BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2111/08 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. August 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen
restlichen Werklohns geführten Zivilprozess. Im Auftrag der
Beschwerdeführer setzte die Klägerin des Ausgangsverfahrens
Tür- und Fensterelemente in ein Wohnhaus der Beschwerdeführer
in Frankreich ein. Die Beschwerdeführer zahlten den von der
Klägerin hierfür berechneten Werklohn teilweise nicht.
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Das von der Klägerin deswegen angerufene
Landgericht hat Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens erhoben. Der gerichtlich bestellte
Sachverständige hat einen Ortstermin in Frankreich
abgehalten. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht
hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin ein
neues Sachverständigengutachten eingeholt und die
Beschwerdeführer zur Zahlung verurteilt. Die Verwertung des
im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachtens
sei aufgrund der Durchführung der Ortsbesichtigung im Ausland
unzulässig. Nach zwar bestrittener, aber zutreffender Ansicht
stelle das Tätigwerden eines Sachverständigen im Ausland
außerhalb der nicht anwendbaren EG-Beweisaufnahmeverordnung
eine Verletzung der Souveränitätsrechte des ausländischen
Staates dar.
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Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Obgleich
das Oberlandesgericht seiner Entscheidung einen in der
einschlägigen Literatur umstrittenen, höchstrichterlich nicht
geklärten abstrakten Rechtssatz über die Verwertung von
Beweiserhebungen im Ausland zugrunde gelegt habe, sei die
Revision entgegen § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO nicht zugelassen und den Beschwerdeführern auf diese
Weise der gesetzliche Richter entzogen worden.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Vielmehr ist ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht
erkennbar. Insbesondere hat das Oberlandesgericht auf der
Grundlage des Beschwerdevorbringens Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG nicht verletzt, obwohl es über eine Frage mit
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 ZPO entschieden und trotzdem die
Revision nicht zugelassen hat.
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1. Die Auslegung und Anwendung von
Bestimmungen des Prozessrechts, die über den Zugang zur
Rechtsmittelinstanz entscheiden, ist an Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, 3. Kammer
des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR
1108/02 -, NJW 2003, S. 281; Beschluss vom
11. Februar 2008 - 2 BvR 899/07 -, NJW 2008,
S. 1938). Dies gilt auch für § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 -, NJW 2004,
S. 1371 ). Durch eine willkürliche
Auslegung oder Anwendung des § 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO kann der im Berufungsrechtszug
unterlegenen Partei der Zugang zur Revision in
verfassungswidriger Weise versperrt werden.
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2. a) Das Oberlandesgericht hat in dem
angegriffenen Urteil über eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO entschieden. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage
aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer
Fälle stellen kann (vgl. BGHZ 151, 221 ; 152, 181
; BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZB
40/02, NJW 2003, S. 437). Klärungsbedürftig sind solche
Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu
denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die
noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Umstritten,
höchstrichterlich nicht entschieden und deshalb
klärungsbedürftig ist - wie das Oberlandesgericht selbst
erkannt hat - die Frage, ob außerhalb des Anwendungsbereichs
der EG-Beweisaufnahmeverordnung eine Beweiserhebung durch
Sachverständigengutachten im Ausland ohne Rücksicht auf die
Voraussetzungen des § 363 Abs. 1 und Abs. 2
ZPO stattfinden darf.
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b) Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens
kann dennoch nicht festgestellt werden, dass das
Oberlandesgericht die Revision willkürlich nicht zugelassen
hat. Die Revisionszulassung ist nämlich nur geboten, wenn die
zu klärende Rechtsfrage im Revisionsverfahren
entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.
Dezember 2002 - VII ZR 101/02 -, NJW 2003, 831
; BGHZ 153, 254 ).
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Im Revisionsverfahren wird nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geprüft, ob ein
Berufungsgericht im Falle einer erneuten
Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs.
1 Nr. 1 ZPO beachtet hat (vgl. BGHZ 162, 313 ).
Vielmehr sind die vom Berufungsgericht festgestellten
Tatsachen dem weiteren Verfahren unabhängig hiervon zugrunde
zu legen (vgl. BGH, a.a.O.). Das vom Oberlandesgericht
eingeholte (neue) Gutachten war deswegen unabhängig davon zu
berücksichtigen, ob das erste Gutachten verwertbar und eine
Tatsachenneufeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
erforderlich gewesen ist.
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Mangels näheren Vortrags der Beschwerdeführer
zu den gutachterlichen Feststellungen kann nicht festgestellt
werden, ob und - wenn ja - welche Bedeutung das erste
Gutachten für die Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte.
Deswegen ist auch nicht erkennbar, ob die
Nichtberücksichtigung des vom Landgericht eingeholten
Sachverständigengutachtens entscheidungserheblich und die
Nichtzulassung der Revision deshalb willkürlich gewesen
ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.