BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2115/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 17. Juli 2003 einstimmig
beschlossen:
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Die Beschwerdeführer - die Trägerin einer
Gefäßklinik und ihr früherer Geschäftsführer - wenden sich
gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch welche sie
wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl I
S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl I S. 3586 - im Folgenden: HWG), und gegen
§ 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. Januar 1998, zuletzt
geändert durch Satzung vom 14. März 2001 (im Folgenden:
BO), zur Unterlassung einer im Internet geschalteten Werbung
verurteilt worden sind.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt
in der Rechtsform einer GmbH eine im Handelsregister
eingetragene Gefäßklinik. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der
ehemalige alleinige Geschäftsführer dieser Klinik.
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Die Beschwerdeführerin zu 1) schaltete im
Internet eine Werbung auf ihrer Homepage, in der sie unter
der Überschrift "Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab
was Sie haben" für ihr Leistungsspektrum warb. Unterhalb
dieser Überschrift hatte die Beschwerdeführerin fünf
medizinische Begriffe aufgelistet: "Krampfadern",
"Besenreißer", "Durchblutungsstörungen", "ein offenes Bein"
sowie "eine Thrombose". Jeder Begriff war durch einen Link
anklickbar, der zu jeweils einer weiteren zugehörigen
Internetseite führte, auf der eine kurze Beschreibung des
Krankheitsbildes sowie eine Darstellung, wie und wie oft die
Krankheit in der Klinik behandelt wurde, zu finden war. Unter
einer zweiten Überschrift ("Erfahren Sie mehr über") stellte
die Startseite zwei weitere Links zur Verfügung. Diese
führten zu Seiten mit der Überschrift "Die behandelnden
Ärzte" sowie "Die Gefäßklinik" und enthielten - im ersten
Fall - Fotos sowie eine kurze Beschreibung des beruflichen
Werdegangs der behandelnden Ärzte und - im zweiten Fall -
Bilder und eine Beschreibung der Klinik sowie der dort
angestrebten Behandlungs- und Wohnatmosphäre. Schließlich
waren Bestandteil der Werbung eine Seite, auf der sich "10
wertvolle Tipps für ein Venenbewußtes Leben" fanden, sowie
die Seite "Wie Sie uns finden können" zur Ermöglichung einer
Kontaktaufnahme mit der Klinik.
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Ein konkurrierender Facharzt für Chirurgie
nahm dies zum Anlass, gegen die Beschwerdeführer
wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Das Landgericht verurteilte
die Beschwerdeführer zur Unterlassung der im Internet
geschalteten Werbung. Zur Begründung führte das Gericht aus,
die Internetwerbung verstoße gegen § 12 Abs. 2 Satz 1
HWG. Die von den Beschwerdeführern beworbenen
Krankheitsbilder unterfielen dem Katalog aus der Anlage zu
§ 12 HWG. Zudem verfolge diese Vorschrift nicht allein
das Ziel, einer Selbstbehandlung der Patienten
entgegenzuwirken, sondern bezwecke darüber hinaus, die
Werbung im Gesundheitswesen insgesamt einzuschränken. Im
Übrigen widerspreche die Werbung auch dem ärztlichen
Standesrecht. Der Aufhänger der Werbung "Was wir für Sie tun
können, hängt von dem ab was Sie haben", sei in einer Weise
an den trivial anpreisenden Slogans geschäftlicher Werbung
orientiert, die dem Ethos des Arztberufs widerspreche.
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Das Oberlandesgericht teilte diese Auffassung
und wies die Berufung der Beschwerdeführer zurück.
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2. Mit ihrer fristgerecht gegen die beiden
Gerichtsentscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerde
rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts
aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte hätten zu
Unrecht die vorliegende Werbung als berufswidrig
qualifiziert. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sei nur die übertriebene oder
marktschreierische Werbung unzulässig. Diese Grenze werde
durch die Internet-Darstellung nicht überschritten. Die
sachlichen Informationen stünden im Vordergrund, so dass auch
der beanstandete Einleitungssatz der Werbung keinen
marktschreierischen oder übertriebenen Charakter
verschaffe.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesärztekammer und die Landesärztekammer Baden-Württemberg
Stellung genommen. Die Bundesärztekammer teilt die in den
angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung. Die
Landesärztekammer Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen,
dass ein berufsgerichtliches Verfahren gegen die leitende
Ärztin der Klinik aufgrund der Internetwerbung eingestellt
worden sei. § 12 HWG sei im Hinblick auf das
Standesrecht teleologisch zu reduzieren. Da es dem Arzt
standesrechtlich nicht untersagt sei, bestimmte
Behandlungsschwerpunkte anzugeben, könne ihm diese Art von
Werbung auch über das Heilmittelwerbegesetz nicht versagt
werden.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben.
Die angegriffenen Entscheidungen des Land- und des
Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihrer
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zum ärztlichen Werberecht hat
das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden
(vgl. BVerfGE 33, 125 ; 71, 162; 71, 183;
85, 248). Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede,
sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl.
BVerfGE 71, 162 ; 85, 248 ).
Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und
sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18
). Dabei ist auf die Interessenlage der Ärzte
ebenso wie auf das Informationsbedürfnis der Patienten
abzustellen; sachangemessen sind verständliche Aussagen, die
den möglichen Patienten nicht verunsichern (vgl. BVerfGE 71,
162 ), sondern ihn als mündigen Menschen
befähigen, von der freien Arzt- und Klinikwahl sinnvollen
Gebrauch zu machen.
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Zudem hat das Bundesverfassungsgericht
klargestellt, dass für Kliniken nicht dieselben
Werbebeschränkungen wie für selbständige Ärzte gelten; denn
die Gruppe der ärztlichen Inhaber von Kliniken wird infolge
des höheren sachlichen und personellen Aufwandes und der
laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen
typischerweise stärker belastet als die Gruppe
niedergelassener Ärzte (vgl. BVerfGE 71, 183
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
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a) Grundlage der angegriffenen Entscheidungen
ist § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG in Verbindung mit
§ 27 BO und der diese Vorschrift konkretisierenden
Anlage D I Nr. 5 der BO. Diese Vorschriften begegnen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, solange dem
Heilmittelwerbegesetz, das einer Verleitung zur
Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden
entgegenwirken soll (vgl. BGH, GRUR 1996, S. 806
; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl.
2000, § 12 Rn. 11), im Bereich der
Selbstdarstellung der Ärzte und Kliniken keine eigenständige
Bedeutung beigemessen wird (vgl. hierzu BGH, GRUR 1971,
S. 585 ; GRUR 1988, S. 841 ).
Jede andere Auslegung müsste sich vor Art. 74
Abs. 1 Nr. 19 GG rechtfertigen (vgl. BVerfGE 102,
26 ).
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Auch § 27 BO und der dazu gehörige Anhang
D I Nr. 5 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie
verbieten lediglich die berufswidrige Werbung und lassen
sachangemessene Informationen ausdrücklich zu. Damit
entsprechen sie dem europäischen Standard zum ärztlichen
Werberecht (vgl. EGMR, EuGRZ 2002, S. 589) und der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite
des Art. 12 Abs. 1 GG.
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b) Es obliegt den Fachgerichten, die Grenzen
zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen - unter
Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit der
Sicherung des Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen. Die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts
können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der
Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
).
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So liegt es hier. Die angegriffenen
Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG
nicht gerecht.
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Die Gerichte haben die Auffassung vertreten,
das Werbeverbot sei gerechtfertigt, weil die beanstandete
Werbung nicht als von der Berufsordnung zugelassene
informierende oder aufklärende Hinweise qualifiziert werden
könne. Damit haben sie die Grenzen unberücksichtigt gelassen,
die Art. 12 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts für ein berufsrechtliches
Werbeverbot aufstellt. Verfassungsrechtliche Erwägungen
enthalten die angegriffenen Entscheidungen nicht.
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aa) Die Beanstandung der Überschrift "Was wir
für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie haben" ist nicht
nachvollziehbar. Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung
und das hierdurch veranlasste Werbeverbot zur Vermeidung
einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung
des Arztberufs rechtfertigen es nicht, diesen Satz zu
verbieten. Er stellt sich nicht als marktschreierisch,
sondern als eine einprägsame Überschrift für die im Einzelnen
erläuterten Behandlungsmethoden in Bezug auf ganz
unterschiedliche Krankheitsbilder dar. Zugleich begrenzt die
Klinik damit ihr Angebotsspektrum in leicht verständlicher
Form. Eine solche Information erreicht den Laien. Kein
verständiger Leser wird die Formulierung so deuten, dass für
die Behandlung eine Erfolgsgarantie abgegeben wird.
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bb) Auch über den einleitenden Slogan hinaus
stellt sich die Werbung nicht als berufswidrig dar. Die
Schilderungen der fünf Krankheitsbilder sind sachlich und für
den Patienten rein informativ. Dies gilt ebenso für die
Angaben, in welcher Häufigkeit bestimmte Behandlungsmethoden
bereits durch die Klinikärzte durchgeführt wurden. Angaben
über die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten
Behandlungsgebiet entsprechen einem Informationsinteresse und
-bedürfnis von Patienten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1331 zur
Bedeutung der Bezeichnung "Spezialist" für das
Informationsbedürfnis des Patienten). In den angegriffenen
Entscheidungen sind zur Rechtfertigung des Verbots der Schutz
der Bevölkerung vor fehlerhafter Selbstmedikation und die
Wahrung der Gesundheitsbelange der Bevölkerung in den
Vordergrund gestellt worden. Inwiefern diese Belange durch
Informationen, die Ärzte oder Kliniken über ihr
Angebotsspektrum im Internet abrufbar machen, gefährdet sein
könnten, wird in beiden Entscheidungen nicht konkret
dargelegt.
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cc) Hinsichtlich der Beschreibung der Klinik
selbst haben die Gerichte bereits außer Acht gelassen, dass
§ 27 BO die Werbung für die ärztliche Tätigkeit eines
niedergelassenen Arztes betrifft und dass für Kliniken nicht
dieselben Werbebeschränkungen gelten (vgl. BVerfG 71, 183
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734 ). Unter
Berücksichtigung dieser Umstände ist die Bewerbung von
Klinikführung, -ausstattung und -atmosphäre vorliegend in
keinem Punkt zu beanstanden. Kliniken sind Gewerbebetriebe,
die auf Grund des höheren personellen und sachlichen Aufwands
und der laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen
typischerweise stärker belastet sind als die Gruppe
niedergelassener Ärzte. Es ist angemessen, dass eine Klinik
auch über ihre Ausstattung informiert, zumal wegen der
Aufenthaltsdauer die Patienten ihre Auswahlentscheidungen
hiervon abhängig machen können.
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Überdies berücksichtigen die angegriffenen
Entscheidungen nicht, dass es sich vorliegend um eine im
Internet als passive Darstellungsplattform geschaltete
Selbstpräsentation handelt. Internetwerbung wird
typischerweise von solchen Patienten zur Kenntnis genommen,
die nicht unaufgefordert durch Werbung beeinflusst werden,
sondern sich selbst aktiv informieren (vgl. zu den
Besonderheiten der Internetwerbung OLG München, NJW 2002, S.
760 ; LG Berlin, BB 2001, S. 1434
; AG Stuttgart, NJW 2002, S. 2572). Vor
diesem Hintergrund sind die Ausführungen zur Beschreibung der
Klinik sachangemessen. Sie werden dem Informationsbedürfnis
derjenigen Patienten gerecht, die eine Behandlung ins Auge
gefasst haben und sich über die denkbaren Behandler
(niedergelassene Ärzte oder Kliniken) informieren, bevor sie
eine Entscheidung treffen.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der
Berufsausübungsfreiheit bleibt kein Raum für ein Verbot der
im Internet geschalteten Werbung.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365
).