BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2114/02 -
der Frau M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 4. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen die Adoption ihres leiblichen
Kindes.
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Aus ihrer - mittlerweile geschiedenen - Ehe
ist das am 30. Januar 1999 geborene Kind hervorgegangen.
Es befindet sich mit Billigung der Beschwerdeführerin seit
Februar 1999 bei Pflegeeltern. Im Juli 1999 entzog das
Amtsgericht Kassel den Eltern das Sorgerecht, ordnete die
Vormundschaft an und bestimmte das Jugendamt zum "Pfleger".
Im August 2001 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des
Kindes. Der Vater willigte in die Adoption ein; das Jugendamt
befürwortete den Antrag. Die anwaltlich vertretene und seit
1995 unter Betreuung stehende Beschwerdeführerin verweigerte
indes ihre Zustimmung und beantragte im Mai 2002 die
Zurückweisung des Adoptionsantrages. Sie sei zwar mit der
Fremdunterbringung des Kindes einverstanden, wolle aber unter
keinen Umständen einer Adoption zustimmen und sich damit der
Möglichkeit begeben, in Beziehung zu ihrem Kind zu treten.
Sie sei sehr jung - die Beschwerdeführerin ist 1977 geboren -
und besitze noch Potential zur weiteren Entwicklung und
Reife. Möglicherweise könne sie sich in Zukunft besser um das
Kind kümmern. Am 3. Juli 2002 erstellte der
Vormundschaftsrichter folgenden Vermerk, ohne aber dessen
Bekanntgabe an die Beteiligten zu verfügen:
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"Nach Auskunft des KJA (Kreisjugendamtes) ist
mit der Kindsmutter in Beratungsgesprächen nie über die
Möglichkeit der Ersetzung ihrer Zustimmung zur Adoption
gesprochen worden. (...) Weiter hat die Kindsmutter ihren
Wohnsitz verloren. Ein neuer Wohnsitz ist nicht bekannt und
kann auch vom KJA nicht ermittelt werden. Damit beginnt
spätestens seit 1. Juli 2002 die 3-Monatsfrist nach
§ 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB zu laufen. In drei Monaten ist
die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Adoption
daher auch ohne die nach § 1748 Abs. 2 BGB
vorgeschriebene Belehrung möglich. Dies wird der
Mitarbeiterin des KJA (...) mitgeteilt. Nach Fristablauf wird
dann die Adoption ausgesprochen."
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Mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 sprach das
Amtsgericht Biedenkopf bei inzidenter Ersetzung der
Einwilligung der Beschwerdeführerin die Adoption aus. Die
Zustimmung der leiblichen Mutter habe nach Ablauf der
3-Monatsfrist gemäß § 1748 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB
ersetzt werden können, nachdem die Nachforschungen des
Kreisjugendamtes nach dem Aufenthaltsort der Mutter
vergeblich gewesen seien.
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Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c
BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches
Gehör sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE
10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86
; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137
; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381
; 92, 158 ; 96, 205
).
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1. Die angefochtene Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1
GG.
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a) Die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG, der auch im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist (vgl. BVerfGE
19, 49 ; 89, 381 ; 92, 158 ),
setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen
vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die
Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff
informieren können (vgl. BVerfGE 89, 28 ). Der
gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen
zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung
nehmen konnten; dabei werden alle Tatsachen erfasst (vgl.
BVerfGE 17, 86 ), gleichgültig ob es sich um von
Amts wegen eingeführte (vgl. BVerfGE 15, 214 )
oder um gerichtskundige Tatsachen handelt (vgl. BVerfGE 10,
177 ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verpflichtet das entscheidende Gericht zudem, die
Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen (vgl. statt aller BVerfGE 96, 205
). Zwar muss das Gericht nicht jedes Vorbringen
bescheiden; es hat jedoch grundsätzlich die wesentlichen
Tatsachen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl.
BVerfGE 47, 182 ). Nur wenn sich im Einzelfall
klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung, den
Vortrag in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, ist
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 22, 267
; 25, 137 ).
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b) Diesen Anforderungen hat das Amtsgericht in
seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Entscheidung nicht genügt. Das Gericht hat die Beteiligten
über den seinem Beschluss zugrunde liegenden Verfahrensstoff
nicht hinreichend informiert. Außerdem hat es den Vortrag der
Beschwerdeführerin nicht genügend erwogen.
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aa) Das Gericht hat den Vermerk vom 3. Juli
2002 der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht,
obgleich sein Inhalt für die Entscheidung erheblich war.
Gemäß § 1748 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 BGB kann
auf Antrag des Kindes die Einwilligung des Elternteils unter
anderem ersetzt werden, wenn dieser durch sein Verhalten
gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das
Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem
Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die
Einwilligung darf allerdings nicht ersetzt werden, bevor der
Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung
belehrt und beraten worden ist (vgl. § 1748 Abs. 2 Satz
1 BGB) und seit der Belehrung wenigstens drei Monate
verstrichen sind. Die Notwendigkeit einer Belehrung entfällt
nur dann, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne
Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der
Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraumes von
drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht
ermittelt werden konnte (§ 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB).
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Die Beschwerdeführerin ist vor dem Amtsgericht
anwaltlich vertreten gewesen, so dass das Gericht die
Information, es gehe vom Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB
aus, der Beschwerdeführerin nicht wegen ihres - vermeintlich
- unbekannten Wohnsitzes hat vorenthalten dürfen, zumal dem
Gericht auch die Anschrift ihres Betreuers bekannt gewesen
ist. Gleichwohl hat das Amtsgericht den Verfahrensbeteiligten
eine Abschrift dieser Verfügung nicht übersandt. Der Akte
lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Gericht die
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin in anderer
Weise über sein Vorhaben in Kenntnis gesetzt hat, ohne
Belehrung gemäß § 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB zu entscheiden.
Mithin waren der Beschwerdeführerin die maßgebliche
Tatsachengrundlagen der Entscheidung nicht bekannt, so dass
sie hierzu nicht rechtzeitig hat Stellung nehmen können.
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bb) Ebenso wenig ist das Amtsgericht in der
Begründung seiner Entscheidung auf den Vortrag der
Beschwerdeführerin eingegangen. Vielmehr hat es maßgeblich
auf den Ablauf der 3-Monatsfrist und die Ergebnislosigkeit
der Nachforschungen über den Aufenthaltsort der
Beschwerdeführerin abgestellt. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin über ihre Situation und Fähigkeiten sind
indes für die Frage von Belang, ob sie sich gegenüber ihrem
Kind gleichgültig im Sinne von § 1748 Abs. 1 und Abs. 2
BGB verhalten hat, worauf das Gericht offenbar abgestellt
hat, wie sich aus der Bezugnahme auf die Frist des
§ 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Zu dieser
Tatbestandsvoraussetzung finden sich in der Entscheidung
jedoch keinerlei Feststellungen.
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cc) Zudem hat das Gericht die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 1748 BGB offensichtlich
verkannt.
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Es hat in dem angefochtenen Beschluss ebenso
wie zuvor in seinem Vermerk vom 3. Juli 2002 entscheidend auf
den Ablauf der 3-Monatsfrist und die Ergebnislosigkeit von
Nachforschungen abgestellt. Dabei hat es sich weder zu der
Frage geäußert, ob dem Kind ein unverhältnismäßiger Nachteil
aufgrund der unterbliebenen Adoption entstünde, noch
Feststellungen darüber getroffen, ob das Kind, vertreten
durch das Jugendamt als seinem gesetzlichen Vertreter,
überhaupt den gemäß § 1748 Abs. 1 BGB erforderlichen
Antrag auf Ersetzung der Einwilligung gestellt hat. Den
Gerichtsakten ist zwar zu entnehmen, dass das Jugendamt den
Adoptionsantrag der Pflegeeltern unterstützt hat, nicht
dagegen, dass es die Ersetzung der von der Beschwerdeführerin
verweigerten Einwilligung in die Adoption beantragt hat.
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c) Die Entscheidung beruht auch auf dem Fehlen
des rechtlichen Gehörs. Wäre der Beschwerdeführerin der
Vermerk bekannt gewesen, hätte sie zu ihren Wohnverhältnissen
vortragen und damit das Amtsgericht zu der Prüfung
veranlassen können, ob das Jugendamt tatsächlich angemessene
Nachforschungen im Sinne des § 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB
angestellt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
Amtsgericht dann anders entschieden, insbesondere die
Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung ohne
Belehrung verneint hätte. Ebenso wenig lässt sich eine andere
Entscheidung für den Fall ausschließen, dass das Gericht bei
Durchführung der - im Rahmen des § 1748 BGB gebotenen -
materiellen Prüfung den Vortrag der Beschwerdeführerin
berücksichtigt hätte.
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2. Der Rechtsfolgenausspruch, der gemäß
§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG grundsätzlich die Aufhebung
der angegriffenen Entscheidung beinhaltet, ist hier auf die
Beseitigung der Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses zu
beschränken. Denn die am Annahmeverhältnis Beteiligten haben
ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der durch den
Adoptionsbeschluss begründete Status nicht verändert wird,
solange noch nicht feststeht, ob das Vormundschaftsgericht
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Durchführung der
gebotenen materiellen Prüfung die Voraussetzungen für die
Adoption verneinen oder weiterhin bejahen wird (vgl. BVerfGE
92, 158 ; vgl. auch BVerfGE 89, 381
für die Volljährigenadoption). Kommt das
Gericht danach zu dem Ergebnis, dass die Adoption nicht hätte
ausgesprochen werden dürfen, ist der Adoptionsbeschluss
grundsätzlich rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfGE 89, 381
; 92, 158 ).
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Die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG
an das Vormundschaftsgericht zurückzuverweisen, wobei es
angezeigt erscheint, die Sache an einen anderen Richter
zurückzuverweisen.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71,
122 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.