BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 213/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
2
1. Unbekannte Nutzungsarten im Sinne des
Urheberrechts sind durch neue Technologien (CD-ROM, Pay-TV,
Internet u.a.) möglich gewordene eigenständige
Verwendungsformen eines Werkes, die im Zeitpunkt der
Einräumung des Nutzungsrechts noch nicht bekannt waren (vgl.
BGHZ 133, 281 ; 163, 109
; Loewenheim/Nordemann, in: Loewenheim,
Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 26 Rn. 33 ff.).
Insoweit enthielt der frühere § 31 Abs. 4 UrhG folgende
Regelung:
3
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
4
(1) bis (3) …
5
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch
nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu
sind unwirksam.
6
(5) …
7
Durch das Zweite Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober
2007 (BGBl I S. 2513) hat der Gesetzgeber dieses Verbot
beseitigt und die Einräumung von Rechten in Bezug auf
unbekannte Nutzungsarten im Einzelnen geregelt. Das
Filmurheberrecht hat dabei eine spezielle Regelung
erfahren.
8
Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes lauten
nunmehr wie folgt:
9
§ 31a Verträge über unbekannte
Nutzungsarten
10
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte
für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu
verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf
es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese
Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen.
Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten,
nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte
Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter
der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
11
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die
Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine
Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das
Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung
nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es
erlischt mit dem Tod des Urhebers.
12
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu
einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen
Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung
sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann
der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben
ausüben.
13
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3
kann im Voraus nicht verzichtet werden.
14
§ 32c Vergütung für später bekannte
Nutzungsarten
15
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine
gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner
eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch
unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der
Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen
Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
16
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht
einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme
der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach
Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
17
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber
unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann
einräumen.
18
§ 88 Recht zur Verfilmung
19
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein
Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung
des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter
Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines
Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen
und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu
nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4
findet keine Anwendung.
20
(2) …
21
§ 89 Rechte am Filmwerk
22
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung
eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er
ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im
Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie
Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder
Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu
nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4
findet keine Anwendung.
23
(2) bis (4) …
24
§ 137l Übergangsregelung für neue
Nutzungsarten
25
(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966
und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen
Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich
unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen
ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen
gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für
Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind,
nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das
Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der
andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der
neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm
zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene
Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten
eingeräumt hat.
26
(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich
eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt
Absatz 1 für den Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber
den Widerspruch gegenüber seinem ursprünglichen
Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle
erforderlichen Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
27
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1
und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich
bekannt gewordene Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung
geschlossen haben.
28
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu
einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen
Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung
sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann
der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und
Glauben ausüben.
29
(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine
gesonderte angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue
Art der Werknutzung nach Absatz 1 aufnimmt, die im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs. 2
und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der
Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen,
haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des anderen
entfällt.
30
2. Die Beschwerdeführer sind Filmurheber, die
insbesondere als Drehbuchautoren und Regisseure
hervorgetreten sind. Sie haben Filmproduzenten und
Rundfunkanstalten (im Folgenden: Rechteverwerter) die
Verwertungsrechte an ihren Werken ausschließlich sowie
räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt.
31
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine von den genannten Vorschriften sowie
der Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG a.F. ausgehende
Verletzung von Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, sowie von Art. 3 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG.
32
a) Die Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG
a.F. verstoße gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte
Bestimmtheitsgebot. Die Einräumung von Rechten an unbekannten
Nutzungsarten stelle eine an §§ 398, 413 BGB zu messende
Rechtsübertragung dar. Voraussetzung sei damit, dass die
Forderung zumindest bestimmbar sei. Träfen jedoch die
Parteien eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der
Einräumung einer unbekannten Nutzungsart, seien sie nicht in
der Lage zu bestimmen, was überhaupt übertragen werde.
33
Entgegen der Ansicht des Gesetzgebers bestehe
kein Bedürfnis an der Änderung der früheren Rechtslage.
Insbesondere treffe es nicht zu, dass auf den Rechteverwerter
im Fall einer neu bekannt gewordenen Nutzungsart hohe Risiken
und Transaktionskosten zukämen, weil er Rechte von diversen,
gegebenenfalls schwer zu ermittelnden Urhebern nacherwerben
müsste. Vielmehr lägen den Rechteverwertern detaillierte
Verträge vor, aus denen alle beteiligten Urheber zu ersehen
seien. Das frühere Verbot von Verträgen über unbekannte
Nutzungsarten bewirke auch keine Blockade der Verwertung
neuer Technologien zu Lasten der Allgemeinheit. Es habe die
Verwertung von Filmen weder in Form von DVDs noch im Wege des
Internets blockiert.
34
b) Die Änderungen in § 88 Abs. 1,
§ 89 Abs. 1 UrhG, wonach der Filmproduzent automatisch
die Verwertungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten
erwerbe, verstießen gegen die Eigentumsgarantie (aa), gegen
den Grundsatz der Gleichbehandlung (bb), gegen die von der
allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Vertragsfreiheit (cc)
und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Filmurheber
(dd).
35
aa) Indem der Gesetzgeber die Übertragung
unbekannter Nutzungsarten auf die Filmproduzenten anordne,
ohne dass den Filmurhebern ein Widerrufsrecht zustehe
(§ 88 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG),
greife er in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte
Eigentum der Beschwerdeführer ein. Diesen werde das Recht
genommen, bei Bekanntwerden einer neuen Nutzungsart deren
Verwertung selbst vorzunehmen. Das vom Gesetzgeber angeführte
finanzielle und rechtliche Risiko des Filmproduzenten bestehe
in Wirklichkeit nicht. Nicht nur sei es ein Leichtes, die
relevanten Urheber zu ermitteln. Auch hätten die
Filmproduzenten die Kosten der Produktion ursprünglich ohne
Berücksichtigung von Erlösen aus unbekannten Nutzungsarten
kalkuliert, so dass deren Verwertung nunmehr eine unerwartete
Zusatzeinnahme darstelle.
36
Der Eingriff in das Eigentumsrecht der
Beschwerdeführer werde nicht durch den Anspruch auf
gesonderte angemessene Vergütung nach § 32c UrhG
gerechtfertigt. Der Vergütungsanspruch benachteilige die
Urheber in prozessualer Hinsicht. Der Urheber müsse beweisen,
dass überhaupt eine neue Nutzungsart vorliege. Angesichts der
Judikatur des Bundesgerichtshofs trage er hier ein immens
hohes Risiko. Aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts
zwischen Filmurhebern und Filmproduzenten sei davon
auszugehen, dass eine Mehrzahl der Filmurheber dieses
Prozessrisiko nicht eingehen werde. Damit sei der Urheber an
den wirtschaftlichen Früchten seines Schaffens nicht mehr
beteiligt. Darüber hinaus sei er für die Angemessenheit
seines gesonderten Vergütungsanspruchs darlegungs- und
beweispflichtig. Das Gesetz schweige dazu, wie er die
Kriterien für die von ihm verlangte gesonderte Vergütung
beibringen könne. Die Gerichte hätten bereits bei der
Ermittlung der angemessenen Vergütung größte Probleme, was zu
Lasten der Urheber gehe. Urheberrechtsprozesse dauerten nicht
selten 15 Jahre. Zudem sei die Unterrichtungspflicht gemäß
§ 32c Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht sanktioniert. Der
Gesetzgeber bürde den Beschwerdeführern die Pflicht auf,
ständig den Markt zu beobachten, um feststellen zu können, ob
ihr Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet werde. Eine
weitere unverhältnismäßige Benachteiligung der Urheber
enthalte § 32c Abs. 2 UrhG. Das Insolvenzrisiko des
Dritten, auf den das Nutzungsrecht übertragen wurde, trage
wegen des Wegfalls der Haftung des originären
Vertragspartners der Urheber.
37
bb) Der Ausschluss des Widerrufsrechts nur für
Filmurheber durch § 88 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1
Satz 2 UrhG verstoße auch gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Gesetzgeber bezwecke, eine möglichst ungehinderte Verwertung
des Films in einer unbekannten Nutzungsart zu gewährleisten,
dies aber generell für alle Werkarten. Die Schlechterstellung
der Filmurheber könne nicht damit begründet werden, dass
einzelne Urheber mittels eines Widerrufsrechts die Verwertung
verhindern könnten, denn solches gebe es auch in anderen
Bereichen, so in der Musikbranche und im Literaturbereich
etwa bei Lexika.
38
cc) Der Gesetzgeber verletze weiter die im
Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1
GG) gewährleistete Vertragsfreiheit der Beschwerdeführer, da
er den Filmproduzenten qua Gesetz und unwiderruflich auch den
Erwerb unbekannter Nutzungsarten zuspreche. Den
Beschwerdeführern werde ein Vertragspartner diktiert.
39
dd) Das von Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleistete Urheberpersönlichkeitsrecht schütze die
Beziehung des Urhebers zu seinem Werk in umfassender Weise.
Er solle autonom entscheiden können, ob er sein Werk
überhaupt verwerten möchte und wenn ja, in welcher Form.
Dieses Recht sei durch die Neuregelung verletzt. Die
aufgezwungene Verwertung könne den ideellen Interessen der
Filmurheber zuwiderlaufen. Aus technischer Sicht bestehe die
Gefahr gröblichster Entstellungen, zum Beispiel dadurch, dass
in der neuen Nutzungsart des Handy-TV wegen der kleineren
Bildfläche Bildränder weggeschnitten würden, die jedoch
wichtige Details des Filmwerkes enthielten. An der Verletzung
des Urheberpersönlichkeitsrechts ändere der Anspruch auf eine
gesonderte angemessene Vergütung bei der Verwertung von neuen
Nutzungsarten nichts. Der Gesetzgeber gehe zu Unrecht davon
aus, dass bei der Verwertung in neuen Nutzungsarten auch für
die Urheber wirtschaftliche Interessen im Vordergrund
stünden. Ein Urheber würde sich weigern, einer neuen
Nutzungsart zuzustimmen, mit der er sich der Lächerlichkeit
preisgeben würde.
40
c) Die Regelung des § 137l UrhG verletze
die Beschwerdeführer in ihrem Eigentum gemäß Art. 14
Abs. 1 GG (aa) und verstoße gegen das Rückwirkungsverbot
(bb).
41
aa) Die Norm schränke eine als Eigentum
geschützte Position des Urhebers ein. Dabei habe der
Gesetzgeber den Eingriff in das Vertrauen auf den Fortbestand
der Rechtslage selbständig zu würdigen und Änderungen nur zum
Schutze des öffentlichen Interesses vorzunehmen. Der
Gesetzgeber bezwecke eine Öffnung der Archive. Zur Erreichung
dieses Zweckes sei die Neuregelung jedoch nicht geeignet,
weil der Rechteverwerter frei über die neuen Nutzungsarten
disponieren könne. Rentiere sich die neue Nutzungsart für den
Rechteverwerter nicht, werde er von einer Verwertung
absehen.
42
Die Fiktion der Rechtsübertragung sei zudem
nicht erforderlich. Mindestens zwei mildere Mittel für eine
Öffnung der Archive habe der Gesetzgeber übersehen. Zum einen
könnte die Übertragungsfiktion nur dann eintreten, wenn der
Rechteverwerter eine Verwertung in einer neuen Nutzungsart
auch tatsächlich vornehmen will. Demgegenüber bewirkt die
Neuregelung, dass dem Urheber Verfügungsrechte entzogen
würden, ohne dass er einen Einfluss darauf habe, ob der
Rechteverwerter überhaupt eine Verwertung vornimmt und damit
den Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung des
Urhebers auslöst. Ein weiteres milderes Mittel gegenüber der
jetzigen Regelung bestehe darin, dem Rechteverwerter
lediglich einfache, keine ausschließlichen Nutzungsrechte
einzuräumen. Dann könnte der Urheber weiteren Dritten ein
einfaches Nutzungsrecht einräumen und behielte einen Rest an
Dispositionsfreiheit. Dies hätte zudem zur Folge, dass der
Zweck einer Öffnung der Archive effektiver erreicht
würde.
43
§ 137l UrhG sei schließlich auch nicht
verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber habe es
nicht geschafft, den verfassungsrechtlich garantierten
Anspruch auf eine angemessene Nutzung der schöpferischen
Leistung und die schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit
in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis
zu bringen.
44
(1) Weder das Widerspruchsrecht noch der
Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung stelle
eine adäquate Kompensation für den Grundrechtseingriff
dar.
45
Der Rechteverwerter habe bei Nutzungsarten,
die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nicht die
Pflicht, den Urheber darüber zu informieren, dass er mit der
Verwertung in einer neuen Nutzungsart beginne. Eine
überragende Anzahl von Urhebern habe keine Kenntnis von ihrem
Widerspruchsrecht, da sie sich nicht stets einen Überblick
über die gegenwärtige Rechtslage verschafften. Des Weiteren
sei die Jahresfrist zu kurz bemessen; gerade Filmurheber
befänden sich für Dreharbeiten oft längere Zeit im Ausland.
Schließlich sei der Widerspruch wirkungslos, wenn der
Rechteverwerter bereits mit der Verwertung begonnen habe.
Insoweit habe der Gesetzgeber das mildere Mittel außer Acht
gelassen, die einjährige Widerspruchsfrist erst dann
einsetzen zu lassen, wenn der Rechteverwerter den Urheber
darüber benachrichtigt hat, dass er mit der Verwertung
beginnen möchte. Auch die dreimonatige Frist des § 137l
Abs. 1 Satz 3 UrhG gehe zu Lasten der Urheber. Es genüge,
dass der Rechteverwerter die Information über die
beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung auf den
Postweg bringe. Im Prozess müsse der Urheber dann beweisen,
dass der Rechteverwerter mit der Verwertung begonnen habe,
ohne ihn vorher darüber zu informieren. Zudem bürde der
Gesetzgeber den Urhebern die Pflicht auf, ständig ihre
Vertragspartner über Adressänderungen zu informieren. Auch
die Mitteilung einer neuen Anschrift müsse der Urheber im
Prozess beweisen. Ohnehin entfalle bei Filmurhebern das
Widerspruchsrecht wegen § 137l Abs. 4 UrhG.
46
Auch der durch § 137l Abs. 5 UrhG
eingeführte Vergütungsanspruch kompensiere den Eingriff in
das Urheberrecht nicht (dazu schon oben, b aa). Hier komme
hinzu, dass der Anspruch auf eine gesonderte angemessene
Vergütung nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden könne. Somit könnten die Urheber die
gesonderte Vergütung nicht individuell mit dem
Rechteverwerter aushandeln.
47
(2) Diese Belastungen der Urheber führten
dazu, dass die gesetzlichen Regelungen in ihrer
Zweck-Mittel-Relation verfassungswidrig seien. Der Zweck der
Öffnung der Archive werde nur äußerst bedingt erfüllt, dies
stehe in keiner Relation zu den aufgezeigten
Grundrechtsbeeinträchtigungen auf Seiten der Urheber.
48
bb) Die Beschwerdeführer berufen sich
schließlich auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG).
49
§ 137l UrhG regle einen Sachverhalt, der
bereits vor der Gesetzesverkündung begonnen habe, aber noch
nicht abgeschlossen sei. Diese unechte Rückwirkung sei
verfassungswidrig, weil die Urheber mit diesem Eingriff in
ihre Rechtsposition nicht hätten rechnen und ihn auch in ihre
Dispositionsüberlegungen nicht einbeziehen müssen, wobei das
Vertrauen auf Seiten der Urheber schutzwürdiger sei als die
verfolgten Gemeinwohlinteressen. Der Zweck einer Öffnung der
Archive sei zwar legitim, das ergriffene Mittel jedoch nicht
geeignet, nicht erforderlich und nicht angemessen (dazu schon
oben, aa). Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass
die Allgemeinheit das Werk bereits bei der ursprünglichen
Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen konnte.
50
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie ist aus verschiedenen Gründen
unzulässig.
51
1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so muss der
Beschwerdeführer ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch
die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar
verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 60, 360
; 72, 39 ; 79, 1 ; stRspr).
Daran fehlt es, denn der Verfassungsbeschwerde ist nicht zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführer selbst und gegenwärtig
durch die angegriffenen Neuregelungen betroffen sind.
52
Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführer
bei mehreren Filmproduktionen unter anderem als Regisseure
und Drehbuchautoren tätig gewesen sind - darunter bei
solchen, die in dem von § 137l UrhG erfassten Zeitraum
entstanden -, impliziert keine konkrete Betroffenheit im
Hinblick auf unbekannte Nutzungsarten. Die
Verfassungsbeschwerde gleicht insoweit eher einem abstrakten
Normenkontrollantrag. Es genügt für die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde nicht, dass eine angegriffene Norm nach
Struktur und Inhalt geeignet ist, Grundrechtspositionen zum
Nachteil der Beschwerdeführer zu verändern (vgl. BVerfGE 79,
1 ). Ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine
gegenwärtige Betroffenheit ist auch nicht schon deswegen zu
bejahen, weil die Beschwerdeführer irgendwann potentiell
durch die Gesetzesnovelle betroffen sein können (vgl. BVerfGE
1, 97 ), etwa wenn ein Filmproduzent die
Internet-Verwertung eines von den Beschwerdeführern in den
frühen 90er Jahren geschaffenen Werkes aufnimmt. Aus der
Verfassungsbeschwerde geht auch nicht hervor, dass bereits
eindeutig abzusehen wäre, dass und wie die Beschwerdeführer
in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden (vgl.
BVerfGE 97, 157 ; 101, 54 ).
Schließlich schweigt die Verfassungsbeschwerde dazu, ob die
Beschwerdeführer unter Geltung der neuen § 31a,
§ 32c, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG Verträge
abgeschlossen haben oder dies beabsichtigen und falls ja,
unter Verwendung welcher Vertragsklauseln.
53
2. Der Zulässigkeit der unmittelbar gegen das
Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerde steht ferner der
Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
54
Dieser verpflichtet den Beschwerdeführer, vor
einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich
die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Das gilt
unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder
Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher
Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72,
39 ). Erreicht werden soll, dass das
Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen-
und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl.
BVerfGE 79, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, NVwZ 2009, S.
1217 ). Bei der Rechtsanwendung durch die
sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen
Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche
Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl.
BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ). Nach Maßgabe
der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage
der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften
gegebenenfalls eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81
; 72, 39 ; stRspr). Die Pflicht zur
Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht,
wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu
Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden
können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360
), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem
Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das
offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55,
154 ; 65, 1 ; 102, 197 ).
55
In Anwendung dieser Grundsätze ist die
Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, sowohl
hinsichtlich der für Neuverträge geltenden Regelung der
§ 31a, § 32c, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1
UrhG (a) als auch hinsichtlich § 137l UrhG, der eine
Hebung der in Archiven befindlichen Werke bezweckt und dafür
in Altverträge eingreift (b). Die Pflicht zur vorherigen
Anrufung der Fachgerichte entfällt hier auch nicht
ausnahmsweise (c).
56
a) Die Neuregelung der § 31a, § 32c,
§ 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG führt nicht zu einem
Entzug von Rechten von Gesetzes wegen. Es handelt sich
vielmehr um Normen, die die durch Wegfall des § 31 Abs.
4 UrhG a.F. neu entstandene Möglichkeit der Übertragung von
Verwertungsrechten in unbekannten Nutzungsarten ausgestalten.
§ 88 Abs. 1 Satz 1, § 89 Abs. 1 Satz 1 UrhG
enthalten nach allgemeiner Meinung eine Auslegungsregel (vgl.
nur Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008,
§ 88 Rn. 1, § 89 Rn. 1 m.w.N.). Danach liegt in der
Gestattung der Verfilmung beziehungsweise in der
Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Films
„im Zweifel“ die Einräumung des ausschließlichen Rechts einer
Nutzung „auf alle Nutzungsarten“. Der Filmurheber kann sich
die künftige Verwertung hinsichtlich unbekannter
Nutzungsarten vorbehalten. Vereinbarungen über unbekannte
Nutzungsarten sind zum Schutz des Urhebers grundsätzlich
schriftlich zu fixieren (§ 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG).
Urheber - nicht jedoch Filmurheber (§ 88 Abs. 1 Satz 2,
§ 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG) - erhalten ein Widerrufsrecht
(§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 bis 4 UrhG). Bei
Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung entsteht ein
Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 32c
UrhG).
57
Die aufgrund der Neuregelung zu erwartenden
Rechtsfolgen hängen damit in erster Linie vom Inhalt der ab
1. Januar 2008 geschlossenen Verträge ab. Kommt es zum
Streit, werden die Zivilgerichte die vertraglichen
Vereinbarungen auszulegen haben (vgl. Schulze, in:
Dreier/Schulze, a.a.O., § 88 Rn. 3, 15 ff.; Wille,
GRUR 2009, S. 470). Dabei können bislang nicht eindeutig
geklärte Rechtsfragen zur Auslegung der neuen Vorschriften
Bedeutung erlangen. So ist etwa offen, ob die bisherige
Rechtsprechung zur Abgrenzung bekannter von unbekannten
Nutzungsarten in allen Einzelfällen fortgeführt werden kann,
nachdem das gesetzliche Verbot des § 31 Abs. 4 UrhG a.F.
entfallen ist (vgl. Kitz, GRUR 2006, S. 548
; Wandtke/Grunert, in: Wandtke/Bullinger,
Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 31a Rn. 24 f.
m.w.N.). Diskutiert wird auch die Auslegung des Begriffs
„alle Nutzungsarten“ in § 88 Abs. 1 Satz 1, § 89
Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. nur Manegold, in: Wandtke/Bullinger,
a.a.O., § 88 Rn. 51 ff. m.w.N.). Die
Vergütungsregelung des § 32c UrhG wirft Fragen auf nach
der Reichweite der Unterrichtungspflicht (Abs. 1 Satz 3) und
den Rechtsfolgen ihrer Verletzung, nach Maßstäben für die
Angemessenheit der gesonderten Vergütung, etwa im Fall der
vollständigen Substitution einer bisherigen durch eine neue
Nutzungsart, und nach den Rechtsfolgen eines Haftungswechsels
nach Absatz 2 (vgl. Czychowski, in: Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 32c Rn. 8, 15; Hoeren,
MMR 2007, S. 615 ; Kreile, ZUM 2007, S. 682
; Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O.,
§ 32c Rn. 21 f., 46 f.; Wandtke/Grunert,
a.a.O., § 32c Rn. 20, 29, 36, 42 ff.; alle
m.w.N.).
58
Die fachgerichtliche Entscheidung dieser und
weiterer Zweifelsfragen ist geeignet, die
verfassungsrechtliche Bewertung der Neuregelung zu
beeinflussen (vgl. die Diskussion etwa bei Nordemann, in:
Fromm/Nordemann, a.a.O., Vor § 88 ff. Rn. 7;
Manegold, a.a.O., § 88 Rn. 56; Schulze, in:
Dreier/Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 5; ders., UFITA
2007/III, S. 641 ). Deswegen kann derzeit
weder ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (aa) noch gegen
den Gleichheitssatz (bb) mit Erfolg gerügt werden.
59
aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, im
Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe
festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung
des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung
sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der
Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass
ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird,
soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den
Belangen des Urhebers zukommt (vgl. BVerfGE 31, 229 <241,
243>; 79, 1 ; 79, 29 ). Bei der
Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks
anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig
weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 79, 1
). Dieser bezieht sich auch auf die gesetzliche
Ausgestaltung der Maßgaben, nach denen Urheber ihren Anspruch
auf Vergütung verfolgen können.
60
Die Beschwerdeführer bestreiten ohne Erfolg
schon das vom Gesetzgeber angenommene Bedürfnis nach einer
Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten. Es gehört zu den
Aufgaben des parlamentarischen Gesetzgebers, mögliche
Missstände zu ermitteln, die sich aus der Anwendung von
Gesetzen ergeben. Im vorliegenden Fall beruht die
Entscheidung zu einer Novellierung auf langjährigen,
intensiven Beratungen mit den beteiligten Kreisen und
Sachverständigen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 15. Juni 2006 - im Folgenden:
RegE -, BTDrucks 16/1828, S. 14). Schon 1997 hatte eine
Enquête-Kommission des Bundestags vorgeschlagen, die
Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte
Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu zuzulassen, wenn
der Urheber aus den Erlösen angemessen beteiligt wird (vgl.
BTDrucks 13/8110, S. 16 f.). Das Bundesministerium
der Justiz rief im Jahr 2003 Arbeitsgruppen ins Leben, die
mit Vertretern von Urheber-Verbänden, Verbrauchern,
Verwertern, Geräteindustrie, Verwertungsgesellschaften,
Wissenschaft und Bundesländern besetzt waren. Die für Fragen
betreffend unbekannte Nutzungsarten eingesetzte Arbeitsgruppe
„31 IV“ kam zu der weitgehend einvernehmlichen Empfehlung,
das Verbot der Einräumung unbekannter Nutzungsarten zu
beseitigen (vgl. Zusammenfassung der Ergebnisse der
Arbeitsgruppensitzungen, abrufbar unter
www.bmj.bund.de/media/archive/707.pdf, S. 7 f.). Gesetz
wurden letztlich Formulierungen aus der Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses des Bundestags vom 4. Juli 2007, mit
denen Bedenken des Bundesrats Rechnung getragen wurde (vgl.
BTDrucks 16/5939, S. 44, 46). Der Gesetzgeber betrachtete es
als Folge von § 31 Abs. 4 UrhG a.F., dass neue
Technologien - auch zu Lasten der Urheber - deutlich
verspätet oder überhaupt nicht zum Einsatz gelangten, weil
der einzelvertragliche Nacherwerb von Verwertungsrechten
erschwert oder unmöglich sei (vgl. Begründung zum RegE,
BTDrucks 16/1828, S. 21 f.; ebenso Berger, GRUR 2005, S.
907 ; Castendyk/Kirchherr, ZUM 2003, S. 751
; Poll, GRUR Int. 2003, S. 290
; Schwarz, ZUM 2003, S. 733
; Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620
; Weber, ZUM 2007, S. 688 ;
kritisch hingegen Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13
; Wandtke/Holzapfel, GRUR 2004, S. 284
).
61
Der Gesetzgeber hat mit der angegriffenen
Neuregelung den Beteiligten ein Instrumentarium an die Hand
gegeben, welches erst nach fachgerichtlicher Auslegung und
Anwendung vom Bundesverfassungsgericht an
verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen werden kann. Dabei
werden die Fachgerichte auch Möglichkeiten einer
verfassungskonformen Auslegung prüfen, sofern dies
erforderlich erscheint, um dem Eigentumsrecht der Filmurheber
Geltung zu verleihen (vgl. dazu etwa Schulze, in:
Dreier/Schulze, a.a.O., § 32c Rn. 2). Sollte sich
herausstellen, dass eine verfassungskonforme Auslegung nicht
möglich ist, hätte das Fachgericht gegebenenfalls den Weg des
Art. 100 Abs. 1 GG zu beschreiten. Andernfalls könnte
eine letztinstanzliche Entscheidung der Fachgerichte dem
betroffenen Urheber auch die Möglichkeit einer
Verfassungsbeschwerde eröffnen.
62
Dem Gesetzgeber muss in jedem Fall Zeit
gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf
seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er
wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst
sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des
neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten
Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten
einhergeht (vgl. BVerfGE 111, 10 ; zur
Beobachtungspflicht des Gesetzgebers vgl. auch BVerfG,
Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, NVwZ-RR 2009,
S. 655 m.w.N.).
63
bb) Nichts Anderes gilt im Hinblick auf den
gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei
liegt eine Ungleichbehandlung der Filmurheber im Vergleich
mit den Urhebern anderer Werkgattungen in der Tat darin, dass
ihnen durch § 88 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1
Satz 2 UrhG das Widerrufsrecht des § 31a Abs. 1
Satz 3 und 4, Abs. 2 bis 4 UrhG versagt ist.
64
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches
gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden
zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 ). Es ist Sache
des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu
ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht,
sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl.
BVerfGE 50, 57 ). Der Gleichheitssatz ist verletzt,
wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich
ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vom
Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder
Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114
). Liegt eine Ungleichbehandlung von
Personengruppen vor, die nicht an personengebundene Merkmale
anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, so kommt den
Besonderheiten des geregelten Lebensbereichs für die Frage,
ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche
Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 89, 365 ). Das
Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung der
verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen
Gestaltungsfreiheit nachprüfen, nicht aber, ob der
Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste
oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 26, 302
; 31, 119 ; 50, 57 ; 103, 242
; 110, 412 ).
65
Als Grund für die Differenzierung nennt der
Gesetzgeber, Schwierigkeiten beim Nacherwerb von Rechten
träten gerade im Filmbereich auf, weil an einem Filmwerk
typischerweise eine Vielzahl von Urhebern beteiligt seien,
was mit einer Reihe von finanziellen und rechtlichen Risiken
sowie der Gefahr der Obstruktion durch einzelne Urheber
verbunden sei (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S.
32 f.; ebenso Kreile, ZUM 2007, S. 682 ;
Poll, GRUR Int. 2003, S. 290 ; kritisch
Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13 ). Der für
Filmurheber geltende Ausschluss des Widerrufsrechts bezieht
sich im Übrigen nur auf Verträge, die ab 1. Januar 2008
geschlossen werden, kann also bei der Vertragsgestaltung
Berücksichtigung finden. Dass der Gesetzgeber die
verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit
überschritten hat, kann vom Bundesverfassungsgericht zum
jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden und liegt im
Übrigen nicht auf der Hand.
66
b) Auch die gegen § 137l UrhG erhobenen
Rügen sind in Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes
unzulässig.
67
Die Norm bewirkt zwar im Wege einer
gesetzlichen Fiktion bei vor 2008 abgeschlossenen Verträgen
die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten; sie
bedarf daher keines weiteren Umsetzungsakts. Dies ändert
jedoch nichts an ihrer Auslegungsbedürftigkeit. So ist
beispielsweise offen, wie das Tatbestandsmerkmal „alle
wesentlichen Nutzungsrechte“ zu verstehen ist (vgl.
Stellungnahme des Bundesrats zum [Referenten-]Entwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 19. Mai 2006, BRDrucks 257/06
[Beschluss], S. 18 f.; vgl. auch Czernik, GRUR 2009, S.
913 ; Grohmann, GRUR 2008, S. 1056 ).
Der Gesetzgeber wollte hier der Rechtsprechung die nötige
Flexibilität bei der Entscheidung überlassen, welche Rechte
bei den verschiedenen Werkarten übertragen worden sein müssen
(vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 33).
Diskutiert wird auch, ob der fingierte Rechtserwerb ex nunc
oder rückwirkend erfolgt und ob ausschließliche oder nur
einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden (vgl. nur
Nordemann, a.a.O., § 137l Rn. 11 ff., 18, 21
m.w.N.). Die Fiktion ist zudem eingebettet in komplexe
Regelungen über fristgebundene Widerspruchsrechte, eine
spezielle Vorschrift über Treu und Glauben und einen
verwertungsgesellschaftspflichtigen Vergütungsanspruch.
68
Daher müssen auch hier zunächst die
Vertragspraxis sowie die Auslegung und Anwendung durch die
Zivilgerichte erweisen, ob die Neuregelung in ihrem
Gesamtzusammenhang zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr
gerechtfertigten Rechtseinbuße des Urhebers führt (vgl. zur
Diskussion Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13 ;
Jani, in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 137l Rn.
35 f.; Klöhn, K&R 2008, S. 77 ;
Nordemann, a.a.O., § 137l Rn. 1; Schmidt-Hern, ZUM 2008,
S. 927; Schulze, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 137l Rn.
3 f.; ders., UFITA 2007/III, S. 641
; Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620
).
69
aa) Dabei ist zu beachten, dass die
Gewährleistung eines subjektiven Rechts durch Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG nicht Unantastbarkeit einer Rechtsposition
für alle Zeiten bedeutet; sie besagt auch nicht, dass jede
inhaltliche Veränderung einer geschützten Rechtsstellung
unzulässig wäre. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den
Gesetzgeber, in bereits begründete Rechte einzugreifen und
diesen einen neuen Inhalt zu geben. Die Eigentumsgarantie und
das konkrete Eigentum sollen keine unüberwindliche Schranke
für die gesetzgebende Gewalt bilden, wenn Reformen sich als
notwendig erweisen (vgl. BVerfGE 31, 275
). Die Umformung subjektiver Rechte ist
aber nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen
Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 31, 275
).
70
Vorliegend kann kein Zweifel daran bestehen,
dass der Gesetzgeber legitimerweise den Zweck verfolgen
durfte, zum Nutzen der Allgemeinheit, der Urheber und der
Verwerter die „in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze“
dadurch zugänglich zu machen, dass die wegen § 31 Abs. 4
UrhG a.F. entstandenen praktischen Verwertungshindernisse
nachträglich beseitigt werden (vgl. Begründung zum RegE,
BTDrucks 16/1828, S. 22). Ob die Öffnung der Archive im Wege
der Übergangsvorschrift des § 137l UrhG gelingen wird
und welche Rechtseinbußen, aber auch möglichen Vorteile -
auch über den Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung
(§ 137l Abs. 5 UrhG) hinaus - damit für die Filmurheber
verbunden sind, muss sich im Laufe der Anwendung dieser Norm
zeigen. Auch hier kann eine verfassungskonforme Auslegung in
Betracht kommen (vgl. etwa Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S.
620 <624, 626>). Erst dann wird sich die Frage stellen,
ob ein etwa verbleibender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG
in Abwägung der teilweise widerstreitenden Interessen der
Beteiligten und der Allgemeinheit im Rahmen von Art. 14
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt ist.
71
bb) Das Entsprechende gilt für den gerügten
Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Allerdings schützt
bereits Art. 14 Abs. 1 GG vor einem ungerechtfertigten
Entzug von Eigentumsrechten (vgl. BVerfGE 31, 275
), so dass die Regeln über die unechte Rückwirkung
ohnehin verdrängt werden (vgl. BVerfGE 75, 78
; 101, 239 ; stRspr).
72
c) Dass die angegriffenen Regelungen die
Beschwerdeführer zu Dispositionen zwängen, die später nicht
mehr korrigiert werden können, ist weder vorgetragen noch
ersichtlich. Die Anrufung der Fachgerichte - kommt es zu
einem Streitfall - wäre auch nicht sinn- und
aussichtslos.
73
3. Die Rüge, die Neuregelung der § 88
Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG verstoße gegen die durch
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Vertragsfreiheit, gegen
das ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte
Persönlichkeitsrecht der Filmurheber (§ 11 Satz 1 UrhG)
sowie gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG,
ist außerdem mangels schlüssiger Auseinandersetzung mit der
Urheberrechtslage unzulässig (vgl. BVerfGE 79, 1 ).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ordnet das Gesetz
nicht etwa an, dass die Rechteverwerter Inhaber der
Urheberrechte hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten werden,
sondern enthält, wie ausgeführt, eine Auslegungsregel für
Neuverträge. Dass Filmurhebern ein Widerruf der
Rechteeinräumung wegen § 88 Abs. 1 Satz 2, § 89
Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht offensteht, ändert daran nichts.
Denn die Rechteeinräumung als solche bleibt ein freiwilliger
Akt.
74
Es ist auch nicht zu ersehen, dass die
Neuregelung eine gesteigerte Gefahr der Entstellung von
Werken nach sich zöge. Die Urheberrechtsreform hat § 93
UrhG unangetastet gelassen, wonach auch Filmurhebern ein -
allerdings auf gröbliche Entstellungen beschränkter - Schutz
der Werkintegrität nach §§ 14, 75 UrhG zusteht. Die
Verfassungsbeschwerde lässt eine Begründung vermissen, warum
gerade aus der nach neuem Recht einfacheren Möglichkeit, ein
Filmwerk in einer neu bekannt gewordenen Nutzungsart zu
verwerten, ein größeres Risiko von Entstellungen erwachsen
solle (vgl. Manegold, a.a.O., § 88 Rn. 4; Schwarz, ZUM
2003, S. 733 ). Ein Blick auf die Fälle, in denen
bislang gröbliche Entstellungen bejaht oder zumindest
diskutiert wurden, wie erhebliche Kürzungen oder der
teilweise Austausch der Filmmusik (vgl. nur Schulze, in:
Dreier/Schulze, a.a.O., § 93 Rn. 12 ff. m.w.N.),
lässt keinen inneren Zusammenhang mit der Verwertung gerade
in neuen Nutzungsarten erkennen. Im Übrigen können
(Film-)Urheber durch entsprechende Vertragsklauseln das
Risiko von Entstellungen verringern.
75
4. Die Rüge, das rechtsstaatliche
Bestimmtheitsgebot sei verletzt, weil sich die - durch die
Streichung von § 31 Abs. 4 UrhG a.F. möglich gewordene -
Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten auf einen
nicht bestimmbaren Gegenstand richte, entbehrt jeder
verfassungsrechtlichen Grundlage und ist deswegen unzulässig
(vgl. BVerfGE 89, 155 ; 98, 17 ; 101,
331 ). Die angegriffenen Normen sind als
solche nicht deswegen unbestimmt, weil die vertragliche
Beschreibung von unbekannten Nutzungsarten naturgemäß
allgemein bleiben wird (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks
16/1828, S. 24; Berger, GRUR 2005, S. 907 ; Wille,
UFITA 2007/III, S. 337 ; kritisch
Frey/Rudolph, ZUM 2007, S. 13 ff.).
76
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.