BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2144/11 -
der Frau S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG); ihre Annahme erscheint auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
zulässig, aber unbegründet. Zwar wird die Entscheidung des
Amtsgerichts den Anforderungen an eine Sicherung der
Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG nicht
gerecht, doch wirkt sich dies nicht entscheidungserheblich
aus.
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1. Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den
Anspruch auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten
und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im
außergerichtlichen Bereich, somit im Hinblick auf die
Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE
122, 39 ). Die Auslegung und Anwendung des
Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Diese überschreiten den ihnen
zustehenden Entscheidungsspielraum, wenn sie einen
Auslegungsmaßstab verwenden, durch den die Rechtswahrnehmung
für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten
Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl.
BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2011 -
1 BvR 3151/10 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -,
juris, Rn. 25 ff.). Allerdings muss Beratungshilfe nicht
zugesprochen werden, wenn ein Antrag voreilig gestellt wird
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
9. Januar 2012 - 1 BvR 2852/11 -, juris, Rn. 11); dies ist
der Fall, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
ausnahmsweise ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung
haben soll.
3
2. Ein Gericht verkennt in der Regel das
Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit, wenn es für einen
Widerspruch, nicht aber für einen Antrag auf Feststellung
einer aufschiebenden Wirkung desselben Beratungshilfe
bewilligt.
4
3. Vorliegend wirkt sich allerdings die
Auslegung des § 7 BerHG durch das Amtsgericht nicht
entscheidungserheblich aus.
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Voraussetzung für eine Bewilligung von
Beratungshilfe für den Antrag auf Feststellung oder Anordnung
einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist das
Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (vgl.
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und
Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, 2010,
Rn. 960; Schoreit/Groß,
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe,
10. Auflage, 2010, § 1 BerHG Rn. 110). An
diesem fehlt es hier. Der von der Beschwerdeführerin
eingelegte Widerspruch gegen den sie noch belastenden
Erstattungsbescheid und gegen die Aufrechnung hat
aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II ist hier
unanwendbar (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
10. Auflage, 2012, § 86a Rn. 16b; Eicher, in:
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008,
§ 39 Rn. 12, 15). Deswegen ist der
Beschwerdeführerin bereits mit dem Widerspruch gedient. Ein
darüber hinaus gestellter Antrag auf Feststellung einer
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist ohne Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände überflüssig. Wer für einen solchen
Antrag keine Beratungshilfe erhält, steht im Ergebnis nicht
schlechter als bemittelte Rechtsuchende.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.