte Frage nicht
entscheidungserheblich ist, dass die betreffende
gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer
Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige
Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,
dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt“.
Ein nationales Gericht darf einen vernünftigen Zweifel an der
Entscheidung der gestellten Frage nur verneinen, wenn es
überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen
Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit
bestünde (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81
C.I.L.F.I.T. -, amtl. Slg. 1982, S. 3415
, NJW 1983, S. 1257).
19
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts stellt allerdings nicht jede
Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich
einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und
Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267
Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung nicht mehr
verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind
(vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfGK 8, 401
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli
2010 - 2 BvR 2661/06 -, NJW 2010, S. 3422 ).
20
Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3
AEUV wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar
gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht
eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt
in den Fällen, in denen das letztinstanzliche
Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der
Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen
Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich
vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt
zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts
einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor
oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte
Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur
verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den
ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat
(Unvollständigkeit der Rechtsprechung
vgl. zum Ganzen BVerfGE 82, 159 ; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR
2661/06 -, NJW 2010, S. 3422 ; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR
230/09 -, NJW 2010, S. 1268 ).
21
Dabei kommt es für die Frage nach einer
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den
Europäischen Gerichtshof im Ausgangspunkt nicht in erster
Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung
des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts
an, sondern auf die Beachtung oder Verkennung der
Voraussetzungen der Vorlagepflicht nach der Vorschrift des
Art. 267 Abs. 3 AEUV, die den gesetzlichen Richter im
Streitfall bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats
vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427
, Rn. 104).
22
Bezogen auf diese für die Anwendung des
Art. 267 Abs. 3 AEUV maßgeblichen Grundsätze wird ein
letztinstanzliches nationales Gericht, das von einem
Vorabentscheidungsersuchen absieht, dem Recht der
Prozessparteien auf den gesetzlichen Richter gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel nur dann gerecht,
wenn es nach Auswertung der entscheidungserheblichen
Bestimmungen des Unionsrechts eine vertretbare Begründung
dafür gibt, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den
Europäischen Gerichtshof bereits entschieden ist oder dass
die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage offenkundig ist
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010,
S. 1268 ).
23
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die
angegriffene Entscheidung, von einer Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof abzusehen, verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
24
Das Oberverwaltungsgericht hat seine
Vorlagepflicht weder grundsätzlich verkannt, noch ist es
bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
abgewichen. Der Europäische Gerichtshof hat noch nicht
entschieden, ob sogenanntes 3-mm-Fleisch, wie es von der
Beschwerdeführerin hergestellt wird, der Definition des
Separatorenfleischs gemäß Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 unterfällt oder nicht. Das Gericht hat auch
seinen Beurteilungsrahmen nicht unvertretbar überschritten,
indem es von einer eindeutigen Rechtslage ausgegangen ist und
deshalb von einer Vorlage abgesehen hat.
25
Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit den
für die Definition des Separatorenfleischs relevanten
Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auseinandergesetzt
und die hierzu veröffentlichte Rechtsauffassung der
Europäischen Kommission berücksichtigt. Es ist nicht
offensichtlich unhaltbar, dass das Gericht auf dieser
Grundlage die Rechtslage hinsichtlich der Einordnung von
3-mm-Fleisch als Separatorenfleisch für eindeutig erachtet
hat.
26
Zwar mag die Definition in Anhang I Nr. 1.14
der Verordnung (EG) 853/2004, die neben dem maschinellen
Ablösen vom Knochen voraussetzt, dass die Struktur der
Muskelfasern „sich auflöst oder verändert“ wird, für sich
betrachtet auch die Schlussfolgerung erlauben, die
Veränderung müsse qualitativ einer Auflösung der
Faserstruktur gleichkommen (in diesem Sinne
Hildebrandt/Köpernik, ZLR 2007, S. 520 =
Fleischwirtschaft 6/2007, S. 21 ), was bei dem
3-mm-Fleisch der Beschwerdeführerin nicht der Fall wäre. Dem
Oberverwaltungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, dass
insbesondere Erwägungsgrund 20 der Verordnung, wonach
ausdrücklich alle Verfahren des mechanischen Ablösens von
Restfleisch abgedeckt werden sollten, in sehr gewichtiger
Weise für eine möglichst weite Auslegung des
Separatorenfleischbegriffs streitet. Argumente, die diese
Sichtweise entkräften würden, drängen sich zumindest nicht
auf. So sehen auch die vorzitierten Autoren
Hildebrandt/Köpernik, die eine einschränkende Anwendung der
unionsrechtlichen Definition befürworten, im Erwägungsgrund
20 zumindest ein „wesentliche(s) Hindernis für eine
differenzierte Auslegung des Begriffs Separatorenfleisch“
(Hildebrandt/Köpernik, ZLR 2007, S. 520
= Fleischwirtschaft 6/2007, S. 21
). Für eine weite Deutung der Definition spricht
zudem der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in
Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 und 4 zwischen zwei
Qualitätskategorien von Separatorenfleisch unterscheidet:
solchem, das nach Verfahren hergestellt wurde, die die
Struktur der Knochen nicht ändern und bei dem der
Kalziumgehalt dem von Hackfleisch ähnelt und solchem, bei dem
diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Hieraus lässt sich
jedenfalls schlussfolgern, dass der Begriff des
Separatorenfleischs auch in schonenderen Verfahren maschinell
aus Restfleisch gewonnene Erzeugnisse erfassen kann.
27
Die Annahme einer eindeutigen Rechtslage wäre
allerdings ausgeschlossen, wenn es eine divergierende
Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten gäbe. Dies ist
jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der
Beschwerdeführerin nicht behauptet. Demgegenüber lässt die
von der Beschwerdeführerin angeführte abweichende
Verwaltungspraxis in anderen Mitgliedstaaten (vgl. die
Guidance Notes der britischen Food Standards Agency von
September 2003, abrufbar unter:
www.food.gov.uk/multimedia/pdfs/meatguidance.pdf), wonach
eine Kennzeichnung des 3-mm-Fleisches als Separatorenfleisch
nicht verlangt oder durchgesetzt wird, die Annahme einer
eindeutigen Rechtslage durch das Oberverwaltungsgericht nicht
als unhaltbar erscheinen. Denn diese Verwaltungspraxis ist -
soweit ersichtlich - bislang nicht gerichtlich überprüft und
gebilligt worden, weshalb auch offen bleibt, inwieweit ihr
eine rechtliche Bewertung oder aber etwa nur wirtschaftliche
Erwägungen zugrunde liegen.
28
Das Oberverwaltungsgericht konnte sich zur
Begründung seiner Sichtweise, die Rechtslage sei eindeutig,
zulässigerweise darauf berufen, dass die von ihm vorgenommene
Auslegung auch der Rechtsauffassung der Europäischen
Kommission entspricht (vgl. hierzu auch die zeitlich nach dem
angegriffenen Beschluss ergangene Mitteilung der Kommission
an das Europäische Parlament und den Rat über die künftige
Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in
der Europäischen Union vom 2. Dezember 2010, KOM(2010) 704
endg.). Darin lag kein Zusprechen einer
allgemeinverbindlichen Auslegungskompetenz in Konkurrenz zum
Europäischen Gerichtshof, wie die Beschwerdeführerin annimmt,
sondern nur der Hinweis darauf, dass die Rechtsauffassung des
Gerichts auch von der Europäischen Kommission als
europäischer, an der Rechtsetzung beteiligter Institution
vertreten wird. Des Weiteren konnte sich das
Oberverwaltungsgericht auf eine insoweit einheitliche
obergerichtliche Rechtsprechung berufen, als auch das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
geurteilt hat, dass sogenanntes „Baaderfleisch“
beziehungsweise „3-mm-Fleisch“ als Separatorenfleisch im
Sinne der unionsrechtlichen Definition anzusehen ist (vgl.
Beschluss vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, ZLR 2007, S.
513 sowie zeitlich nach der angegriffenen Entscheidung:
Beschluss vom 2. Juni 2010 - 13 A 2441/07 -, juris, DVBl
2010, S. 1392 [Leitsatz]); Entscheidungen anderer
Obergerichte hierzu sind nicht veröffentlicht.
29
Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die
Rechtslage sei insoweit eindeutig, ist auch nicht deshalb
willkürlich, weil der im Ausgangsverfahren angehörte
Sachverständige den Begriff des Separatorenfleischs anders
verstanden hat als das Gericht. Denn bei der Auslegung der
Definition in Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 handelt es sich um eine nicht der gutachterlichen
Kompetenz unterfallende Rechtsfrage. Soweit die
Beschwerdeführerin im Übrigen auf drei Literaturstellen
verweist (Fleischwirtschaft 11/2008, S. 106 ff. und
FleischMagazin 3/2009, S. 32) setzt sich auch nur der Beitrag
von Hildebrandt/Köpernik (ZLR 2007, S. 520 ff. =
Fleischwirtschaft 6/2007, Bl. 232 ff.) näher mit dem
unionsrechtlich definierten Begriff des Separatorenfleischs
auseinander. Letztlich vermögen diese vereinzelten
Literaturstimmen die Vertretbarkeit der Annahme des
Oberverwaltungsgerichts, dass die europarechtliche Rechtslage
klar sei, verfassungsrechtlich nicht in Frage zu stellen.
30
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.