BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2144/01 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 25. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
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Mit der Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung
von Getrenntlebendenunterhalt an.
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1. Im Jahre 1983 schlossen der
Beschwerdeführer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens die
Ehe. Die Ehefrau führte während der Ehezeit überwiegend den
Haushalt. Seit Februar 1999 lebten die Eheleute getrennt.
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Das Amtsgericht Lüneburg verpflichtete den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Februar 2000 zur Zahlung
von Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.175 DM. Es sei von
einem durchschnittlichen bereinigten Monatseinkommen in Höhe
von 4.075,15 DM auszugehen. Hinzuzurechnen sei der Vorteil
des mietfreien Wohnens mit 1.000 DM. Von dem danach
unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen in Höhe von 5.075 DM
gebührten der Ehefrau 3/7, also gerundet 2.175 DM. Zu einer
Arbeitsaufnahme sei sie, weil sie überwiegend den Haushalt
geführt habe und die Ehe seit 1983 dauere, im Hinblick auf
den kurzen Trennungszeitraum nicht verpflichtet gewesen.
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Im Berufungsverfahren holte das
Oberlandesgericht, nachdem der Beschwerdeführer seit dem 15.
Mai 2000 seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert hatte, ein
Gutachten zu der Frage ein, ob dies aus gesundheitlichen
Gründen gerechtfertigt gewesen sei. Der Gutachter gelangte zu
dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe an einer
endoreaktiven Depression gelitten, welche eine Reduzierung
der Arbeitszeit erforderlich gemacht habe; auch eine
vollständige Krankschreibung bei gleichzeitiger intensiver
Psychotherapie hätte nicht zu einer früheren Gesundung
geführt.
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Mit Urteil vom 15. November 2001 änderte das
Oberlandesgericht Celle das erstinstanzliche Urteil ab. Für
das Jahr 1999 sei nach Abzug der Kosten für Kranken- und
Pflegeversicherung, verschiedener Darlehensverbindlichkeiten
und Fahrtkosten sowie unter Hinzurechnung des Wohnwertes des
vom Beschwerdeführer bewohnten Familienheimes ein
unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des
Beschwerdeführers von 4.107 DM zugrunde zu legen. Die Ehefrau
verfüge über kein Einkommen, sie sei im Trennungsjahr auch
nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet gewesen. Der
Unterhaltsanspruch betrage danach 2.053 DM.
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Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Mai
2000 hat das Oberlandesgericht ein unterhaltsrechtlich
bereinigtes Einkommen von 4.026 DM ermittelt. Hierin
enthalten war eine auf das Jahr mit einem monatlichen Betrag
von 708 DM umgelegte Steuererstattung. Hiervon ausgehend hat
das Oberlandesgericht einen Unterhaltsanspruch in Höhe von
2.013 DM festgesetzt.
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Für den Zeitraum vom 15. Mai 2000 bis zum 7.
Februar 2001 hat das Oberlandesgericht lediglich das
Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner halbschichtigen
Tätigkeit berücksichtigt und daraus ein unterhaltsrechtlich
relevantes Einkommen von 1.789 DM ermittelt. Der Ehefrau
stehe hiervon die Hälfte, also 894 DM als Unterhalt zu.
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Für den Zeitraum vom 8. Januar 2001 bis zum
23. Mai 2001 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) hat das
Oberlandesgericht ebenfalls ein unterhaltsrechtlich
bereinigtes Nettoeinkommen von 1.789 DM zugrunde gelegt,
jedoch auf Seiten der Ehefrau die ab diesem Zeitpunkt vom
Arbeitsamt im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme erhaltenen
Leistungen in Höhe von 1.198 DM berücksichtigt. Die Differenz
zum Einkommen des Beschwerdeführers betrage 591 DM; hiervon
stehe der Ehefrau die Hälfte, also 296 DM als Unterhalt
zu.
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2. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem
die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG. Durch die festgesetzten
Unterhaltsleistungen werde der Betrag, den er zur Sicherung
seines Existenzminimums benötige, spätestens ab dem 15. Mai
2000 erheblich unterschritten und der in den Richtlinien des
Oberlandesgerichts vorgesehene Selbstbehalt nicht gewahrt.
Das Oberlandesgericht habe nicht nur für das Jahr 2000,
sondern auch für das Folgejahr den Betrag von 708 DM
monatlich aus der Steuerrückerstattung als Einkommen
berücksichtigt, obschon er dargelegt habe, dass er eine
solche Rückerstattung im Jahre 2001 nicht erhalten habe.
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3. Die Landesregierung von Niedersachsen sowie
die Beteiligte des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 93 b
BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG
angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde ist insoweit gemäß § 93 c Abs. 1
BVerfGG stattzugeben, denn sie ist offensichtlich begründet.
Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen insbesondere der Auswirkungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf das Unterhaltsrecht hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 57,
361 ; 80, 286 ).
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2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in dem bezeichneten Umfang in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
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a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen
schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG
geschützten Handlungsfreiheit ein, die im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist. Hierzu gehört
auch das Unterhaltsrecht, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in
Einklang steht (BVerfGE 57, 361 ). Dabei darf die
Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer
unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen
Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286 ). Der
ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht
unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 ;
80, 286 ). Wird die Grenze des Zumutbaren eines
Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der
Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen
Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen
nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und
kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57,
361 ).
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Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1
BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren. Für den Unterhaltsanspruch des
geschiedenen Ehegatten bestimmt § 1581 BGB, dass der
Verpflichtete, wenn er außerstande ist, ohne Gefährdung des
eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu
gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als es
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie die Erwerbs- und
Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der
Billigkeit entspricht. Beim Trennungsunterhalt fehlt zwar
eine dem § 1581 BGB entsprechende Regelung. Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet jedoch, diese
Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch
auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten
hat. Diese endet dort, wo der Unterhaltsverpflichtete das ihm
zur Verfügung stehende Einkommen für die Abdeckung des
eigenen Lebensbedarfs benötigt. Die Gerichte haben deshalb im
Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage
ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser -
unbeschadet der Zulässigkeit der Zurechnung fiktiven
Einkommens - die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen übersteigt.
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Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet
jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in
der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Zur
Bestimmung dieser Grenze haben die Oberlandesgerichte in
unterhaltsrechtlichen Leitlinien Selbstbehaltssätze
aufgestellt. In den im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen
unterhaltsrechtlichen Richtlinien des Oberlandesgerichts
Celle (Stand 1. Juli 1998) ist der notwendige Selbstbehalt
beim Ehegattenunterhalt auf einen Betrag im Bereich zwischen
den Beträgen für den notwendigen Selbstbehalt gegenüber
Kindern (Ziff. IV Nr. 1: 1.500 DM) und dem angemessenen
Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (Ziff. IV Nr. 2:
1.800 DM), in der Regel auf 1.650 DM festgelegt (vgl. Ziff.
IV Nr. 3). Alternativ hierzu könnten aber auch die Regelsätze
der Sozialhilfe dazu herangezogen werden, den Eigenbedarf
eines Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Die Rechtsprechung
der Fachgerichte legt hierzu den doppelten Eckregelsatz eines
Haushaltsvorstands nach § 22 BSHG zugrunde (vgl. BGH,
FamRZ 1989, S. 272 f.).
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b) Diesen Grundsätzen hat das
Oberlandesgericht bei der Anwendung des Unterhaltsrechts für
den Zeitraum vom 15. Mai 2000 bis zum 23. Mai 2001 nicht
hinreichend Rechnung getragen und damit das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Nach Abzug
der dem Beschwerdeführer auferlegten Unterhaltsverpflichtung
von seinem unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen ist
ihm lediglich ein verfügbarer Betrag in Höhe von 894 DM
verblieben. Selbst unter Abzug eines in den
unterhaltsrechtlichen Richtlinien der meisten
Oberlandesgerichte ausgewiesenen Wohnkostenanteils vom
maßgeblichen Selbstbehaltsbetrag, ist dieser dem
Beschwerdeführer verbleibende Einkommensbetrag noch niedriger
gewesen als der so reduzierte Selbstbehaltsbetrag.
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Das Oberlandesgericht hat zudem für den
Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 die für das Vorjahr
angestellte Einkommensberechnung zugrunde gelegt und
lediglich für den Zeitraum ab dem 8. Januar 2001 die auf
Seiten der Ehefrau eingetretene Veränderung ihrer
Einkommenssituation durch den Bezug von Leistungen des
Arbeitsamtes bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Die
Übernahme der für das Vorjahr angestellten
Einkommensberechnung lässt jedoch außer Acht, dass die vom
Oberlandesgericht für das Jahr 2000 als einkommenserhöhend
berücksichtigte Steuerrückerstattung an den Beschwerdeführer
von umgerechnet monatlich 708 DM im Folgejahr nicht mehr
erfolgt ist. Dies war vom Beschwerdeführer auch unter Vorlage
des Steuerbescheides vom 12. April 2001 für das Steuerjahr
1999 vorgetragen worden.
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Der auf dieser Basis errechnete
Unterhaltsbetrag führt beim Beschwerdeführer für den
verbleibenden Zeitraum zu einer weiteren Unterschreitung des
Selbstbehaltsbetrages.
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Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen
unbegründet.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.