BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2118/96 -
- 1 BvR 2119/96 -
der M... Handelsgesellschaft mbH &
Co. OHG,
- 1 BvR 2118/96 -,
- 1 BvR 2119/96 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Zulässigkeit einer Werbung mit Preisvergleichen.
2
Die Beschwerdeführerin betreibt
Verbrauchermärkte. Sie wurde in den Ausgangsverfahren
verurteilt, die Werbung mit einem Preistest zu unterlassen.
Das besondere Merkmal der Werbeanzeige bestand in einer
grafischen Darstellung, mit der sichtbar gemacht wurde, in
welchem Umfang die Preise anonym aufgeführter Konkurrenten
prozentual höher waren als diejenigen der Beschwerdeführerin.
Der Bundesgerichtshof stützte die Unterlassungsgebote mit
insoweit gleich lautender Begründung auf § 1 UWG (zu 1
BvR 2119/96 vgl. NJW 1996, S. 3153 f.).
3
Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine
Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz
1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3
Abs. 1 GG gerügt.
4
Die Verfassungsbeschwerden werden unbeschadet
der Wiedereinsetzungsanträge nicht zur Entscheidung
angenommen. Sie haben keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, weil das
Bundesverfassungsgericht die vorliegend maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt hat (vgl.
BVerfGE 102, 347 ). Auch ist die Annahme
nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
angezeigt.
5
Eine Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte
anzunehmen, wenn die geltend gemachte Verletzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes
Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise
betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Letzteres ist
ersichtlich nicht der Fall. Die Verfassungsbeschwerde ist
aber auch nicht wegen des besonderen Gewichts eines
Verfassungsverstoßes anzunehmen. Besonders gewichtig ist eine
Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder auf einer
groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes
beziehungsweise einem geradezu leichtfertigen Umgang mit
grundrechtlich geschützten Positionen beruht (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
6
Zwar geht die vom Bundesgerichtshof in den
angegriffenen Revisionsurteilen gegebene Begründung nicht in
jeder Hinsicht auf die Anforderungen ein, die bei der
Anwendung des § 1 UWG auf Meinungsäußerungen zu beachten
sind (vgl. BVerfGE 102, 347 sowie
1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 3403
; NJW 2002, S. 1187 ;
Beschluss vom 7. November 2002
- 1 BvR 580/02 - Juris-Nr.
KVRE311370201). Der Bundesgerichtshof hat sich insbesondere
nicht ausdrücklich damit auseinander gesetzt, dass die
streitigen Preisvergleiche in den Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Allerdings hat er
einzelfallbezogene Erwägungen zur Gefährdung des Schutzguts
von § 1 UWG angestellt, die eine Beschränkung der
Meinungsfreiheit rechtfertigen können. Wesentliche
Gesichtspunkte sind nach den Revisionsurteilen die fehlende
Nachvollziehbarkeit der Preisvergleiche für den Leser, die
Gefahr des Missbrauchs, die Vorspiegelung einer
repräsentativen Marktübersicht sowie das Offenbleiben der
Auswahlkriterien. Eine generelle Vernachlässigung der
Meinungsfreiheit oder eine grobe Verkennung des durch das
Grundrecht gewährten Schutzes lässt sich daher nicht
feststellen.
7
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt. Die vom
Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen sind grundsätzlich
auch zur Beschränkung der Berufsfreiheit geeignet.
8
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.