BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2123/08 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. April 2011 einstimmig
beschlossen:
1
Der gesetzlich krankenversicherte
Beschwerdeführer wird nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB
V zu Beiträgen auf eine zum 1. Mai 2006 fällige
Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von
72.774,40 € herangezogen.
2
Ein früherer Arbeitgeber hatte zu Gunsten des
Beschwerdeführers als Versicherten eine
Kapitallebensversicherung abgeschlossen und diese in den
Jahren 1984 bis 1989 finanziert. Nach einem
Arbeitgeberwechsel übernahm der neue Arbeitgeber die
Versicherungsnehmerstellung und die Zahlungen für ein
weiteres Jahr bis Ende 1990. Schon Ende Juni 1990 schied der
Beschwerdeführer allerdings bei diesem Arbeitgeber wieder
aus. Zum 1. Juli 1990 trat der Beschwerdeführer in die
Versicherungsnehmerstellung des Lebensversicherungsvertrages
ein und finanzierte den nunmehr auf ihn laufenden Vertrag ab
1. Januar 1991 selbst.
3
Von der Kapitalleistung in Höhe von 72.774,40
€ wurde ein Betrag von 24.262,78 € aus Zahlungen der
Arbeitgeber (Beiträge plus anteilige Überschussbeteiligung)
erwirtschaftet, der Rest, also 48.511,62 €, aus Einzahlungen
des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer ab 1. Januar
1991 selbst (Beiträge plus anteilige Überschussbeteiligung).
Widerspruch und Klageverfahren des Beschwerdeführers gegen
die Beitragserhebung der Krankenkasse auf die volle
Auszahlungssumme blieben erfolglos. Zuletzt verwarf das
Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers mit Beschluss vom 1. Juli 2008 als
unzulässig.
4
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
5
Die vom Bundessozialgericht bei der Auslegung
von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V
vorgenommene Typisierung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar, soweit sie dazu führt, dass Zahlungen aus
Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines
Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als
Versicherungsnehmer laufenden
Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als
betriebliche Altersversorgung zu Beiträgen zur
Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl
der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen
pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht
unterwirft.
6
Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris
festgestellt hat, überschreitet das Bundessozialgericht,
soweit es auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen,
die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit
auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die
Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der
Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, die Grenzen
zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr von
Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von
Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht
unterliegen. Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten
Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner
Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen
Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in
Widerspruch, die Einzahlungen auf private
Lebensversicherungsverträge allein deshalb der
Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die
Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten
abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des
Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach
vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und
ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil
bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des
Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer
fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden
hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten
Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr
Anwendung.
7
Vorliegend beruht nur ein Teil der als
Kapitalbetrag ausgezahlten Versicherungsleistung in Höhe von
72.774,40 € auf Einzahlungen der Arbeitgeber. 48.511,62 €
sind dagegen aus Einzahlungen des Beschwerdeführers als
Versicherungsnehmer ab 1. Januar 1991 plus der
anteiligen Überschussbeteiligung erwirtschaftet. Insoweit
auch dieser vom Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer
finanzierte Anteil der Kapitalleistung der Beitragspflicht
nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V
unterworfen wird, liegt ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG vor. Im Übrigen wird auf die Gründe des
Beschlusses vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08
-, juris verwiesen.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
9
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.