BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2116/01 -
des Werbeverlags G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 25. Oktober 2002 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen Fragen des rechtlichen Gehörs und des
Eigentumsschutzes in einem urheberrechtlichen
Schadensersatzprozess.
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1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines
Werbeverlages, der sich mit der Verwertung von
Lichtbildaufnahmen befasst. Insbesondere fertigt er
Lichtbildaufnahmen von Hotels an, die den jeweiligen
Hotelinhabern angeboten werden, ohne dass diese das Recht zur
Verwertung und zur Vervielfältigung des Bildes erhalten. Der
Sohn des Beschwerdeführers hatte Luftbildaufnahmen vom
Waldhotel S... in B... angefertigt und die Nutzungsrechte an
diesen auf den Beschwerdeführer übertragen. In den Jahren
1990 und 1991 bestellte der Inhaber dieses Waldhotels bei der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, der H... GmbH, jeweils
5.000 Werbezündholzbriefchen, auf denen eines der oben
genannten Luftbilder abgebildet sein sollte. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens führte die Aufträge aus und stellte dem
Hotelbetreiber die Lieferungen in Rechnung.
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2. Im Juli 1998 erhob der Beschwerdeführer
beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) Klage gegen die Beklagte
unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von
6.037,50 DM, hilfsweise einer Lizenzgebühr in Höhe von
4.600 DM. Mit Urteil vom 15. Dezember 1998 wies das
Landgericht die Klage ab, weil der Beschwerdeführer
hauptsächlich Schadensersatz in Gestalt der gesamten
Herstellungskosten für das streitgegenständliche Bild
begehre, diese Kosten jedoch nicht als vom Abdruck des Bildes
durch die Beklagte verursacht angesehen werden könnten.
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Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung
zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein. Zur
Begründung führte er bezüglich des Schadensersatzanspruchs
aus, dass ihm das Landgericht Schadensersatz in Höhe der
angemessenen Lizenzgebühr - gegebenenfalls nach
Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens -
hätte zusprechen müssen. Mit Urteil vom 11. November
1999 wies das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die
Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche
Urteil ohne vorherige Beweisaufnahme zurück. Der
Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Vergütung nach
einer so genannten Honorarempfehlung.
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3. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts und
des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer am
14. Dezember 1999 Verfassungsbeschwerde unter dem
Aktenzeichen 1 BvR 2139/99. Die
Verfassungsbeschwerde hatte hinsichtlich der Abweisung des
Schadensersatzanspruchs Erfolg. Mit Beschluss vom
25. April 2001 hob die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken insoweit wegen Verstoßes gegen
Art. 103 Abs. 1 GG auf und verwies die Sache an das
Oberlandesgericht zurück. In den Gründen heißt es dazu
wörtlich:
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"Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich des
vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schadensersatzanspruches lediglich auf die Ausführungen des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Dieses hatte den
Schadensersatzanspruch allein deshalb verneint, weil der
Beschwerdeführer mangels Kausalität nicht die
Herstellungskosten als Schaden geltend machen könne und er im
Übrigen keine der in der Rechtsprechung anerkannten Methoden
der Schadensberechnung gewählt habe. (...) In der
Berufungsbegründung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich
seinen Schadensersatzanspruch entsprechend den Grundsätzen
über die Lizenzanalogie berechnet. Damit hat er eine in der
Rechtsprechung anerkannte Methode der Schadensberechnung
gewählt. Falls das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer
als angemessen bezeichnete Lizenzgebühr als zu hoch bemessen
angesehen haben sollte, hätte es gegebenenfalls, wie vom
Beschwerdeführer beantragt, das Gutachten eines
Sachverständigen einholen müssen."
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4. In dem anschließenden Verfahren vor dem
Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken beantragte der
Beschwerdeführer, die Beklagte zur Zahlung von 4.600 DM nebst
Zinsen zu verurteilen. Er bot unter Bezugnahme auf die
zitierte Passage des Beschlusses der 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts erneut Beweis
durch Sachverständigengutachten an und benannte als
Sachverständigen den Geschäftsführer des Bundesverbandes der
P... e.V. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken gab
mit Urteil vom 8. November 2001 der Klage in Höhe von
200 DM nebst Zinsen statt und wies sie im Übrigen ab -
erneut ohne vorher Beweis zu erheben.
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Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im
Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine
angemessene Lizenzgebühr. Für deren Berechnung sei "rein
objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung
ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger
Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der
Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten". Die Höhe der
Lizenzgebühr habe sich dabei "in erster Linie nach dem
Verkehrswert des verletzten Anschlussrechtes (gemeint ist
offensichtlich: Ausschlussrechtes) zu richten". Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kämen für diese Bewertung
nicht die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
F... für bedruckte Textilien und sonstige Materialien in
Betracht, weil keine der dort beschriebenen Nutzungsarten
vorliege. Es bestehe weiterhin keine Veranlassung, wegen der
Höhe der angemessenen Lizenzgebühr einen Sachverständigen zu
beauftragen, "weil mangels entsprechenden Tarifsystems die
von den Parteien unterbreiteten Umstände und Fakten dem Senat
eine hinreichende Grundlage für eine eigene Schadensschätzung
nach § 287 ZPO" böten. Hierbei sei der "vergleichsweise
geringe wirtschaftliche Auftragswert für die Beklagte" des
Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen, der sich für beide
Aufträge über insgesamt 10.000 Stück Zündholzbriefchen auf
etwas über 1.800 DM belaufe. Auch sei in Rechnung zu
stellen, dass die Fotografie auf den Zündholzbriefchen nicht
mit ihrer bildhaften, der optischen Realität entsprechenden
Ausdruckskraft übernommen worden sei. Aus diesen Erwägungen
ergebe sich eine Lizenzgebühr in Höhe von 200 DM, mithin
"ca. 10 % der Verkaufserlöse der Beklagten" des
Ausgangsverfahrens.
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5. Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung der Art. 14 Abs. 1 Satz 1,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103
Abs. 1 GG.
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a) In der Ablehnung des Beweisantrags auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens liege eine
Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Der
Beschwerdeführer legt ein Gutachten des bereits dem
Oberlandesgericht vorgeschlagenen Gutachters vom
5. Dezember 2001 vor, wonach sich aus der
Bildhonorare-Übersicht der Mittelstandsgemeinschaft F...
unter Zugrundelegung der dortigen Nutzungskategorie für
Verpackung, Etiketten eine "angemessene Vergütung für die
unbefugte Nutzung der Luftbildfotografie" in Höhe von
2.000 DM ergebe. Hieraus folge, dass das nicht
sachverständig beratene Oberlandesgericht irrig vom Fehlen
eines "entsprechenden Tarifsystems" ausgegangen sei.
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b) Das Oberlandesgericht habe gegen
Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen, indem es sich bei der
Festsetzung der angemessenen Lizenz zum einen davon habe
leiten lassen, dass die Beklagte nur einen bescheidenen
Umsatz und Gewinn erzielt habe, zum anderen davon, dass die
Fotografie verfremdet wiedergegeben worden sei.
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c) Da in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannt sei, dass es für die
Schadensersatzberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht
darauf ankomme, ob die Rechteauswertung zu einem
wirtschaftlichen Erfolg geführt hat, habe das
Oberlandesgericht durch die Abweichung von dieser
Rechtsprechung und die Nichtzulassung der Revision zum
Bundesgerichtshof Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht sowohl hinsichtlich
Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 60, 247
; 69, 145 ) als auch hinsichtlich
Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49,
382 ; 52, 1 ; 81, 29 )
entschieden. Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde
auch begründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat gegen
Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die Klage
des Beschwerdeführers der Höhe nach zum überwiegenden Teil
abgewiesen hat, ohne wegen der Höhe der angemessenen
Lizenzgebühr Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu erheben.
15
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des
rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass
die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche
ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In
diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in
Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die
Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl.
BVerfGE 50, 32 ; 60, 247 ). Die
Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes
verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn
sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
16
Gegen diese Grundsätze hat das
Oberlandesgericht verstoßen. Zwar hat es den Beweisantrag des
Beschwerdeführers offensichtlich zur Kenntnis genommen. Es
ging aber unter Verkennung der soeben dargestellten
Grundsätze davon aus, es dürfe den Beweisantrag
unberücksichtigt lassen und stattdessen nach § 287 ZPO
eine "eigene Schadensschätzung" vornehmen. Diese Ablehnung
des Beweisantrags des Beschwerdeführers findet im
Prozessrecht keine Stütze mehr.
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Zwar beruft sich das Oberlandesgericht hierfür
auf § 287 ZPO, wonach das Gericht zur Ermittlung der
Schadenshöhe nach Ermessen darüber entscheiden kann, ob und
inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen sei. Es
ist aber in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
anerkannt, dass dieses Ermessen vom Gericht pflichtgemäß
auszuüben ist. § 287 ZPO dient danach der Vereinfachung
und Beschleunigung des Verfahrens, berechtigt das Gericht
aber nicht, in für die Streitentscheidung zentralen Fragen
auf nach der Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse zu
verzichten (vgl. BGH VersR 1976, S. 389
). Ebenso überschreitet das Gericht die Grenzen,
die seinem Ermessen gesetzt sind, wenn es sich eine Sachkunde
zutraut, über die es nicht verfügen kann (vgl. BGH
VersR 1988, S. 466 ; Thomas/Putzo, ZPO,
24. Aufl. 2002, § 287, Rn. 10; Baumbach-Hartmann,
ZPO, 60. Aufl. 2002, § 287, Rn. 30). Die Ablehnung
eines Beweisantrags unter Verletzung der Grenzen
pflichtgemäßen Ermessens stellt zugleich eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. August 1995
- 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996,
S. 183 ff.).
18
Das Oberlandesgericht hat hier mit der
Ablehnung des Beweisantrags die seinem Ermessen gesetzten
Grenzen verletzt. Es hat die Ablehnung des Beweisantrags
damit begründet, dass "mangels entsprechenden Tarifsystems
die von den Parteien unterbreiteten Umstände und Fakten dem
Senat eine hinreichende Grundlage für eine eigene
Schadensschätzung nach § 287 ZPO bieten". Offensichtlich
wollte es damit zum Ausdruck bringen, dass ein
Sachverständigengutachten nicht in der Lage gewesen wäre,
eine "angemessene Lizenzgebühr" festzustellen, weil kein
einschlägiges Tarifsystem existiere. Das ergibt sich
insbesondere aus dem Literaturhinweis des Oberlandesgerichts
auf Schricker (Kommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl.
1999, § 97, Rn. 63), wonach das Fehlen eines
Tarifsystems Voraussetzung für eine vom Gericht nach
§ 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des Schadens ist.
19
Ob aber ein Tarif für die hier einschlägige
Nutzungsart (Verwendung einer Fotografie auf
Zündholzbriefchen) vorliegt, ist seinerseits eine dem
Sachverständigenbeweis zugängliche Tatfrage. Dass § 287
ZPO dem über eine angemessene Lizenzvergütung entscheidenden
Gericht nicht die Einschätzung überlässt, ob ein
einschlägiger Tarif existiert, ergibt sich auch aus dem vom
Oberlandesgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1975 (BGH, GRUR 1975,
S. 323 ff.). Dort hatte das vorinstanzliche
Tatsachengericht Beweis über die Üblichkeit des Lizenzsatzes
durch Sachverständigengutachten erhoben. Erst dieses
Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine übliche Lizenz
festgestellt werden konnte. Mit der die Ablehnung des
Beweisantrags stützenden Behauptung, es existiere kein
"entsprechendes Tarifsystem", hat das Oberlandesgericht
eigene Sachkunde in Anspruch genommen, ohne darzulegen, woher
es diese bezieht und ohne den Gegenbeweis durch das
angebotene Sachverständigengutachten zuzulassen.
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Danach hat das Oberlandesgericht Art. 103
Abs. 1 GG durch die Ablehnung des Beweisantrags
verletzt. Der Umstand, dass das Oberlandesgericht hiermit die
ausdrückliche Vorgabe im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001
missachtete, macht diesen Verstoß besonders krass.
21
Das angefochtene Urteil beruht auch auf den
dargelegten Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG. Es
ist nicht auszuschließen, dass die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Feststellung eines für die
Nutzungsart einschlägigen Tarifs und zur Festsetzung eines
den zugesprochenen Betrag von 200 DM übersteigenden
Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie geführt hätte.
Anhaltspunkte hierfür liefert insbesondere das vom
Beschwerdeführer vorgelegte, nachträglich eingeholte
Parteigutachten. Dieses legt nachvollziehbar dar, dass und
warum die streitgegenständliche Nutzungsart der Kategorie
"Verpackungen, Etiketten" unterfällt.
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2. Das Oberlandesgericht hat Art. 14
Abs. 1 GG verletzt, indem es bei der Bemessung des
Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie zu Lasten des
Beschwerdeführers berücksichtigt hat, dass die Beklagte mit
der rechtswidrigen Verwertung der Fotografie nur einen
geringen Umsatz erzielt hatte.
23
a) Das durch Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem
rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die
grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers gegenüber
dem Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als
Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem
privatem In- teresse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 52, 1
; 81, 29 ).
24
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts stellen das Urheberrecht und die
mit ihm verbundenen Nutzungsrechte Eigentum im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 31, 229
; 49, 382 ; 77, 263 ; 79, 29
<40f.>; 81, 12 ). Der Urheber hat nach dem
Inhalt der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen
Eigentums einen grundsätzlichen Anspruch auf Zuordnung des
wirtschaftlichen Nutzens seiner geistig-schöpferischen
Leistung(vgl. BVerfGE 49, 382 ). Zu den
konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum
gehört ferner die Freiheit des Urhebers, in eigener
Verantwortung darüber verfügen zu können (vgl. BVerfGE 31,
229 ). Der in § 97 UrhG geregelte
Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzungen dient
daher auch dem Schutz des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG. Dies muss bei seiner Anwendung und Auslegung
zum Ausdruck kommen.
25
Die Schwelle eines Verstoßes gegen
Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist aber erst erreicht, wenn das Gericht bei
der Auslegung des § 97 UrhG Fehler erkennen lässt, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und in ihrer
materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von
einigem Gewicht sind.
26
b) Einer Überprüfung anhand dieser Kriterien
hält das angegriffene Urteil nicht Stand. Es hat die Höhe der
Lizenzgebühren mit der Begründung wesentlich niedriger
festgesetzt als vom Beschwerdeführer beantragt, dass die
Beklagte mit der Herstellung der Zündholzbriefchen, bei der
sie das Urheberrecht verletzt hatte, ein relativ geringes
Auftragsvolumen erzielt hatte. Dabei hat das
Oberlandesgericht außer Acht gelassen, dass die Beklagte nur
deshalb einen so niedrigen Preis für die Zündholzbriefchen
verlangen konnte, weil sie rechtswidrig keine Lizenzgebühren
an den Beschwerdeführer abführte.
27
Das Vervielfältigungs- und das
Verbreitungsrecht des Urhebers können - insbesondere unter
Verwendung elektronischer Datentechnik - mit einem sehr
geringen Materialaufwand verletzt werden. Wenn das
Oberlandesgericht aus dem geringen Umsatz, den der ohne
Lizenzgebühren kalkulierende Urheberrechtsverletzer erzielt
hat, auf eine entsprechende Begrenzung des nach § 97
UrhG zu gewährenden Schadensersatzes in Form der fiktiven
Lizenzgebühr schließt, so entscheidet damit über den Wert des
Urheberrechts im Endeffekt dessen Verletzer. Dessen Risiko,
bei der Verwertung des Urheberrechts den wirtschaftlichen
Erfolg zu verfehlen, wird zu einem erheblichen Teil dem
Urheber aufgebürdet, gegen dessen Willen die Verwertung
erfolgte. Die schon durch die rechtswidrige Vervielfältigung
und Verbreitung missachtete Dispositionsbefugnis des Urhebers
wird durch eine solche Schadensberechnung ein zweites Mal in
einer mit der Privatnützigkeit des Eigentums nicht mehr zu
vereinbarenden Weise entwertet.
28
Auch der Bundesgerichtshof geht im Übrigen
davon aus, dass es bei der Schadensberechnung im Wege der
Lizenzanalogie nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der
Rechteverwertung ankommen kann (vgl. BGH, GRUR 1990,
S. 1008 ; siehe auch Schricker, Kommentar
zum Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 97,
Rn. 64).
29
Ob das Oberlandesgericht Art. 14
Abs. 1 GG auch dadurch verletzt hat, dass es die
Verfremdung der Fotografie anspruchsmindernd berücksichtigt
hat, braucht angesichts des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 14 Abs. 1 GG nicht entschieden zu werden.
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3. Da das angegriffene Urteil bereits wegen
der Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG aufzuheben ist, kann offen bleiben, ob es
zusätzlich unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG zustande gekommen ist. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der bislang nicht entschiedenen Frage der
Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf die
Nichtzulassung der Revision (vgl. BVerfGE 67, 90
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 1988 -
1 BvR 1141/88; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1998 - 2 BvR 506/98
- NJW 1999, 1390).
31
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.