BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2133/08 -
der V... Aktiengesellschaft
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Entschädigungspflicht eines Bergbauunternehmens gegenüber
einem Telekommunikationsunternehmen für die Kosten einer
infolge eines Bergbauprojekts notwendig gewordenen
Leitungsverlegung.
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1. Die Beschwerdeführerin ist ein
Bergbauunternehmen. Sie betreibt unter anderem das östlich
von Cottbus gelegene Abbaugebiet Jänschwalde, in dem sie im
Tagebau Braunkohle gewinnt. Die Klägerin im
Ausgangsverfahren, ein Telekommunikationsunternehmen (im
Folgenden: Klägerin), unterhielt auf der früheren Trasse der
Bundesstraße 112 nahe der (ehemaligen) Ortschaft Horno eine
oberirdisch verlaufende Fernmeldeleitung. Im Zuge der
Ausweitung des Abbaugebiets Jänschwalde wurde die B 112
verlegt. Hiervon betroffen war auch der Bereich, in dem die
Freileitung der Klägerin verlief. Die frühere Trasse der
B 112 wurde entwidmet. Anschließend erwarb die
Beschwerdeführerin die Grundstücke, auf der die Trasse
bislang verlaufen war, von der Bundesrepublik Deutschland
freihändig. Sodann entfernte die Klägerin nach Aufforderung
durch die Beschwerdeführerin die Leitung.
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2. Im Ausgangsverfahren verlangte die
Klägerin von der Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten
für die Verlegung der Leitung. Das Landgericht Cottbus
erkannte mit Urteil vom 25. November 2003, dass die Klage dem
Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht wies die Klage dagegen ab. Der
Bundesgerichtshof verwies die Sache mit Urteil vom 23. März
2006 (BGHZ 167, 1) an das Oberlandesgericht zurück. Es komme
ein Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2
Nr. 2 BBergG - jedenfalls in entsprechender Anwendung -
in Betracht. Das Leitungsrecht der Klägerin nach § 50
Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 unterliege dem Schutz
des Art. 14 Abs. 1 GG und sei ein zu
entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87
Abs. 2 Nr. 2 BBergG. Der zumindest entsprechenden
Anwendung dieser Bestimmung stehe nicht von vornherein
entgegen, dass das betroffene Straßengrundstück nicht im Wege
der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) enteignet,
sondern freihändig an die Beschwerdeführerin veräußert worden
und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung
zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen sei; es
sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht wies sodann die Berufung der
Beschwerdeführerin mit Urteil vom 2. Oktober 2007 zurück. Die
im Wesentlichen auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit
des Urteils vom 23. März 2006 gestützte Revision der
Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, S. 734) zurück.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt
die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG. Die entsprechende Anwendung des
§ 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG überschreite die
Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Dass das
Nutzungsrecht nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG
1996 eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14
Abs. 1 GG sei, werde in einer Weise begründet, die nicht
mehr verständlich und rechtlich nicht vertretbar sei.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme
der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Insbesondere verletzen die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrer
wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1
GG; vgl. dazu BVerfGE 91, 207 ; 95, 267
) durch eine Überschreitung der Grenzen zulässiger
Gesetzesauslegung und richterlicher Rechtsfortbildung.
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1. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts
einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden
ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht
nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das
Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle, auch
soweit es um die Kompetenzgrenzen aus Art. 20
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die
Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die
gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den
anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer
Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 122, 248
).
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Auch die analoge Anwendung einfachgesetzlicher
Vorschriften ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu
beanstanden (vgl. grundlegend BVerfGE 82, 6
). Verfassungsrechtliche Schranken ergeben
sich allerdings aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG
angeordneten Vorrang des Gesetzes. Er gewährleistet als
Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an
Rechtssicherheit, das im Interesse der Freiheitsrechte
unerlässlich ist. Der Bürger muss sein Verhalten auf den
Inhalt der Rechtsordnung einstellen und dementsprechend
disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige
Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund
eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch
eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht
erreichbar war.
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Die fachgerichtliche Beurteilung, ob der
Sachverhalt eine Analogie rechtfertigt, unterliegt nur in
eingeschränktem Umfang der verfassungsgerichtlichen
Kontrolle. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke
oder eine abschließende Regelung vorliegt, erfordert im
gleichen Maße eine rechtliche Wertung wie die Lösung des
Problems, in welcher Weise die Lücke zu schließen ist. Sie
setzt eine Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts voraus,
zu dessen Erforschung das Bundesverfassungsgericht nicht
berufen ist. Es darf daher die fachgerichtliche Wertung
grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen. Die
Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen
Verhältnisse seit Schaffung der Norm in einer deren analoge
Anwendung rechtfertigenden Weise verändert haben, obliegt
zunächst ebenfalls den Fachgerichten. Auch wenn sich bei der
Rechtsfortbildung in verstärktem Maße das Problem des Umfangs
richterlicher Gesetzesbindung stellt, ist die
verfassungsgerichtliche Kontrolle analoger Rechtsanwendung
darauf beschränkt, ob das Fachgericht in vertretbarer Weise
eine einfachgesetzliche Lücke angenommen hat und ob diese
Erweiterung des Normbereichs Wertungen der Verfassung,
namentlich Grundrechten widerspricht (vgl. BVerfGE 82, 6
).
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2. Diesen Maßstäben halten die
angegriffenen Urteile, insbesondere das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2008 sowie das dort
maßgeblich in Bezug genommene und deshalb in die vorliegende
Prüfung einzubeziehende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.
März 2006 stand. Der Bundesgerichtshof bewegt sich mit seiner
in Analogie zu § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG
gewonnenen, methodengerecht begründeten und im Ergebnis
jedenfalls vertretbaren Auffassung, es bestehe dem Grunde
nach eine Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin, im
Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung.
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a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen einer
rechtsfortbildenden Auslegung des § 53 TKG 1996 zu dem
Ergebnis gelangt ist, dass eine die analoge Anwendung des
§ 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG rechtfertigende
Gesetzeslücke vorliegt.
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Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 23. März 2006 die Frage, ob ein
Kostenerstattungsanspruch gegen Dritte aufgrund des
abschließenden Charakters des § 53 Abs. 3 TKG 1996
ausscheide, im Wesentlichen unter Hinweis darauf verneint,
dass Regelungsgegenstand der §§ 53 ff. TKG 1996 nur
die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem
Wegebaulastpflichtigen sowie dem Betreiber besonderer Anlagen
nach §§ 55, 56 TKG 1996 seien.
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Ohne sich mit dieser Begründung des
Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen, behauptet die
Beschwerdeführerin demgegenüber, es sei eine wesentliche
Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass der Verlust des
Leitungsrechts gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 - ohne
Ausnahme - entschädigungslos hinzunehmen sei. Eine nähere
Begründung hierfür gibt sie jedoch nicht. Auf das
Gesetzgebungsverfahren kann sie sich jedenfalls nicht
berufen. Im Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes vom 30.
Januar 1996 heißt es zu §§ 52, 53, die im Wesentlichen
den Gesetz gewordenen §§ 53, 54 TKG 1996 entsprechen,
die beiden Regelungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen
Nutzungsberechtigten und Wegeunterhaltspflichtigen beträfen,
seien dem Telegraphenwegegesetz entnommen und sollten
unverändert fortgelten (BTDrucks 13/3609, S. 50). Diese
Aussage stützt eher die Auffassung des Bundesgerichtshofs als
die der Beschwerdeführerin. Auch ansonsten ist kein
Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof
sich mit seiner Auslegung über eine wesentliche
Grundentscheidung des Gesetzgebers hinwegsetzt. In der
Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass in
dem Fall, in dem die Linie im Interesse eines Dritten
geändert oder beseitigt wird, dieser nach allgemeinem Recht
auch die Kosten der Maßnahme dem Nutzungsberechtigten zu
erstatten hat (Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar,
3. Aufl. 2006, § 72 Rn. 19, 21; Reichert, in:
Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 72 Rn. 12
[a.E.]). Gegenteiliges ist auch nicht, jedenfalls nicht
ausdrücklich, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 1. Juli 1999 (BVerwGE 109, 192) zu entnehmen.
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b) Dass der Bundesgerichtshof, ausgehend
hiervon, eine Entschädigung der Klägerin in - in
mehrfacher Hinsicht - analoger Anwendung des § 87
Abs. 2 Nr. 2 BBergG für geboten hält, begegnet
ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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aa) Der Bundesgerichtshof geht in seinem
Urteil vom 19. Juni 2008 unter Hinweis auf die
Entstehungsgeschichte (BTDrucks 8/1315, S. 128 und 130)
von dem Zweck des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG
aus, dem durch eine Grundstücksübertragung an ein
Bergbauunternehmen in seinen durch Art. 14 Abs. 1
GG geschützten Rechten betroffenen Nebenberechtigten die
gebotene Entschädigung zukommen zu lassen.
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Der Bundesgerichtshof begründet in seinem
Urteil vom 19. Juni 2008 nachvollziehbar und von der
Beschwerdeführerin nicht besonders angegriffen die seiner
Auffassung nach gebotene analoge Anwendung dieser Vorschrift
in bestimmten Fällen des freihändigen Erwerbs damit, dass es
für den Eingriff in die Rechte des Nebenberechtigten, hier
der Klägerin, keinen entscheidenden Unterschied bedeute, ob
der ursprüngliche Grundstückseigentümer förmlich enteignet
werde oder ob er sich, weil der Eigentumsverlust durch einen
sonstigen Verwaltungsakt bereits unentrinnbar vorgezeichnet
sei, zu einem freihändigen Verkauf an das Bergbauunternehmen
entschließe. Damit will der Bundesgerichtshof ersichtlich dem
Eigentumsschutz umfassende Geltung verschaffen.
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bb) Jedenfalls vertretbar ist auch, dass
der Bundesgerichtshof der zeitlichen Abfolge der Ereignisse
(zunächst zum Verlust des Leitungsrechts führende Entwidmung
und erst nachfolgend freihändiger Erwerb des Grundstücks)
keine maßgebliche Bedeutung für die Anwendung des § 87
Abs. 2 Nr. 2 BBergG beimisst, sondern insofern eine
Gesamtbetrachtung für geboten hält. Diese Sichtweise trägt
dem Schutzzweck der Entschädigungsregelung Rechnung.
Demgegenüber wäre es schwer zu begründen, weshalb im Fall
einer Entwidmung der Straße nach Übergang
des Eigentums an dem Straßengrundstück für den Inhaber des
Leitungsrechts etwas anderes gelten soll als in dem Fall
einer Entwidmung der Straße vor dem
Eigentumsübergang, da er auf diese zeitliche Abfolge keinen
Einfluss hat.
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c) Ob das Leitungsrecht der Klägerin, wie
der Bundesgerichtshof annimmt, Eigentumsschutz nach
Art. 14 GG genießt, ist zweifelhaft.
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Das Leitungsrecht des § 50 Abs. 1
und Abs. 2 TKG 1996 ist eine durch das öffentliche Recht
gewährte und bestimmte Rechtsposition. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt eine
öffentlichrechtliche Rechtsposition jedenfalls dann den
Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie derjenigen
des Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257 )
und auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des
Rechteinhabers beruht (vgl. BVerfGE 72, 9
). Ob die vom Bundesgerichtshof in diesem
Zusammenhang angeführten Leistungen des
Telekommunikationsunternehmens tatsächlich den
Eigentumsschutz des Leitungsrechts rechtfertigen, scheint
zweifelhaft.
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Die Gebühr gemäß § 16 Abs. 1
Satz 1 TKG 1996 war schon nicht für die Übertragung oder
Ausübung des Leitungsrechts zu entrichten, sondern für die
Erteilung der Lizenz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
TKG 1996. Es kann daher offen bleiben, ob die Entrichtung
einer Gebühr überhaupt geeignet ist, zur Begründung des
Eigentumsschutzes für eine nach öffentlichem Recht gewährte
Rechtsposition beizutragen.
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Der vom Bundesgerichtshof in den Vordergrund
gerückte Umstand, dass das Leitungsrecht die Rechts- und
Vertrauensgrundlage für erhebliche schutzwürdige
Eigenleistungen des Unternehmens sei, vermag auch nicht
zweifelsfrei den Eigentumsschutz zu vermitteln (vgl. hierzu
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
Februar 2010 - 1 BvR 27/09 - juris, wonach ein altes
Wasserrecht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG im
Hinblick auf vom Anlagenbetreiber im Vertrauen auf den
Bestand der Erlaubnis getätigte umfangreiche Investitionen
genießen kann).
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Ob das Leitungsrecht der Klägerin tatsächlich
Eigentumsschutz aus Art. 14 GG genießt, braucht im
Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht
abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn der
Bundesgerichtshof zu Unrecht eine (eigentums-)grundrechtlich
geschützte Rechtsposition der Klägerin angenommen hätte,
begründete allein dies keine Verletzung der
Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten. Denn die
fälschliche Annahme einer Eigentumsposition der Klägerin
hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin lediglich Einfluss auf
die Auslegung des einfachen Rechts, nämlich des § 87
Abs. 2 Nr. 2 BBergG, durch den Bundesgerichtshof.
Dabei können die Interessen der Klägerin auch unabhängig von
ihrer Untermauerung durch eine zugleich grundrechtliche
Eigentumsposition als hinreichend gewichtig beurteilt werden,
um eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2
BBergG zu begründen. Unvertretbar ist der Standpunkt des
Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.