BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2137/06 -
1. der Frau Z… ,
2. des Herrn Dr. T… ,
3. des Herrn E… ,
4. der Frau N… ,
5. des Herrn K… ,
6. der Frau D…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die von sechs Beschwerdeführern erhobene
Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem 1. Januar 2004 auf
Versorgungsbezüge Beiträge zur Krankenversicherung der
Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben
werden.
2
Die Krankenversicherung der Rentner wird seit
1983 unter anderem durch Beiträge finanziert, die der
Versicherte zu tragen hat. Gemäß § 180 Abs. 5 RVO in der
Fassung des Rentenanpassungsgesetzes (RAG) 1982 vom 1.
Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) wurden dabei für die
Beitragsberechnung berücksichtigt
3
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, …
4
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren
Einnahmen (Versorgungsbezüge), …
5
3. das Arbeitseinkommen, … .
6
Den aus der Rente zu zahlenden
Krankenversicherungsbeitrag hatten die Rentner allein zu
tragen (§ 381 Abs. 2 RVO). Zum Ausgleich erhielten sie
von den Rentenversicherungsträgern zu ihrer Rente einen
monatlichen Zuschuss, der im Laufe mehrerer Jahre stufenweise
bis auf die Hälfte ihres Beitrags abgeschmolzen wurde. Für
die Beiträge aus den der Rente vergleichbaren Einnahmen im
Sinne von § 180 Abs. 5 RVO galt demgegenüber als
Beitragssatz der halbe allgemeine Beitragssatz der jeweiligen
Krankenkasse (§ 385 Abs. 2a RVO).
7
Für Versorgungsbezüge blieb es bis zum 31.
Dezember 2003 dabei, dass auf diese nur der halbe allgemeine
Beitragssatz erhoben wurde (§ 248 SGB V in der bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Fassung). Diesen Beitrag hatten
die Versorgungsempfänger alleine zu tragen. Hingegen waren
und sind das Arbeitsentgelt und die Rente immer in voller
Höhe beitragspflichtig. Im Ergebnis tragen die
Pflichtversicherten aber nur die Hälfte dieses Beitrags, weil
aufgrund entsprechender gesetzlicher Verpflichtung beim
Arbeitsentgelt der Arbeitgeber und bei der Rente der
Rentenversicherungsträger den halben Beitrag zahlt
(§§ 249, 249a SGB V).
8
Aufgrund von § 248 Satz 1 SGB V in der
Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a des Gesetzes zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom
14. November 2003 (BGBl I S. 2190) gilt nunmehr seit dem 1.
Januar 2004 bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung
der Beiträge aus Versorgungsbezügen der jeweils am 1. Juli
geltende (volle) allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse
für das folgende Kalenderjahr. Diese Fassung der Vorschrift
hat damit faktisch zu einer Verdoppelung der von
versicherungspflichtigen Rentnern aus dem Versorgungsbezug zu
zahlenden Beiträge gegenüber dem bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Recht geführt, weil nach dem unveränderten
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Beiträge weiterhin allein
vom Mitglied zu tragen sind.
9
1. Bei den Beschwerdeführern zu 1) bis 6)
handelt es sich um versicherungspflichtige Rentnerinnen und
Rentner, auf deren Versorgungsbezüge seit dem 1. Januar
2004 Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz
erhoben werden.
10
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist seit 1992 als
Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert. Sie bezieht neben einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung von rund 780 € im Monat eine
Witwenrente vom L… in Höhe von 1044,35 € monatlich.
11
Der Beschwerdeführer zu 2) ist seit dem 1.
April 2002 als Rentner pflichtversichert. Er bezieht neben
seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe
von 1.595 € seit Januar 2004 von der P… eine Rente der
betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 860,72 €
monatlich.
12
Der 1941 geborene Beschwerdeführer zu 3)
erhält neben einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von 1.694 € Leistungen aus der
Zusatzversorgungskasse des B… in Höhe von 87,43 € monatlich
und eine Betriebsrente der H… in Höhe von 495,95 €
monatlich.
13
Die Beschwerdeführerin zu 4) ist seit dem 1.
Juli 2003 als Bezieherin einer Erwerbsminderungsrente der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 523,55 € in der
Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Zusätzlich
bezieht sie seit Dezember 2003 von der D… Versorgungsbezüge
in Höhe von 304,58 € monatlich.
14
Der 1954 geborene Beschwerdeführer zu 5)
bezieht seit Mitte der neunziger Jahre eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von – seit dem 1.
Juli 2003 – 1472,83 €. Daneben bezieht er ab Januar 2004
Leistungen aus der Pensionskasse der Mitarbeiter der H… in
Höhe von 753,89 € monatlich. Auch er ist als Rentner bei
seiner Krankenkasse pflichtversichert.
15
Die 1936 geborene, als Rentnerin
pflichtversicherte Beschwerdeführerin zu 6) bezieht seit
dem 1. April 2001 eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von monatlich 248,20 €. Daneben
erhält sie seit dem 1. Januar 2002 Versorgungsbezüge von der
B… in Höhe von monatlich 1.225,07 €.
16
Seit dem 1. Januar 2004 führen die genannten
Versorgungsträger den aus den Versorgungsbezügen zu zahlenden
Beitrag zur Krankenversicherung nunmehr unter Zugrundelegung
des vollen statt wie bisher des halben allgemeinen
Beitragssatzes an die Krankenkassen der Beschwerdeführer
ab.
17
Die Klagen der Beschwerdeführer gegen die
entsprechenden Bescheide der Krankenkassen, mit der die
Feststellung begehrt wurde, dass aus den Versorgungsbezügen
Beiträge weiterhin nur nach dem halben allgemeinen
Beitragssatz erhoben werden dürften, sind vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben. Das
Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen ausgeführt,
§ 248 SGB V neuer Fassung beseitige eine
Systemwidrigkeit. Während auf das Arbeitsentgelt und die
Renten schon seit langem der volle allgemeine Beitragssatz
erhoben werde, habe für Versorgungsbezüge nur der halbe
Beitragssatz gegolten, weil der Gesetzgeber darauf Rücksicht
habe nehmen wollen, dass auch Arbeitnehmer nur die Hälfte der
Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt zu tragen hätten.
Unausgewogen sei diese Regelung insbesondere im Verhältnis zu
den freiwillig Versicherten gewesen, die auch auf
Versorgungsbezüge stets Beiträge nach dem vollen allgemeinen
Beitragssatz hätten zahlen müssen. § 248 SGB V neuer
Fassung führe aus der Sicht der Versicherten zwar zu einer
ungleichen Beitragslast bei den verschiedenen Einkunftsarten,
dies sei jedoch notwendige Folge des Umstandes, dass der
Gesetzgeber keine Berechtigung gesehen habe, neben dem
Versicherungspflichtigen selbst einen anderen
Vermögensträger, wie etwa die Zahlstelle der
Versorgungsbezüge, zur Beitragszahlung heranzuziehen. Es gebe
keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die
Beitragslast der Versicherten nicht höher sein dürfe als der
sich nach dem halben Beitragssatz ergebende Betrag. Die
Erhöhung der Beitragslast für Versorgungsbezüge sei durch das
legitime Ziel gerechtfertigt, Rentner mit Versorgungsbezügen
in angemessenem Umfang an der Finanzierung der
Leistungsaufwendungen zu beteiligen, statt die
Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebung zu
steigern oder Leistungen rationieren zu müssen. Der
Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass die Neuregelung
dem Prinzip der Finanzierung im Solidarsystem nach dem
Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eher
entspreche und im Regelfall auch nicht den größeren Betrag
der Alterseinkünfte betreffe. Ein schutzwürdiges Vertrauen
der Rentenbezieher auf den Fortbestand der für sie günstigen
Beitragslastregelung habe nicht bestanden.
18
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile des
Bundessozialgerichts und mittelbar gegen § 248
Satz 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 148
Buchstabe a GMG. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und
Art. 20 Abs. 3 GG.
19
Die Verdoppelung des Beitrags aus
Versorgungsbezügen verletze den Gleichheitssatz. Bei im
Wesentlichen gleicher Ausgangssituation müsse ein Rentner,
der neben der gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge erhalte,
wesentlich höhere Beiträge entrichten als ein Rentner, der
ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehe. Besonders
offensichtlich werde die Gleichheitswidrigkeit dieses
Eingriffs vor dem Hintergrund der fortbestehenden
Privilegierung der Versorgungsbezüge der Landwirte, bei denen
die Krankenversicherungsbeiträge weiterhin nur nach dem
halben Beitragssatz bemessen würden.
20
Die unterschiedliche Behandlung von Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen
verletze auch grundlegende Prinzipien der Beitragsbemessung
im Rahmen einer Pflichtversicherung. Die gesetzliche
Krankenversicherung sei strukturell eine
Beschäftigtenversicherung, welche sich bei der
Einnahmenerhebung auf die für den Eintritt der
Versicherungspflicht maßgeblichen Einkünfte beschränken
müsse. Die Heranziehung der Versorgungsbezüge zur
Beitragsbemessung im Rahmen der Krankenversicherung der
Rentner sei nur deshalb gerechtfertigt, weil die
ausschließliche Berücksichtigung der gesetzlichen Renten bei
Personen, die über längere Zeiträume nicht
rentenversicherungspflichtig gearbeitet und deswegen
Alterseinkünfte aus anderen Quellen hätten, ihrerseits zu
Ungerechtigkeiten führe. Die Beitragsbemessung aus
Versorgungsbezügen sei daher insgesamt lediglich in der
gesetzlichen Gleichstellung mit den Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung begründet. Da versicherungspflichtige
Rentner die nach solchen Renten zu bemessenden Beiträge nur
zur Hälfte zu tragen hätten, müsse für Versorgungsbezüge aber
Entsprechendes gelten.
21
Schließlich bedeute die abrupte Verdoppelung
der Beiträge aus Versorgungsbezügen ohne jede
Übergangsregelung eine Verletzung des durch Art. 20 Abs.
3 GG geschützten Vertrauens in den Rechtsstaat. Die
Versicherten hätten auf den Fortbestand der im
Krankenversicherungsrecht seit mehr als zwei Jahrzehnten
geltenden Regel vertrauen können, dass Versorgungsbezüge
nicht stärker als Renten belastet würden. Bei einer
Rechtsänderung von diesem Ausmaß und Gewicht seien
Übergangsregelungen erforderlich gewesen, insbesondere um den
Belangen älterer und hochbetagter Versicherter Rechnung zu
tragen, die die abrupte Rechtsänderung aufgrund ihrer
Lebenslage nicht mehr auffangen könnten.
22
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zu. Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
gerügten Grundrechte angezeigt; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
23
1. § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des
Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a GMG ist mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dieser
enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner
Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE
112, 268 ; stRspr). Der allgemeine Gleichheitssatz
ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders
und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
können (vgl. BVerfGE 104, 126 ). Hier ist
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn sich für eine
Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem
Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund
finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 68 ). Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal fallen die
Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei
unterschiedlich aus. Sie reichen je nach Regelungsgegenstand
vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BVerfGE 99, 367
; stRspr). Eine strenge Prüfung ist vorzunehmen,
wenn - wie vorliegend - verschiedene Personengruppen und
nicht nur verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt werden
(vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 99, 367
).
24
a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass im Rahmen der Krankenversicherung der
Rentner die Beitragspflicht anderer Alterseinkünfte als der
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich
verfassungsgemäß ist. Nach ihrer ursprünglichen Konzeption
war die gesetzliche Krankenversicherung im Wesentlichen eine
Versicherung der abhängig Beschäftigten, bei der sich die
Beiträge allein am Arbeitsverdienst orientierten. Durch die
Schaffung der Krankenversicherung der Rentner hat sich dieses
in sich ausgewogene System verändert. Dadurch sind Personen
sehr unterschiedlicher beruflicher Herkunft in die
Versicherungspflicht einbezogen worden. Eine niedrige Rente
bedeutet keineswegs eine entsprechend geringe wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit. Wer neben seiner Rente weitere Einkünfte
aus einer früheren beruflichen Betätigung hat, welche der
Sicherstellung der Altersversorgung dienen, bei dem müssen
auch diese weiteren Einnahmen, welche die
beschäftigungsbezogene Leistungsfähigkeit bestimmen, zur
Beitragsbemessung herangezogen werden. Es ist unbillig, wenn
ein Rentner-Pensionär aufgrund von Beiträgen, die allein nach
seiner niedrigen Rente bemessen und daher gering sind, in den
vollen Genuss der Vorteile der Krankenversicherung der
Rentner kommt, während seine weiteren beschäftigungsbezogenen
Einnahmen, die beträchtlich sind und seine eigentliche
Lebensgrundlage bilden, außer Betracht bleiben. Vor allem
gibt es keinen sachlichen Grund dafür, die in einem
Beschäftigungsverhältnis stehenden Kassenmitglieder den
Krankenversicherungsschutz auch solcher Rentner mittragen zu
lassen, die mit ihren gesamten Einnahmen zur Altersversorgung
sich in einer wirtschaftlichen besseren Lage befinden als der
Durchschnitt dieser „aktiven“ Mitglieder. Insoweit darf nicht
unbeachtet bleiben, dass die Ausgaben der Krankenkassen für
je einen Rentner die Ausgaben für je einen noch im
Berufsleben stehenden Versicherten deutlich übersteigen (vgl.
BVerfGE 79, 223 ).
25
b) Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch
verletzt, dass aufgrund von § 248 Satz 1 SGB V
neuer Fassung Versorgungsbezüge mit dem vollen allgemeinen
Beitragssatz zur Beitragsbemessung herangezogen werden,
während bis zum 31. Dezember 2003 nur die Hälfte des
allgemeinen Beitragssatzes für die Beitragsbemessung
maßgeblich war.
26
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden
der Beitragsbemessung gemäß § 237 Satz 1 SGB V der
Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen
(Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt.
Diese Einnahmenarten werden seit dem 1. Januar 2004, soweit
es den Beitragssatz angeht, gleich behandelt. Nunmehr gilt
einheitlich für Renten, Versorgungsbezüge und
Arbeitseinkommen, dass der Bemessung der Beiträge der
allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt wird. Auf der Ebene
des Beitragssatzes hat § 248 SGB V in der Fassung des
Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a GMG nicht eine
Ungleichbehandlung eingeführt, sondern eine bis dahin
bestehende Ungleichbehandlung beseitigt, welche die Empfänger
von Versorgungsbezügen im Vergleich zu den Beziehern einer
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigte.
Denn Rentenbezieher mussten auch schon vor dem 1. Januar
2004 Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz
entrichten.
27
Eine Ungleichbehandlung erfahren die Empfänger
von Versorgungsbezügen im Vergleich zu den Personen, die eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erst
aufgrund der Regelungen über die Beitragstragung, also über
die tatsächliche Zahllast. Denn bei Versicherungspflichtigen,
die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte
der nach der Rente zu bemessenden Beiträge (§ 249a SGB
V). Demgegenüber trägt der Bezieher von Versorgungsbezügen
die Beiträge allein (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
28
c) Die bis zum 31. Dezember 2003 geltende
Regelung, die Versorgungsbezüge anders als Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem halben
allgemeinen Beitragssatz zur Beitragsbemessung heranzog, war
aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.
29
aa) Traditionell gilt im
Krankenversicherungsrecht, dass alle beitragspflichtigen
Einnahmen mit dem vollen Beitragssatz erfasst werden und
reduzierte Beitragssätze nur da angeordnet werden, wo der
Gesetzgeber ein typischerweise geringeres Risiko oder eine
besondere soziale Schutzbedürftigkeit annimmt, wie zum
Beispiel bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden,
Studenten und Praktikanten (vgl. Bieback, VSSR 1997, S. 118
). Bei den Versorgungsbezügen war nach § 248
SGB V alter Fassung Anknüpfungspunkt für den reduzierten
Beitragssatz aber lediglich die Einkommensart. Die durch das
Rentenanpassungsgesetz 1982 vorgenommene erstmalige
Einbeziehung der Versorgungseinkünfte nach Maßgabe nur des
halben Beitragssatzes wurde durch den Gesetzgeber
dementsprechend auch nicht versicherungsrechtlich, sondern
sozialpolitisch mit der Erwägung begründet, dass auch
Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge aus ihrem
Arbeitsentgelt zu tragen hätten (BTDrucks 9/458, S. 29, 36).
Systematisch handelte es sich damit aber um eine
Sondervorschrift, aus der kein rechtlicher und erst recht
kein verfassungsrechtlicher Grundsatz abgeleitet werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner
Entscheidung vom 15. März 2000 (vgl. BVerfGE 102, 68
) darauf hingewiesen, dass die durch § 248 SGB
V alter Fassung begründete unterschiedliche
beitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge bei
Pflichtversicherten, welche nur den halben Beitrag zahlten,
und den mit dem vollen Beitrag belasteten freiwillig
Versicherten einer Überprüfung bedürfe. Denn es handele sich
für beide Versichertengruppen um Leistungen mit
Entgeltersatzcharakter.
30
bb) Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich kein
verfassungsrechtliches Gebot ableiten, dass die
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen sind,
dass sie auf ihre beitragspflichtigen Einkünfte stets nur den
halben Beitragssatz zu entrichten haben. Im Bereich der
Sozialversicherung hat der Gesetzgeber einen großen
Spielraum, wie er die Finanzierung ausgestaltet (vgl. bereits
BVerfGE 11, 105 ). Das gilt auch für den
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE
113,167 ).
31
cc) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht
geboten, an der Finanzierung des Beitrags aus
Versorgungsbezügen Dritte in der Weise zu beteiligen, wie
dies im Rahmen der Arbeitnehmerversicherung für die
Arbeitgeber (§ 249 SGB V) und im Rahmen der
Krankenversicherung der Rentner für die
Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V) gesetzlich
angeordnet ist. Denn im letztgenannten Fall ist die
Beteiligung eines Dritten an der Finanzierung des
Krankenversicherungsbeitrags durch einen speziellen
Verantwortungszusammenhang gerechtfertigt. Ferner ist der
gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung den
eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Versicherten
zuzurechnen (vgl. BVerfGE 69, 272 ). Der Anspruch
des Rentners, vom Rentenversicherungsträger zur
Krankenversicherung einen Zuschuss zu erhalten, ist
legitimiert, weil er letztlich auf Eigenleistungen des
Versicherten in Form von Rentenversicherungsbeiträgen beruht,
mit denen er nicht nur den Rentenanspruch, sondern auch den
Krankenversicherungsschutz mitfinanziert (vgl. BVerfGE 69,
272 ).
32
Demgegenüber widerspräche es dem
Verantwortungsprinzip, Versorgungswerke und Zahlstellen
unterschiedlichster Art, welche ihren Versicherten eine
zusätzliche Altersabsicherung anbieten, für die Finanzierung
der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner in die
Pflicht zu nehmen. Das würde bei Privaten eine besondere
Sachnähe zur Absicherung der sozialen Risiken ihrer
Leistungsempfänger voraussetzen (vgl. zur
Künstlersozialabgabe BVerfGE 75, 108 ). Selbst
wenn man sie hier bejahen wollte, hätte der Gesetzgeber eine
zusätzliche Leistungspflicht der privatrechtlich
organisierten Versorgungsträger zur gesetzlichen
Krankenversicherung erst für zukünftig entstehende Ansprüche
einführen können. Denn die Versorgungsträger erbringen ihren
Versicherten Leistungen nach Maßgabe in der Vergangenheit
abgeschlossener Versicherungsverträge. Eine zusätzliche,
sofort eintretende Leistungspflicht gegenüber der
gesetzlichen Krankenversicherung würde die Beitrags- und
Leistungskalkulation der Versorgungsträger rückwirkend
entwerten.
33
Schließlich wäre die praktische Umsetzung
einer Inpflichtnahme der Versorgungsträger mit erheblichen
ökonomischen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden.
Angesichts der Vielzahl und Vielfalt der hier handelnden
Einrichtungen und der ganz unterschiedlichen Formen der von
ihnen gewährten Leistungen hätte sich die rechtliche
Umsetzung schwierig gestaltet und wären die
Belastungswirkungen dieser Verpflichtung kaum vorhersehbar
(vgl. Bieback, VSSR 1997, S. 118 ).
Angesichts dieses Befunds ist es nicht sachwidrig, dass der
Gesetzgeber von einer Belastung der Versorgungsträger
abgesehen hat.
34
d) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt
nicht darin, dass der Gesetzgeber es für die Renten nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte dabei belassen
hat, dass von diesen Renten Beiträge nur nach dem halben
allgemeinen Beitragssatz zu entrichten sind. Im
Gesetzgebungsverfahren ist dies damit begründet worden, dass
für die Rentner aus dem System der Alterssicherung der
Landwirte und die Landwirtschaftlichen Alterskassen dadurch
Mehrbelastungen vermieden würden; die Gleichstellung dieser
Rentner mit den Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung,
die aus ihrer Rente ebenfalls den halben allgemeinen
Beitragssatz zahlten, bleibe erhalten (BTDrucks 15/1525, S.
140). Der Gesetzgeber ging also, wie der Hinweis auf eine
mögliche Mehrbelastung der Landwirtschaftlichen Alterskassen
zeigt, davon aus, dass im Falle einer Belastung der Renten
und Landabgaberenten der Landwirte mit dem vollen allgemeinem
Beitragssatz eine § 249a SGB V entsprechende Beteiligung
der Landwirtschaftlichen Alterskassen an diesen Aufwendungen
geboten gewesen wäre, um eine Gleichstellung der Versicherten
der Landwirtschaftlichen Alterskassen und der Versicherten
der Gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Die
Sozialversicherung der Landwirte wird sowohl im Rahmen der
Rentenversicherung als auch der Krankenversicherung durch
hohe Bundeszuschüsse, welche die Beitragseinnahmen deutlich
übersteigen, mitfinanziert (vgl. den Lagebericht der
Bundesregierung über die Alterssicherung der Landwirte 2005,
BTDrucks 16/907; Schmidt, Soziale Sicherheit in der
Landwirtschaft 2007, S. 103 ). Bei einer
Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Renten und
Landabgaberenten der Landwirte unter gleichzeitiger
Einführung einer (hälftigen) Beitragspflicht der
Landwirtschaftlichen Krankenkassen wäre es daher im Ergebnis
lediglich zu einer Verschiebung von Zuschüssen aus dem
Bundeshaushalt gekommen.
35
e) Schließlich ist es vor Art. 3 Abs. 1
GG nicht zu beanstanden, dass die Beiträge aus
Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz
erhoben werden, obwohl Rentner im Allgemeinen keinen Anspruch
auf Krankengeld haben (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B
1 KR 8/07 R -, JURIS) und § 243 Abs. 1 SGB V für
diesen Fall an sich einen ermäßigten Beitragssatz vorsieht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellen die
§§ 247, 248 SGB V für die Bezieher von Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und
Arbeitseinkommen insgesamt die spezielleren Vorschriften dar.
Das Bundessozialgericht verweist hierzu auf die historisch
überkommene Sonderstellung der versicherungspflichtigen
Rentner, bei denen das Gesetz nicht nur hinsichtlich des
Zugangs zur Versicherung, sondern auch hinsichtlich der
Beitragserhebung stets eigenen Regeln gefolgt ist. Dagegen
ist unter Beachtung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
von Verfassungs wegen nichts einzuwenden. Der Grundsatz der
Äquivalenz von Beitrag und Leistung (vgl. BVerfGE 79, 87
; 90, 226 ) wird nicht verletzt, da den
Rentnern mit der Beitragserhebung nach dem allgemeinen
Beitragssatz keine systemwidrige Sonderlast auferlegt wird.
Denn die Leistungsaufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen
für die von den Rentnern in Anspruch genommenen Leistungen
übersteigen die eigenen Beiträge der Rentner bei weitem und
das Krankengeldrisiko hat auf den Beitragssatz einen relativ
geringen Einfluss; der ermäßigte Beitragssatz liegt bei den
meisten Kassen maximal ein Prozentpunkt unter dem allgemeinen
Beitragssatz.
36
2. § 248 SGB V in der Fassung des
Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a GMG verstößt nicht gegen
Art. 2 Abs. 1 GG.
37
a) Die Heranziehung der Versorgungsbezüge nach
dem vollen allgemeinen Beitragssatz enthält die Auferlegung
einer allgemeinen öffentlichrechtlichen Abgabepflicht und ist
als solche an den Freiheitsrechten, insbesondere also am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu messen (vgl. BVerfGE
75, 108 ; 78, 232 ). Der Eingriff muss
zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und
erforderlich sein und darf schließlich nicht außer Verhältnis
zu dem angestrebten Ziel stehen (vgl. BVerfGE 96, 10
).
38
Diesen Vorgaben genügt § 248 SGB V in der
Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a GMG. Der
Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum GMG ausgeführt,
der medizinische Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer
Menschen führten zu einem Ausgabenanstieg, hinter dem die
Entwicklung der Einnahmen zurückbleibe. Diese
Finanzierungslücke könne nicht durch weitere
Beitragssatzsteigerungen gelöst werden, denn dies erhöhe die
Arbeitskosten und trage zu einer steigenden Arbeitslosigkeit
bei. Ziel des Gesetzes sei eine Stärkung der Finanzgrundlagen
der gesetzlichen Krankenversicherung, um damit das
Beitragssatzniveau und hierdurch die Lohnnebenkosten deutlich
senken zu können. Im Rahmen eines Bündels von Maßnahmen
würden alle am System der gesetzlichen Krankenversicherung
Beteiligten in die Pflicht genommen. Die insgesamt
vorgesehenen Maßnahmen zielten auf eine Stabilisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung, eine Senkung der
Beitragssätze und damit auf eine schnelle Senkung der
Lohnnebenkosten (BTDrucks 15/1525, S. 71 f.,
77 f.). Rentner, die Versorgungsbezüge und
Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erhielten,
würden in angemessener Weise an der Finanzierung der
Leistungsaufwendungen für sie beteiligt. Die
Beitragszahlungen der Rentner hätten 1973 noch zu gut 70 %
deren Leistungsaufwendungen abgedeckt, inzwischen bestritten
sie nur noch ca. 43 % dieser Aufwendungen. Es sei daher
ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen,
den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die
Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen (BTDrucks
15/1525, S.140).
39
Die Anhebung des Beitragssatzes auf
Versorgungsbezüge ist ein geeignetes und erforderliches
Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen
Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 103, 392 ). Der
Gesetzgeber erwartete aus der zusätzlichen Belastung der
Versorgungsbezüge jährliche Einnahmen von 1,6 Mrd. Euro
(Bericht des Haushaltsausschusses, BTDrucks 15/1586, S. 2).
Diese Maßnahme war für die betroffenen Rentner zumutbar. Der
Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen berechtigt, jüngere
Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands
für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend
ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen
(vgl. BVerfGE 69, 272 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR
1660/96 -, SozR 3-2500 § 248 Nr. 6). Hierbei ist er
allerdings nicht von vorneherein verpflichtet, alle Rentner
immer gleich zu belasten. Er kann Teilgruppen herausgreifen
und diese zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies
durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hierzu kann
der Gesetzgeber auch eine verfassungsrechtlich nicht gebotene
Privilegierung der Bezieher von Versorgungseinkünften
beseitigen.
40
Zwar bedeutet die faktische Verdoppelung der
auf die Versorgungsbezüge zu zahlenden Beiträge eine
erhebliche Zahllast für solche Versicherte, bei denen die
Versorgungsbezüge den wesentlichen Teil der Alterseinkünfte
darstellen. Dies ist jedoch die Ausnahme. Wie aus den vom
Bundessozialgericht ermittelten statistischen Daten für das
Jahr 2001 zu ersehen ist, macht die betriebliche
Altersversorgung durchschnittlich nur 23 % im Vergleich zu
den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Insoweit erweist sich die Situation der Beschwerdeführer, bei
denen die Versorgungsbezüge durchweg einen wesentlich höheren
Anteil am verfügbaren Einkommen darstellen, als nicht
repräsentativ. Zudem handelt es sich bei den Empfängern von
Versorgungsbezügen typischerweise um solche Rentenbezieher,
deren durchschnittliches Alterseinkommen mehr als doppelt so
hoch liegt wie das derjenigen, die nur eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Ferner ist die
tatsächliche Belastung der Versorgungsbezieher bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit der der Rentner
identisch, denn ökonomisch werden die beschäftigungsbezogenen
Einkommen beider Gruppen mit dem vollen Beitragssatz
belastet; lediglich die Zahllast wird bei der zweiten Gruppe
zwischen Versicherungsträger und Rentner hälftig geteilt.
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Die Belastung mit dem vollen allgemeinen
Beitragssatz ist auch dort hinzunehmen, wo die
Versorgungsbezüge - wie bei der Beschwerdeführerin zu 6) -
ausnahmsweise einen hohen Anteil der Alterseinkünfte
ausmachen. Der aus dem Versorgungsbezug aus der B… in Höhe
von 1.225,07 € abzuführende Beitrag beträgt seit dem 1.
Januar 2004 186,22 € statt vorher 93,11 €. Das ist
erheblich, aber nicht mit einer grundlegenden
Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer
erdrosselnden Wirkung verbunden (vgl. hierzu - mit Blick auf
Art. 14 GG - BVerfGE 82, 159 ). Insoweit ist
darauf hinzuweisen, dass die freiwillig versicherten
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung schon in der
Vergangenheit auf Versorgungsbezüge den Beitrag allein zu
entrichten hatten.
42
b) Die angegriffene Vorschrift enthält keinen
Verstoß gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit
die Regelung auch solche Rentner trifft, die bereits vor
Inkrafttreten der angegriffenen Vorschrift Versorgungsbezüge
erhielten.
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aa) Die Belastung der Versorgungsbezüge mit
dem vollen allgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach den
Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl.
BVerfGE 95, 64 ; 103, 392 ); denn die
angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in
ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis ein und
gestaltet dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten
um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich
zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige
Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten
Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung
nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 103, 392
).
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Zwar ist das Vertrauen insbesondere der
älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung auf den Fortbestand einer
günstigen Rechtslage in der Regel hoch einzuschätzen (vgl.
BVerfGE 103, 392 ). Vorliegend ist dieses
Vertrauen aber nur eingeschränkt schutzwürdig, weil die ihm
zugrunde liegende Rechtslage nicht für die Zukunft gesichert
erscheinen konnte. Das System der gesetzlichen
Krankenversicherung steht bereits seit langem unter
erheblichem Kostendruck. Angesichts der vielfältigen
Bemühungen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren, sowohl
auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite auf
Gefährdungen des Systems zu reagieren, konnten die
Versicherten in den Fortbestand privilegierender Regelungen
nicht uneingeschränkt vertrauen. Der Gesetzgeber hatte zudem
bereits mit der beabsichtigten Einschränkung des Zugangs zur
Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V
in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes
- GSG - vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2266)
versucht, die Beitragslast gerade hinsichtlich der
Versorgungsbezüge bei einem größeren Teil von Rentenbeziehern
zu vergrößern; diesem Personenkreis sollte nur noch der
Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung mit der dort
geltenden umfassenden Heranziehung aller Einkünfte offen
stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon bei der
Beanstandung von § 5 Abs.1 Nr. 11 SGB V in der Fassung
des GSG die Erhöhung der Beitragslast bei den
versicherungspflichtigen Rentnern als eine Möglichkeit zur
Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
bezeichnet (vgl. BVerfGE 102, 68 ).
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Zudem müssen die mit der Regelung verfolgten
öffentlichen Belange im Rahmen der verfassungsrechtlich
gebotenen Abwägung als gewichtiger angesehen werden. Die
Regelung trägt als Teil eines im GMG enthaltenen Bündels von
Maßnahmen zur Erhöhung der Beitragseinnahmen und damit zur
Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen
Krankenversicherung bei. Diesem Gemeinwohlziel kommt große
Bedeutung bei (vgl. BVerfGE 82, 209 ; 103, 392
).
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bb) Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen
nicht gehalten, § 248 SGB V neuer Fassung durch
Übergangsregelungen zu ergänzen, um die Folgen der
Beitragssatzanhebung nicht sofort in vollem Umfang wirksam
werden zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Bereich
der Krankenversicherung Gesetze mit unechter Rückwirkung ohne
Übergangsregelungen auch dann gebilligt, wenn diese mit
erheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden waren
(vgl. BVerfGE 69, 272 ; 79, 223 ; 103,
392 ). Ein vollständiger Ausschluss der
Bestandsrentner von der Erhöhung der Beitragslast hätte,
worauf das Bundessozialgericht zu Recht hinweist, eine lang
andauernde Ungleichbehandlung zwischen Gruppen von
versicherungspflichtigen Rentnern zur Folge gehabt und die
angestrebte Erhöhung der Einnahmen in Höhe von immerhin
1,6 Mrd. Euro pro Jahr erst in vielen Jahren tatsächlich
wirksam werden lassen.
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Aber auch eine auf einen begrenzten Zeitraum
bezogene Übergangsregelung war verfassungsrechtlich nicht
geboten. Ob und in welchem Umfang Übergangsregelungen
notwendig sind, muss einer Abwägung des gesetzlichen Zweckes
mit der Beeinträchtigung der Betroffenen entnommen werden.
Dabei steht dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zur
Verfügung (vgl. BVerfGE 67, 1 ; 76, 256
). Unter Berücksichtigung des
gesetzgeberischen Regelungsziels, der im Regelfall nicht
schwerwiegenden finanziellen Belastung der Betroffenen und
dem Verwaltungsaufwand, den eine zum Beispiel zeitlich nach
Beitragssätzen gestaffelte Übergangsregelung bei der Vielzahl
der beteiligten Krankenkassen und Versorgungsträger
verursacht hätte, ist es nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber auf Übergangsregelungen verzichtet hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.