BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2140/08 -
des Herrn R...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. April 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Streitigkeit über eine denkmalschutzrechtliche
Abrissgenehmigung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht.
2
Durch eine Rechtsverordnung aus dem Jahre 1984
wurde ein Gebiet in K... als Denkmalzone „N...“ unter
Denkmalschutz gestellt. Schutzzweck der Denkmalzone ist die
Erhaltung und Pflege der N... zu G..., wobei die
Denkmalschutzverordnung die N... mit der Schlosskapelle und
den zugehörigen Parkanlagen als bauliche Gesamtanlage im
Sinne von § 5 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen
Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978
(GVBl S. 159 - DSchPflG) einordnet. In die Denkmalzone
einbezogen war das (damalige) Grundstück Gemarkung G..., Flur
..., Parzelle Nr. ..., auf dem die Schlosskapelle
steht.
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Die Geschwister des Beschwerdeführers sind
seit Anfang der Neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts
Eigentümer des Areals der N... einschließlich des
Kapellengrundstücks und nutzten es in Teilen gewerblich. Im
Jahre 1993 ließen sie eine Zwischendecke mit Fußbodenheizung
in die Kapelle einziehen. Die Denkmalschutzbehörde gab ihnen
daraufhin auf, die Zwischendecke zu beseitigen und den alten
Zustand der Kapelle wiederherzustellen. Widerspruch,
verwaltungsgerichtliche Klage sowie anschließende
Verfassungsbeschwerde hiergegen blieben erfolglos.
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Während dieses Rechtsstreits teilten die
Geschwister des Beschwerdeführers im Jahre 2006 das
Grundstück Nr. .... Das neue Grundstück Parzelle
Nr. ..., auf dem die Schlosskapelle steht, ließen sie
dem Beschwerdeführer auf. Er wurde im Sommer 2006 in das
Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im Herbst 2006
beantragte er die nach § 13 Abs. 1 Satz 1
DSchPflG in der bis zum 9. Dezember 2008 gültigen
Fassung erforderliche Genehmigung zum Abriss der Kapelle (zur
teilweisen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vgl.
BVerfGE 100, 226 sowie zu den Anforderungen an eine
verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A
11012/01.OVG -, NVwZ-RR 2002, S. 267 ; Urteil
vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, juris Rn. 28;
Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03 -, juris
Rn. 34).
5
Die Denkmalschutzbehörde lehnte mit dem hier
angegriffenen Bescheid den Antrag auf Erteilung der
Abrissgenehmigung ab. Seine Klage hiergegen stützte der
Beschwerdeführer vor allem darauf, dass ihm die Erhaltung des
Denkmals nicht zumutbar sei. Als Eigentümer der
Schlosskapelle könne er die Erhaltungspflicht aus den mit dem
Denkmal möglicherweise erzielbaren Einnahmen nicht erfüllen.
Die Schlosskapelle, auf die es hier allein ankomme, erfordere
Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwendungen im Werte von
ca. 195.000 €, denen ein Ertragswert des Grundstücks in
Höhe von lediglich 50.000 € gegenüberstehe.
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Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb
ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf
Zulassung der Berufung ab. Ebenso wie das Verwaltungsgericht
ist es der Auffassung, dass bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals, wenn wie hier eine
Denkmalzone in Rede stehe, auf den im Eigentum einer Person
stehenden denkmalgeschützten Gesamtbestand abzustellen sei.
Dabei müssten hier die nach Unterschutzstellung eingetretenen
Änderungen in den Eigentumsverhältnissen berücksichtigt
werden, wenn sie auf das Verhältnis zwischen
Erhaltungsaufwand für das Denkmal und Ertrag Auswirkungen
haben könnten. Ansonsten bestünde die Gefahr einer
Aufsplitterung des Denkmalschutzes.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.
8
Die Auslegung des denkmalschutzrechtlichen
Genehmigungsvorbehalts, dass im Rahmen der
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung auf die bauliche Gesamtanlage
abzustellen sei, verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Zwar könnten Eigentümerbefugnisse durch Gesetz eingeschränkt
werden. Dabei dürfe der Kernbereich der Eigentumsgarantie
jedoch nicht ausgehöhlt werden. Zu dieser gehörten sowohl die
Privatnützigkeit, also auch die Zuordnung des
Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage
privater Initiative von Nutzen sein solle, als auch die
grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den
Eigentumsgegenstand. Diese grundsätzliche Verfügungsbefugnis
und die Privatnützigkeit des Eigentums würden durch die mit
der Beschwerde angegriffenen Akte nicht mehr gewährleistet,
wenn bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die gesamte unter
Denkmalschutz gestellte Anlage und nicht die Kapelle als
Einzelbauwerk als maßgebend angesehen werde und keinerlei
andere Kompensation der nicht mehr zumutbaren
Eigentumsbelastung vorgesehen sei.
9
Die (nachträgliche) Aufteilung eines
Grundstücks sei rechtlich nicht untersagt. Sie sei auch nicht
rechtsmissbräuchlich erfolgt, so dass der zivilrechtliche
Auseinandersetzungsvertrag zwischen ihm und seinen
Geschwistern wegen Verstoßes gegen § 134 BGB oder
§ 138 BGB nichtig wäre. Vielmehr sei damit eine
Grundstückssituation entstanden, die für Denkmalensembles
häufig anzutreffen sei, dass nämlich in einer Denkmalzone
verschiedene Grundstückseigentümer lediglich
„denkmalrechtlich“ zu einem Ensemble zusammengefasst würden.
Weshalb in diesen Konstellationen die verfassungsrechtlich
gebotene Betrachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anders
durchzuführen sei als bei einer Situation, in der die
Denkmalwirkung erst nachträglich über verschiedene
Grundstückseigentümer durch eine Rechtsverordnung erzeugt
werde, erschließe sich nicht.
10
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, das Ministerium der Justiz
Rheinland-Pfalz und das Bundesverwaltungsgericht
geäußert.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Maßstäbe für die
verfassungsrechtliche Beurteilung der Versagung einer
denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu § 13
Abs. 1 Satz 2 DSchPflG geklärt (vgl. BVerfGE 100,
226). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
zur Durchsetzung des von dem Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
12
Die Versagung der Genehmigung zum Abriss der
Schlosskapelle ist die Konkretisierung einer Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 100, 226
). Sie schränkt die Eigentümerbefugnisse des
Beschwerdeführers zwar ein, belastet ihn aber nicht
unverhältnismäßig.
13
Die Denkmalschutzbehörde verfolgt mit der
Versagung der Abrissgenehmigung einen verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandenden Zweck.
14
Der Schutz von Kulturdenkmälern ist
grundsätzlich ein legitimes Anliegen, Denkmalpflege eine
Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende
Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG rechtfertigt (BVerfGE 100, 226 ). Die
Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl
S. 209, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember
2005 )
verpflichtet zudem in Art. 40 Abs. 3 das Land, die
Denkmäler der Kunst und der Geschichte in seine Obhut und
Pflege zu nehmen.
15
Die Denkmalschutzbehörde hat in dem
angegriffenen Bescheid die besondere Bedeutung der
Schlosskapelle für die N... nachvollziehbar geschildert. Auch
der Beschwerdeführer stellt die Berechtigung der
Unterschutzstellung der Schlosskapelle nicht in Frage.
16
Die Versagung der Genehmigung ist geeignet und
erforderlich, den Zweck der Rechtsverordnung über die
Unterschutzstellung der Denkmalzone „N...“ zu erfüllen. Ein
Abriss hätte den unwiederbringlichen Verlust eines in dieser
Rechtsverordnung ausdrücklich genannten Gebäudes zur
Folge.
17
Die Versagung der Genehmigung belastet den
Beschwerdeführer auch nicht unverhältnismäßig.
18
Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung
eines geschützten Denkmals kann nur durch Inpflichtnahme des
Eigentümers des Grundstücks und Gebäudes Rechnung getragen
werden, dessen Eigentum daher einer gesteigerten
Sozialbindung unterliegt. Sie ergibt sich aus der
Situationsgebundenheit, hier der Lage und Beschaffenheit des
Grundstücks (BVerfGE 100, 226 ).
19
Durch das Beseitigungsverbot wird die
bestehende Nutzung eines Baudenkmals nicht eingeschränkt
(BVerfGE 100, 226 ). Angesichts des hohen Ranges
des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2
Satz 2 GG muss der Eigentümer es grundsätzlich
hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung
des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG
schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums
(BVerfGE 91, 294 ; 100, 226
).
20
Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes
Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr
besteht. Dazu kann es kommen, wenn die ursprüngliche Nutzung
infolge veränderter Verhältnisse hinfällig wird und eine
andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise
verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt. Wenn
selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von
einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es
praktisch nicht veräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit
nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man die gesetzliche
Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die
der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen
hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen
zu können. Die Rechtsposition des Betroffenen nähert sich
damit einer Lage, in der sie den Namen „Eigentum“ nicht mehr
verdient. Die Versagung einer Beseitigungsgenehmigung ist
dann nicht mehr zumutbar (BVerfGE 100, 226 ).
21
Gemessen hieran erweist sich die Versagung der
Abrissgenehmigung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht als
unzumutbar. Der Fall des Beschwerdeführers ist durch
Besonderheiten gekennzeichnet, die seine Belastung als
Eigentümer mit der Erhaltung der denkmalgeschützten
Schlosskapelle als mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar
erscheinen lassen.
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Allerdings wird sich die Zumutbarkeit der
Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes im Hinblick auf
die damit einhergehenden Belastungen grundsätzlich nur nach
den sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten des denkmalgeschützten
Gesamtbestands in der Hand eines Eigentümers beurteilen
lassen. Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten anderer Eigentümer
von Teilen einer denkmalgeschützten Gesamtanlage können
grundsätzlich nicht in die wirtschaftliche
Zumutbarkeitsprüfung einbezogen werden, sofern kein rechtlich
gesichertes Ausgleichsverhältnis zwischen den verschiedenen
Grundstückseigentümern besteht. Hiervon geht im Grundsatz
auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem
angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine bisherige
Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar
1994 - 8 A 11609/92.OVG -, AS 24, 294 ) aus.
23
Der Fall des Beschwerdeführers weist hingegen
die Besonderheit auf, dass er den neu zugeschnittenen
Grundstücksteil mit der - nach seinem von den
Fachgerichten als richtig unterstellten Vortrag - für
sich genommen wirtschaftlich nicht tragfähigen Schlosskapelle
zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Gesamtanlage
bereits als Denkmalzone ausgewiesen war. Deren wirtschaftlich
sinnvolle Nutzbarkeit insgesamt steht nicht in Streit. Das
vom Beschwerdeführer in privatautonomer Entscheidung
erworbene Grundstück mit der Schlosskapelle war also zum
Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs bereits
denkmalschutzrechtlich vorbelastet. Dies musste ihm auch
bewusst sein. Die vom Beschwerdeführer erlangte
Eigentümerstellung war mithin, worauf auch das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme hinweist,
von vornherein denkmalschutzrechtlich eingeschränkt. Dieser
Umstand beeinflusste notwendig den Wert des von ihm
erworbenen Grundstücks.
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Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen
bereits in seiner Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht
des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung aus
Gründen der öffentlichen Gefahrenabwehr betont, dass die
Beurteilung dessen, was dem Grundstückseigentümer im
Interesse des Gemeinwohls zugemutet werden kann, maßgeblich
auch davon beeinflusst wird, ob er die entsprechende
Belastung gekannt oder zumindest das Risiko einer solchen
Belastung beim Grundstückserwerb bewusst in Kauf genommen hat
(vgl. BVerfGE 102, 1 ).
25
Die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte
Privatnützigkeit des Eigentums gewährleistet mithin nicht,
dass der Grundstücksertrag der Eigentümer einer
denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich
genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert
wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit
Denkmalbestand eigentumsrechtlich aus einem solchen Ensemble
„herausgeschnitten“ werden und dadurch der Erhalt dieser
Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der
Allgemeinheit auferlegt werden.
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Die angegriffenen Entscheidungen tragen diesen
Grundsätzen Rechnung und sind daher mit Art. 14 Abs. 1
GG vereinbar. Ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener
Eigentümer würde eine unter Denkmalschutz gestellte
Gesamtanlage nicht zu dem Zweck, die Voraussetzungen einer
(vermeintlichen) Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Teils des
Denkmals zu schaffen, oder jedenfalls unter Inkaufnahme
dieser Folge eigentumsrechtlich aufspalten, und eine dem
Denkmalschutz aufgeschlossene Person würde eine derartige
Eigentumsposition nicht erwerben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.