BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2140/05 -
der Frau D. ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
am 21. April 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 14. Juli 2005 - 6 Sa 31/05 - verletzt
die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der
Beschluss wird aufgehoben.
Damit wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom
12. September 2005 - 6 Sa 31/05 - gegenstandslos.
Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, durch den die
Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein
arbeitsgerichtliches Urteil in einem Kündigungsschutzprozess
als unzulässig verworfen wurde, und einen weiteren Beschluss
des Landesarbeitsgerichts, durch den ihre Anhörungsrüge
zurückgewiesen wurde.
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1. Die Stadt G. kündigte das zwischen ihr als
Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin
bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Juli 2004
außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich
fristgerecht zum 31. März 2005. Das Arbeitsgericht gab
der Kündigungsschutzklage der Beschwerdeführerin nur
teilweise statt, indem es feststellte, dass das
Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung,
aber doch durch die ordentliche Kündigung beendet werde.
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Die Beschwerdeführerin legte Berufung ein und
erklärte, die Berufung beziehe sich darauf, dass das
Arbeitsgericht festgestellt habe, das Arbeitsverhältnis ende
zum 31. März 2005. Das Landesarbeitsgericht teilte der
Beschwerdeführerin mit, dass das Berufungsverfahren nach dem
Geschäftsverteilungsplan nicht zugeteilt werden könne, weil
von der Beschwerdeführerin weder das erstinstanzliche
Aktenzeichen genannt noch eine Abschrift des angefochtenen
Urteils vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin holte
die angemahnten Angaben mit Schriftsatz vom 3. März 2005
nach, stellte vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und legte vorsorglich nochmals Berufung
ein mit der Erklärung, die Berufung beziehe sich darauf, dass
das Arbeitsgericht festgestellt habe, das Arbeitsverhältnis
ende zum 31. März 2005.
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Mit Schriftsatz vom 1. April 2005 erklärte die
Beschwerdeführerin, es werde beantragt, wie folgt für Recht
zu erkennen:
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Unter Abänderung des am 21.12.2004 verkündeten
Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart, AZ: 33 Ca 7624/04,
wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die außerordentliche Kündigung der
Beklagten/Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 01.07.2004
nicht aufgelöst ist.
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Die Berufungsbegründung leitete die
Beschwerdeführerin mit dem Satz ein, die Berufung sei
beschränkt auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
durch die außerordentliche Kündigung auch nicht binnen der
ordentlichen Kündigungsfrist auslaufe, wie es das
Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt
habe.
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2. Das Landesarbeitsgericht verwarf die
Berufung durch den angegriffenen Beschluss vom 14. Juli 2005
als unzulässig.
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Die Berufung sei schon deshalb unzulässig,
weil sich die Beschwerdeführerin innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist nur gegen die außerordentliche
Kündigung vom 1. Juli 2004 gewandt habe und nicht gegen die
ordentliche Kündigung desselben Datums, von deren Wirksamkeit
das arbeitsgerichtliche Urteil ausgegangen sei. Durch die
fristlose Kündigung sei die Beschwerdeführerin aber nicht
beschwert, da das Arbeitsgericht sie als unwirksam beurteilt
habe. Ein förmlicher Berufungsantrag sei zwar nicht nötig; es
müsse lediglich aus der Berufungsschrift oder
Berufungsbegründung zu entnehmen sein, in welchem Umfang das
Urteil des Arbeitsgerichts angegriffen werde. Hier sei aber
gerade ein förmlicher Antrag gestellt worden, der sich nur
gegen die außerordentliche Kündigung richte, und auch in der
Berufungsbegründung werde nochmals ausgeführt, dass sich die
Berufung auf die Feststellung beschränke, dass das
Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht
binnen der ordentlichen Kündigungsfrist auslaufe. "Binnen"
bedeute aber "während", so dass der Satz im Einklang mit dem
Berufungsantrag nur so verstanden werden könne, dass das
Begehren der Beschwerdeführerin dahin gehe, das
Arbeitsverhältnis sei nicht durch die außerordentliche
Kündigung ohne Einhalten der Kündigungsfrist beendet.
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3. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen
Beschluss erhobene Anhörungsrüge wurde durch einen ebenfalls
angegriffenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts
zurückgewiesen.
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1. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer
Verfassungsbeschwerde geltend, die Auslegung der
Berufungsbegründung durch das Landesarbeitsgericht sei
willkürlich. Aus der Begründung der nochmaligen Berufung im
Schriftsatz vom 3. März 2005 habe sich klar ergeben, dass
sich die Beschwerdeführerin gegen die ordentliche Kündigung
wenden wollte. Das Verständnis des Landesarbeitsgerichts vom
Begriff "binnen" setze sich über den allgemeinen und
juristischen Bedeutungsgehalt des Wortes hinweg. Dieses
Vorgehen sei mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zu
vereinbaren. Außerdem sei der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör verletzt.
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2. Die Landesregierung Baden-Württemberg und
die Beklagte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie sich gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss
des Landesarbeitsgerichts richtet, zur Entscheidung an, weil
dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat
die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine
Entscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG sind gegeben.
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1. Die fristgerecht und nach
Rechtswegerschöpfung erhobene Verfassungsbeschwerde ist
zulässig.
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Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 92 BVerfGG auch hinsichtlich einer hier
sinngemäß erhobenen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ordnungsgemäß
begründet. Insoweit ist es unschädlich, dass die
Beschwerdeführerin das Grundrecht auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes nicht ausdrücklich als verletzt bezeichnet
hat. Es genügt, wenn sich aus der Begründung der
Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung hinreichend deutlich ergibt.
Erforderlich ist eine Auslegung der Verfassungsbeschwerde,
für die auf das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin
zurückzugreifen ist (vgl. BVerfGE 79, 174 ).
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Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu
entnehmen, dass sie sich durch die aus ihrer Sicht
willkürliche Verwerfung ihrer Berufung in ihrem Anspruch auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes als verletzt ansieht. So
hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, es sei mit einem
rechtsstaatlichen Verfahren nicht zu vereinbaren, dass ein
Gericht die Erklärungen einer Partei so uminterpretiere, bis
sie das gewünschte Ergebnis tragen würden, nämlich die
Verwerfung der Berufung als unzulässig. Damit stützt sich die
Beschwerdeführerin auch auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden
Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2005
verstößt gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
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a) Durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip wird der Anspruch des Einzelnen
auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gewährleistet (vgl. BVerfGE 93, 99
; 107, 395 ). Die Gerichte dürfen
verfahrensrechtliche Regelungen nicht so auslegen und
anwenden, dass den Parteien der Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
wird (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 88, 118 ;
BVerfGK 4, 87 ). Ein Berufungsantrag ist
demzufolge nicht nach seinem Wortlaut allein, sondern nach
seinem erkennbaren Sinn auszulegen.
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b) Mit diesen Grundsätzen steht die Verwerfung
der Berufung durch das Landesarbeitsgericht nicht in
Einklang. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die
Beschwerdeführerin habe das Urteil des Arbeitsgerichts mit
der Berufung nur in dem Umfang angefochten, in dem sie
erstinstanzlich ohnehin obsiegt habe, beschneidet den
Rechtsschutz der Beschwerdeführerin in verfassungswidriger
Weise.
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aa) Nach § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung
mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die
Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das
angegriffene Urteil angefochten wird und welche Abänderungen
des Urteils beantragt werden. Die Berufungsanträge müssen
bestimmt genug sein, um dem Gericht unter Berücksichtigung
der Anfechtungsgründe eine Entscheidung in der Sache möglich
zu machen (vgl. Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl.
2005, § 520 Rn. 28). Konkret gefasster Berufungsanträge
bedarf es dann nicht, wenn sich aus der Berufungsbegründung
insgesamt eindeutig ergibt, inwieweit das arbeitsgerichtliche
Urteil angefochten werden soll (vgl. Germelmann, in:
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl.
2004, § 64 Rn. 54 m.w.N.; Schwab, in: Schwab/Weth,
ArbGG, § 64 Rn. 145; Breinlinger, in: Düwell/ Lipke,
ArbGG, 2. Aufl. 2005, § 66 Rn. 16). Die Erklärungen
der Partei sind dabei vernünftig auszulegen (vgl. Albers, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006,
§ 520 Rn. 17).
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bb) Das Landesarbeitsgericht hat bei der
gebotenen Auslegung des Berufungsantrags der
Beschwerdeführerin deren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
verkannt, indem es Inhalt und Bedeutung dieser Erklärung nur
nach ihrem Wortlaut beurteilt und sonstige Umstände, die den
Umfang der Anfechtung des arbeitsgerichtlichen Urteils
eindeutig erkennen ließen, außer Betracht gelassen hat (vgl.
zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfGE 88, 118 ).
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Die Beschwerdeführerin hat ihren
Berufungsantrag in der Berufungsbegründungsschrift zwar so
formuliert, als ob sie sich nur gegen die außerordentliche
Kündigung wende. Aus dem Inhalt der schriftsätzlichen
Erklärungen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den
Umständen, die nach der Verfahrenslage für das Gericht und
den Prozessgegner offensichtlich waren, ergibt sich aber
zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des
Arbeitsgerichts anfechten wollte, soweit sie erstinstanzlich
unterlegen war, das heißt mit dem gegen die ordentliche
Kündigung der Arbeitgeberin gerichteten
Feststellungsantrag.
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Zwar hat das Landesarbeitsgericht die
Möglichkeit einer Auslegung des Berufungsantrags in Betracht
gezogen, letztlich aber hat es die Beschwerdeführerin am
Wortlaut des Antrags festgehalten, weil es in der
Berufungsbegründung keine Anhaltspunkte für einen vom
Wortlaut abweichenden Willen erkannt hat. Bei dieser
Beurteilung hat das Landesarbeitsgericht die Erklärungen der
Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründungsschrift nur
unvollständig gewürdigt, weitere, innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist schriftsätzlich vorgetragene
Erklärungen der Beschwerdeführerin vollkommen ausgeblendet
und ihre für das Gericht und den Prozessgegner
offensichtliche Interessenlage nicht beachtet.
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Die Beschwerdeführerin hat bereits in der
Berufungsbegründungsschrift klargestellt, inwieweit sie das
arbeitsgerichtliche Urteil anfechten will. Dem
Landesarbeitsgericht ist zuzugeben, dass die dortige
Formulierung, die Berufung sei beschränkt auf die
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die
außerordentliche Kündigung auch nicht binnen der ordentlichen
Kündigungsfrist ausläuft, für die Erläuterung des
Berufungsantrags in dem Sinne, in dem ihn die
Beschwerdeführerin verstanden haben will, nicht vollkommen
gelungen ist. Auf den ersten Blick könnte sich die Erklärung
wiederum auf die Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen
Kündigung beziehen. Allerdings würde dann der Zusatz "auch
nicht binnen der ordentlichen Kündigungsfrist ausläuft" kaum
einen Sinn ergeben, da eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses irgendwann in dem Zeitraum zwischen dem
Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und dem Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist mit Ausnahme des letzten Tages
der Frist - dann eben durch die ordentliche Kündigung - nicht
in Rede stand.
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Jedenfalls hätte das Landesarbeitsgericht aber
beachten müssen, dass die Erläuterung des Berufungsantrags in
der Berufungsbegründungsschrift mit folgendem Halbsatz
abschloss: "wie es das Arbeitsgericht ... in der
angefochtenen Entscheidung festgestellt hat". Damit hat die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die
ordentliche Kündigungsfrist hinreichend deutlich gemacht,
dass sie sich gegen die Feststellung der Wirksamkeit der
ordentlichen Kündigung durch das Arbeitsgericht wenden will.
Andere Feststellungen im Zusammenhang mit der ordentlichen
Kündigungsfrist als die zur Wirksamkeit der ordentlichen
Kündigung hat das Arbeitsgericht nicht getroffen, was auch
für das Landesarbeitsgericht aus dem noch innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist vorgelegten erstinstanzlichen
Urteil zu erkennen war.
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Sollte die Berufungsbegründung dennoch für
sich genommen als missverständlich beurteilt werden können -
mit der Folge, dass es bei dem Wortlaut des Berufungsantrags
verbleiben müsste -, so hätte zumindest eine Berücksichtigung
der weiteren, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist
erfolgten schriftsätzlichen Äußerungen der Beschwerdeführerin
zu dem Ergebnis führen müssen, dass sie das Urteil des
Arbeitsgerichts hinsichtlich der Feststellungen zur
ordentlichen Kündigung anfechten will. Die Beschwerdeführerin
hat bereits in ihrer Berufungsschrift erklärt, die Berufung
beziehe sich darauf, dass das Arbeitsgericht festgestellt
habe, das Arbeitsverhältnis ende zum 31. März 2005. Diese an
Klarheit nicht zu überbietende Erklärung hat sie im
Schriftsatz vom 3. März 2005 wiederholt. Bei der
Auslegung des in einem späteren Schriftsatz formulierten
Berufungsantrags durften diese Erklärungen nicht - wie
geschehen - außer Acht gelassen werden.
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Hinzu kommt, dass sich das
Landesarbeitsgericht mit der Verfahrens- und Interessenlage
überhaupt nicht auseinander gesetzt hat. Wenn eine Partei
erstinstanzlich zum Teil obsiegt und zum Teil unterliegt, so
ist vernünftigerweise anzunehmen, dass sich eine von ihr
eingelegte Berufung so weit gegen das erstinstanzliche Urteil
richtet, wie sie unterlegen war. Besondere Umstände, die eine
andere Würdigung hier nahe legten, sind nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin wollte mit der Berufung vielmehr
eindeutig die arbeitsgerichtliche Feststellung der
Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung anfechten. Die
Formulierung des Berufungsantrags beruhte offensichtlich auf
einem Versehen.
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Indem das Landesarbeitsgericht den für ein
interessengerechtes Verständnis des Berufungsantrags der
Beschwerdeführerin maßgebenden Umständen keine Bedeutung
beigemessen hat, hat es mit seiner Auslegung das in
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verbürgte Grundrecht der
Beschwerdeführerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz
verletzt.
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c) Die Verwerfung der Berufung als unzulässig
beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer
Berufung Erfolg gehabt hätte, wenn das Landesarbeitsgericht
den Umfang der Anfechtung des arbeitsgerichtlichen Urteils in
verfassungskonformer Weise bestimmt hätte.
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3. Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben
und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen
(§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG). Mit der Aufhebung des Beschlusses wird der weitere
Beschluss des Landesarbeitsgerichts über die Anhörungsrüge
der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
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4. Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34 a
Abs. 2 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).