BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2118/10 -
der Frau L...,
als Rechtsnachfolgerin des am 21. August 2009 verstorbenen
L...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich in
der Sache dagegen, dass nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung (SGB III a.F.) bei der
Bestimmung des Leistungsentgelts, das nach § 129 SGB III
die Basis für die Höhe des Arbeitslosengeldes bildet und sich
aus dem Bemessungsentgelt, das heißt aus dem Bruttoentgelt,
das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat,
ergibt, ein pauschaler Abzug für die Kirchensteuer
vorzunehmen war, auch wenn der Arbeitslose keiner
steuererhebenden Kirche angehörte. Mit dieser Problematik hat
sich das Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach befasst
(vgl. BVerfGE 90, 226 ; BVerfGK 5,
175 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer der
Ersten Senats vom 22. Juli 2002 - 1 BvR 131/95 -, juris).
Unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung in BVerfGE 90,
226 hat die 3. Kammer des Ersten Senats
im Beschluss vom 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - zuletzt
ausgeführt, die fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer
als pauschaler Abzugsposten bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB
III a.F. verletze Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 GG
und Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BVerfGK 5, 175
).
2
2. Der im August 2009 verstorbene Ehemann der
Beschwerdeführerin, der als Muslim keiner
kirchensteuerbegünstigten Konfession angehörte, machte vor
dem Sozialgericht erfolglos die Gewährung eines höheren
Arbeitslosengeldes für die Zeit ab September 2003 ohne
fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer als pauschalem
Abzugsposten geltend. Das Sozialgericht wies die Klage ohne
Zulassung der Berufung unter Bezugnahme auf Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab
und legte dem Ehemann der Beschwerdeführerin
Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
in Höhe von 150 Euro auf. Die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung wies das Landessozialgericht nach
dem Tode des Ehemannes als unbegründet zurück.
3
3. Ursprünglich hat der Ehemann der
Beschwerdeführerin vertreten durch den nach wie vor als
Bevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt gegen die
Entscheidung des Sozialgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben
und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4
Abs. 1 GG sowie von Art. 9 EMRK geltend gemacht. Nach
dem Tode des Ehemannes und dem Erlass der Entscheidung des
Landessozialgerichts hat der Rechtsanwalt im Namen der
Beschwerdeführerin als Erbin ihres Ehemannes erneut
Verfassungsbeschwerde erhoben und zur Begründung auf weniger
als einer halben Seite ausgeführt, sowohl das
Bundessozialgericht als auch das Bundesverfassungsgericht
hätten Art. 9 und 14 EMRK nicht beachtet.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil
ihre Begründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG nicht ansatzweise genügt. Die lediglich
kursorischen Ausführungen des Bevollmächtigten der
Beschwerdeführerin sind offensichtlich unsubstantiiert. Die
Begründung der ursprünglich noch im Namen des Ehemannes der
Beschwerdeführerin eingelegten Verfassungsbeschwerde
erschöpft sich in der Wiedergabe der Begründung der beim
Landessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Eine
Auseinandersetzung mit der unmittelbar einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere
mit dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15.
April 2005 - 1 BvR 952/04 - (BVerfGK 5, 175 ff.) der
sämtliche erhobenen Grundrechtsrügen behandelt, erfolgt
nicht. Die äußerst knappe Begründung der nunmehr im Namen der
Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsbeschwerde geht auf
Rechte im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gar nicht ein
und rügt Vorschriften der EMRK, deren Verletzung mit der
Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.