BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2129/07 -
1. der Frau von K...,
2. des Herrn Dr. von K...,
3. der Minderjährigen von K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die mit Wirkung vom
1. Januar 2007 erfolgte Erhöhung der Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer).
2
Die Beschwerdeführer - ein Ehepaar und eines
ihrer insgesamt sechs Kinder - greifen mit ihrer
Verfassungsbeschwerde unmittelbar Art. 4 und 5 des
Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29. Juni 2006
(BGBl I S. 1402) an, durch die der
Umsatzsteuernormalsatz des § 12 Abs. 1
Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie der Versicherungsteuersatz
nach § 6 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz
(VersStG) zum 1. Januar 2007 von 16% auf 19% erhöht worden
sind.
3
Der Beschwerdeführer zu 2) erzielt als
Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die
Beschwerdeführerin zu 1), seine Ehefrau, ist wegen der
Kindererziehung nicht erwerbstätig. Die Kinder - darunter die
Beschwerdeführerin zu 3) - befinden sich noch in Ausbildung.
Das Nettoeinkommen der Familie beläuft sich unter
Berücksichtigung des monatlichen Kindergeldes von 641 €
auf ca. 53.400 € im Jahr. Nach eigenen Angaben der
Beschwerdeführer beträgt ihre zusätzliche Belastung durch die
Umsatzsteuererhöhung pro Monat ca. 68 € bis
73 €.
4
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie
des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG.
5
Durch die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes
sei das Prinzip der Steuergerechtigkeit verletzt. Eine
Familie mit Kindern werde durch die Steuererhöhung mehr
belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Je mehr sich der
Gesetzgeber der Verbrauchsteuern als staatliche
Einnahmequelle bediene, umso mehr verletze er die
Belastungsgerechtigkeit. Das Gebot der Steuergerechtigkeit
sei aber auch bei den indirekten Steuern zu
berücksichtigen.
6
Zudem habe der Gesetzgeber es unterlassen,
nach der Erhöhung der Mehrwertsteuer im Bereich des
Einkommensteuerrechts und des Kindergeldes die Mehrbelastung
finanziell auszugleichen. Es sei eine vollständige Befreiung
der Kinderkosten, mindestens aber des Kinderexistenzminimums,
von indirekter Besteuerung oder zumindest die Ermöglichung
einer Rückerstattung durch entsprechende Freibeträge bei den
direkten Steuern erforderlich, um den Geboten von Art. 3
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.
7
Die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob sie den Anforderungen an die
Zulässigkeit einer unmittelbar gegen ein Gesetz erhobenen
Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu BVerfGE 1, 97
; 109, 279 ; stRspr) genügt.
Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt; teilweise nimmt das
Bundesverfassungsgericht seine Prüfungskompetenz insoweit
auch zurück.
9
a) Die mit der Verfassungsbeschwerde
angesprochenen Fragen nach der Familienbesteuerung und
insbesondere nach der „Familiengerechtigkeit“ auch der
Umsatzsteuer sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht durch
die Beschlüsse des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998
entschieden (vgl. BVerfGE 99, 246; 99, 268; 99, 273). Die 3.
Kammer des Ersten Senats hat in einem Beschluss vom 23.
August 1999 (1 BvR 2164/98, NJW 1999, S. 3478) aus
Anlass der Umsatzsteuererhöhung von 15% auf 16% zum 1. April
1998 auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung
ausgeführt, dass zwar bei der Einkommensteuer eine
Berücksichtigung der Familienverhältnisse möglich und nach
dem gegenwärtigen System des Familienlastenausgleichs auch
geboten sei, nicht hingegen bei der indirekt das Steuergut
erfassenden Umsatzsteuer. Es treffe auch zu, dass die
Erhöhung der indirekt erhobenen Umsatzsteuer Familien mit
Kindern stärker belaste als Kinderlose, weil sie wegen ihres
höheren Bedarfs mehr Waren und Leistungen erwerben müssten.
Diese relativ stärkere Belastung der Familien sei jedoch im
System der indirekten Steuern notwendig angelegt und
gesetzessystematisch folgerichtig. Sie müsse deshalb eine
Kompensation bei der direkten Besteuerung durch die
Einkommensteuer nach Maßgabe des wesentlich dort verankerten
Systems des Familienlastenausgleichs zur Folge haben (vgl. 3.
Kammer des Ersten Senats, a.a.O., S. 3478). Diese Erwägungen
gelten uneingeschränkt auch für die hier angegriffene
Erhöhung der Umsatzsteuer. Der Steuergesetzgeber hat danach
stets darauf zu achten, dass eine Erhöhung indirekter Steuern
und Abgaben den Lebensbedarf vermehrt und die
existenzsichernden Abzüge bei der Einkommensteuer diesem
erhöhten Bedarf anzupassen sind.
10
Soweit die Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang beanstanden, dass das von der Einkommensteuer
frei bleibende
Existenzminimum für Kinder nicht entsprechend erhöht worden
sei, können sie dies im Rahmen ihres Angriffs gegen die
Vorschriften des Umsatzsteuerrechts nicht mit Erfolg geltend
machen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber der Belastung existenznotwendiger Güter mit
Umsatzsteuer bereits dadurch teilweise Rechnung trägt, dass
er diese Güter entweder nur ermäßigt besteuert (zum Beispiel
Lebensmittel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung
mit der Anlage 2 zum UStG) oder sie gänzlich von der
Umsatzsteuer befreit (zum Beispiel die Überlassung von
Wohnraum nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG).
11
Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der
Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) besteht kein
weitergehender verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf.
Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, bei der Besteuerung einer
Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder
steuerfrei zu belassen. Das sozialhilferechtlich definierte
Existenzminimum bildet die Grenze für das
einkommensteuerliche Existenzminimum, die nicht
unterschritten werden darf. Das sozialhilferechtlich
definierte Existenzminimum wird verbrauchsbezogen ermittelt
(vgl. BVerfGE 99, 246 ; 99, 268
; 99, 273 ). Es berücksichtigt den
existenznotwendigen Mindestbedarf, der auch die in die
Verbraucherpreise eingegangene Umsatzsteuer umfasst (vgl. 3.
Kammer des Ersten Senats, a.a.O., S. 3478).
12
b) Mit ihrem Begehren, die zu
Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und Leistungen
generell von der Umsatzsteuer freizustellen, verkennen die
Beschwerdeführer schließlich, dass der nationale Gesetzgeber
auf diesem Gebiet dies ausschließenden Bindungen durch
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben unterliegt. Die Besteuerung
derartiger Güter der Art und der Höhe nach ist durch die
Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (ABl EU Nr. L 347
S. 1, „Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie“) europarechtlich
vorgegeben. Dem nationalen Gesetzgeber steht nach den
einschlägigen Regelungen der Richtlinie kein Spielraum zu, zu
Kindererziehungszwecken verbrauchte Güter von der
Umsatzsteuer gänzlich freizustellen oder zumindest generell
mit einem ermäßigten Steuersatz zu versehen. Soweit der
Gesetzgeber damit im Umsatzsteuerrecht Gemeinschaftsrecht
umsetzt, das ihm keinen eigenen Gestaltungsspielraum lässt,
prüft das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich nicht am Maßstab der
Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.
März 2007 – 1 BvF 1/05 – NVwZ 2007, S. 937
).
13
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG).
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Dass die Beschwerdeführer infolge der Erhöhung
der Mehrwertsteuer nicht in der Lage sind, ihren
existenznotwendigen Mindestbedarf zu bestreiten, wird von
ihnen nicht vorgetragen. Für eine existenzielle Betroffenheit
der Beschwerdeführer, die die finanziellen Auswirkungen der
Erhöhung des Umsatzsteuernormalsatzes mit ca. 68 € bis 73 €
monatlich beziffern, ist bei einer Familie mit vier
unterhaltsberechtigten Kindern, die über ein Nettogehalt
einschließlich Kindergeld von ca. 53.400 € im Jahr und damit
über ein Pro-Kopf-Einkommen von 8.900 € verfügt, auch nichts
ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.