BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2121/98 -
der D... AG,
vertreten durch ihren Vorstand
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
18. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zivilgerichtliche Urteile, die Ansprüche auf Schadenersatz
wegen rufbeeinträchtigender Äußerungen zurückgewiesen
haben.
2
Die Beschwerdeführerin ist eine
Aktiengesellschaft, die auf dem Gebiet des Vertriebs von
Finanzdienstleistungen tätig ist. Der Beklagte zu 1 des
Ausgangsverfahrens war längere Jahre im Geschäftsbetrieb der
Beschwerdeführerin tätig und verfasste nach seinem
Ausscheiden eine Publikation in Buchform, die sich kritisch
mit dem Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin auseinander
setzt und die berufliche Vergangenheit und Erfahrungen des
Beklagten zu 1 im Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin zum
Gegenstand hat.
3
Die Beschwerdeführerin hat erfolglos Ansprüche
auf Schadensersatz wegen Rufschädigung gegenüber dem
Beklagten zu 1 und dem publizierenden Verlag, dem
Geschäftsführer des Verlags und dem Verfasser eines Vorworts
und einer Leseempfehlung geltend gemacht. Die Gerichte haben
ihre abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen darauf
gestützt, dass die Äußerungen des Beklagten zu 1 durch die
Meinungsfreiheit geschützt seien und deshalb Ansprüche der
Beschwerdeführerin aus § 1 UWG und § 823 BGB nicht
bestünden.
4
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass die Gerichte das ihr zustehende allgemeine
Persönlichkeitsrecht jedenfalls hinsichtlich ihres sozialen
Geltungsanspruchs nicht hinreichend beachtet hätten. Die
Gerichte hätten auch verkannt, dass die Beschwerdeführerin
durch die Äußerungen in ihrem Goodwill beeinträchtigt sei,
der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werde. Gerade bei
Finanzdienstleistungsunternehmen habe eine Berichterstattung
wie die des Beklagten zu 1 wegen des damit verbundenen
Verlusts an Vertrauen in die Beratungskompetenz des
kritisierten Unternehmens fatale Auswirkungen.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Die
von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der
Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 61, 1; 85, 1; 99, 185) sowie
zum Schutz des Eigentums (vgl. BVerfGE 91, 294 ;
101, 54 ) klären.
6
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Streitigkeit, die nach den Vorschriften des Zivilrechts,
insbesondere anhand von § 1 UWG und § 823 BGB, zu
beurteilen ist. Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit
lediglich nach, ob Entscheidungen der Fachgerichte
Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143
; 102, 347 ).
7
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte der Meinungsfreiheit des
Beklagten zu 1 Vorrang vor dem Schutz des Ansehens der
Beschwerdeführerin gegeben haben.
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a) Bei der Prüfung kann dahingestellt bleiben,
ob die Beschwerdeführerin als juristische Person sich
gegenüber den angegriffenen Äußerungen des Beklagten zu 1 auf
das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen kann und ob es
beeinträchtigt ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, schiede
eine Grundrechtsverletzung aus.
9
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst
die nach außen gerichtete Selbstdarstellung einer Person und
insbesondere den Schutz vor verfälschenden Darstellungen
einer Person in der Öffentlichkeit und gegenüber
Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich
beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 97, 391 ). Es
gibt dem Einzelnen nicht das Recht, nur so von anderen
dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen
werden möchte (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 105, 252
).
10
b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
unterliegt ebenso wie das dem Beklagten zu 1 für seine
Veröffentlichung zustehende Grundrecht auf Meinungsfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 GG gesetzlichen Schranken.
Kollidieren beide Grundrechte muss im Zuge einer Abwägung
entschieden werden, welches der beiden Grundrechte im
konkreten Fall vorgeht. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte im Kollisionsfall der
Meinungsfreiheit den Vorrang gegeben haben.
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Die Gerichte haben die Äußerungen des
Beklagten zu 1 als Werturteile eingeordnet, die
ihrerseits auf Tatsachenbehauptungen zurückgreifen. Diese
Tatsachenbehauptungen seien als wahr zu behandeln, da die
Beschwerdeführerin ihre Unwahrheit nicht substantiiert
dargelegt habe. Das Schwergewicht der Äußerungen liege in
ihrem wertenden Charakter. Das Buch enthalte neben einer
Bewertung der geschäftlichen Betätigung der
Beschwerdeführerin eine subjektiv gehaltene, persönliche
Abrechnung. Die Gerichte haben ferner das Vorliegen von
Schmähkritik verneint. Es lässt keinen verfassungsrechtlichen
Fehler erkennen, dass die Gerichte bei der daher
erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz
und der Meinungsfreiheit zugunsten letzterer entschieden
haben.
12
2. Das Eigentumsrecht aus Art. 14
Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dabei kann dahinstehen,
unter welchen Voraussetzungen der von der Beschwerdeführerin
beanspruchte Schutz des Goodwill oder des Unternehmensrufs
von der Eigentumsgarantie umfasst sein kann. Das Eigentum ist
nicht absolut geschützt. Vielmehr werden sein Inhalt und
seine Schranken nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
durch die Gesetze bestimmt. Zu solchen Gesetzen zählen
§ 1 UWG und § 823 BGB, deren Verletzung die
Gerichte im konkreten Fall verneint haben. Dabei haben sie
die Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1
Satz 1, 2 GG in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise berücksichtigt.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.