BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2139/05 -
der Rechtsanwältin Dr. G…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 22. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, wenn beiden Parteien
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.
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Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Sie
wurde einem Ehemann, dem für ein Scheidungsverfahren
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt
worden war, beigeordnet. Auch der Ehefrau wurde
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
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1. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für
die Ehesache auf den Mindestwert von 2.000 € fest
(§ 12 Abs. 2 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes
a.F.; jetzt § 48 Abs. 3
Satz 2 GKG). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin im
eigenen Namen Beschwerde und wies darauf hin, dass das
monatliche Nettoeinkommen der Parteien aus Arbeitstätigkeit
1.581 € für den Ehemann und 1.300 € für die Ehefrau
betrage.
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2. Die Beschwerde blieb vor dem
Oberlandesgericht ohne Erfolg. Nach § 12 Abs. 2 GKG a.F.
(jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.) sei der Streitwert
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen. Deshalb sei zu berücksichtigen, dass die Parteien
zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig seien und der
Ehemann Verbindlichkeiten aus einem Autokauf mit monatlich
310 € tilge. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats
rechtfertige außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
im Regelfall eine Reduzierung des Streitwerts. Dies könne bei
beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung zu einer Festsetzung lediglich des
Mindeststreitwerts führen. Schließlich habe es sich bei dem
Scheidungsverfahren um einen offensichtlich einfach
gelagerten Fall gehandelt, was ebenfalls die Annahme des
Mindeststreitwerts rechtfertige. In einem weiteren Beschluss,
mit dem es die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht an seiner
Auffassung festgehalten. Im Rahmen der erforderlichen Prüfung
aller Umstände sei die Bewilligung ratenfreier
Prozesskostenhilfe für beide Parteien ein Argument, das zu
einer Überprüfung des den Parteien tatsächlich zur Verfügung
stehenden Einkommens und in der Folge zu einer Herabsetzung
des Streitwerts führen könne.
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3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG.
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4. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor.
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1. Die Wertfestsetzung durch die Fachgerichte
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG.
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a) Die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit Beschluss vom 23.
August 2005 (NJW 2005, S. 2980) ausgeführt, dass eine
Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur Bestimmung des
Streitwerts gegen die Verfassung verstößt, wenn sie dazu
führt, dass der Streitwert in Ehesachen wegen der
beiderseitigen Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe
"stets" oder "im Regelfall" lediglich auf den
Mindeststreitwert von 2.000 € festgesetzt wird. Da der
Streitwert auch für die Bemessung der Anwaltsvergütung
maßgeblich ist, wird in solchen Fällen die Berufsfreiheit der
beigeordneten Rechtsanwälte berührt. Dieser Eingriff in die
Berufsfreiheit ist unverhältnismäßig, weil dem legitimen Ziel
der Schonung öffentlicher Kassen bereits durch die
Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 123
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - (jetzt
§ 45 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG)
umfassend Rechnung getragen worden ist.
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b) Auch den hier angegriffenen Beschlüssen
liegt - wie in dem von der Kammer bereits entschiedenen Fall
- eine Auslegung der gesetzlichen Regeln zur
Streitwertberechnung (§ 12 Abs. 2 Satz 1, 2
und 4 GKG a.F., jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG) zugrunde, die in
Verbindung mit den Vorschriften über die Maßgeblichkeit des
festgesetzten Streitwertes für die Höhe der Vergütung von
Rechtsanwälten (§ 9 Abs. 1 BRAGO, jetzt § 32 Abs. 1
RVG) eine im Ergebnis unverhältnismäßige Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit der Beschwerdeführerin zur Folge
hat (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 97, 12
).
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aa) Dies ergibt sich für die Entscheidung des
Oberlandesgerichts aus der Begründung, mit der das Gericht
die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen hat. Zwar geht das
Oberlandesgericht davon aus, dass nach § 12 Abs. 2 Satz
1 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) auch andere
Umstände - namentlich Unterhaltsverpflichtungen,
Verbindlichkeiten und der geringe Arbeitsaufwand - für die
Berechnung des Streitwerts von Bedeutung und zu
berücksichtigen sind. Insoweit besteht für
verfassungsrechtliche Bedenken kein Anlass. Zu einer
Festsetzung lediglich des Mindeststreitwerts ist das
Oberlandesgericht jedoch allein deshalb gelangt, weil es auch
den Umstand der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe
für beide Parteien in seine Erwägungen einbezogen hat.
Bestätigt wird dies durch die wirtschaftliche Situation der
Parteien, deren Nettoeinkommen im Zeitraum von drei Monaten
(vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.; jetzt § 48
Abs. 3 Satz 1 GKG) - mangels anderweitiger
Feststellungen auch aus Sicht des Oberlandesgerichts - mehr
als 7.000 € betragen hat. Vor diesem Hintergrund ist es
offenkundig, dass die vom Oberlandesgericht angeführten
sonstigen Umstände nicht ausreichen konnten, um einen
Streitwert von lediglich 2.000 € nachvollziehbar zu
begründen. Ist danach aber die beiderseitige Bewilligung
ratenfreier Prozesskostenhilfe für die Festsetzung des
Mindeststreitwerts mitursächlich geworden, so hat das
Fachgericht auch im vorliegenden Fall zu Lasten der
Beschwerdeführerin einen Umstand herangezogen, der wegen der
erneuten Berücksichtigung fiskalischer Interessen zur
Unverhältnismäßigkeit der damit einhergehenden Beschränkung
ihrer Berufsfreiheit führt. Die Beachtung weiterer Umstände
des Einzelfalls ist lediglich für den Umfang des Eingriffs in
die Berufsfreiheit von Bedeutung. Dies vermag aber nichts
daran zu ändern, dass ein solcher Eingriff gegeben ist und
sich nicht mit dem - zwar legitimen, aber bereits anderweitig
berücksichtigten - Gemeinwohlbelang der Schonung öffentlicher
Kassen rechtfertigen lässt. Eine Entscheidung, die bei der
Streitwertfestsetzung auch die ratenfreie Bewilligung von
Prozesskostenhilfe berücksichtigt, führt daher zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit der
beigeordneten Rechtsanwälte.
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Entgegen der Begründung des Beschlusses des
Oberlandesgerichts für die Zurückweisung der Gegenvorstellung
der Beschwerdeführerin wurde die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe auch nicht nur zum Anlass für eine
Überprüfung des den Parteien tatsächlich zur Verfügung
stehenden Einkommens genommen. Das Oberlandesgericht hatte
sich vielmehr schon in seiner Ausgangsentscheidung eingehend
mit der Einkommenssituation der Parteien auseinander gesetzt
und deren Unterhalts- sowie Kreditverpflichtungen für die
Streitwertbemessung berücksichtigt. Weitere konkrete
Folgerungen hat das Oberlandesgericht auch aus dem Umstand
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu ziehen
vermocht. Es hat vielmehr die bloße Tatsache der Bewilligung
ratenfreier Prozesskostenhilfe herangezogen, um eine
Festsetzung des Mindeststreitwerts zu begründen.
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bb) Die Entscheidung des Amtsgerichts lässt
schließlich für die Festsetzung des Mindeststreitwerts keine
anderen Gründe als die beiderseitige Bewilligung ratenfreier
Prozesskostenhilfe erkennen.
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2. Hiernach sind die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts gemäß
§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter
erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache selbst ist an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.