BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2145/01 -
- 1 BvR 2146/01 -
- 1 BvR 2175/01 -
- 1 BvR 2176/01 -
- 1 BvR 2145/01 -,
- 1 BvR 2146/01 -,
- 1 BvR 2175/01 -,
- 1 BvR 2176/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich
Professoren der medizinischen Fachbereiche der Universität -
Gesamthochschule Essen, der Universität Münster, der
Technischen Hochschule Aachen und der Universität Köln gegen
Regelungen über die Besetzung des Aufsichtsrats der
Universitätsklinika. Die Beschwerdeführer rügen eine
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
2
1. Die heute als Universitätsklinika rechtlich
verselbstständigten Medizinischen Einrichtungen der
Universitäten waren zuvor Betriebseinheiten der Hochschule
ohne eigene Rechtsfähigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 14. März 2000
März 2000 bestimmte der nordrhein-westfälische
Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 1 Satz 1 HG, dass die
Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen durch
Rechtsverordnung in Anstalten des öffentlichen Rechts
umgebildet werden. § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 HG
enthält eine entsprechende Verordnungsermächtigung, die auch
eine Neuorganisation des Fachbereichs Medizin gestattet.
3
2. a) Aufgrund dieser Ermächtigung erließ die
Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen gleichlautende
Klinikumsverordnungen zur Verselbstständigung der
nordrhein-westfälischen Universitätsklinika.
4
Durch § 1 Abs. 1 der jeweiligen
Klinikumsverordnung wurde das Universitätsklinikum als
rechtsfähige Anstalt des Landes errichtet; das
Universitätsklinikum trat an die Stelle der bisherigen
medizinischen Einrichtungen der Universität (§ 1 Abs. 2
Klinikumsverordnung). Gemäß § 2 Abs. 1
Klinikumsverordnung dient das Klinikum dem Fachbereich
Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in
Forschung und Lehre, nimmt es Aufgaben der Krankenversorgung
einschließlich der Hochleistungsmedizin wahr und
gewährleistet es die Verbindung der Krankenversorgung mit
Forschung und Lehre. Das Universitätsklinikum arbeitet auf
der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eng mit der
Universität zusammen (§ 2 Abs. 2, § 13
Klinikumsverordnung). Es stellt sicher, dass die Mitglieder
der Hochschule die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des
Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte
wahrnehmen können (§ 2 Abs. 2 Satz 2
Klinikumsverordnung). Soweit der Bereich von Forschung und
Lehre durch Entscheidungen des Klinikums betroffen ist,
erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin
(§ 2 Abs. 2 Satz 3 Klinikumsverordnung). Kommt das
Einvernehmen nicht zustande, entscheidet auf Antrag der
Dekanin oder des Dekans der Aufsichtsrat des Klinikums
(§ 2 Abs. 2 Satz 4 Klinikumsverordnung).
5
Organe des Universitätsklinikums sind der
Aufsichtsrat und der Vorstand (§ 3 Klinikumsverordnung).
Der Vorstand leitet und vertritt das Klinikum (§ 5 Abs.
1 Klinikumsverordnung). Der Aufsichtsrat legt die
betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest, überwacht
die Geschäftsführung des Vorstands und entscheidet unter
anderem über die Bestellung der Vorstandsmitglieder mit
Ausnahme des Dekans, den Wirtschaftsplan und die Entlastung
des Vorstandes (§ 4 Abs. 1 Klinikumsverordnung). Über
den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende
Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen seiner
Zustimmung (§ 4 Abs. 2 Klinikumsverordnung).
6
Die Besetzung des Aufsichtsrats ist in
§ 4 Abs. 3 der Klinikumsverordnungen geregelt. Die Norm
hat jeweils folgenden Wortlaut:
7
Dem Aufsichtsrat gehören an:
8
1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung und des
Finanzministeriums;
9
2. die Rektorin oder der Rektor und die
Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;
10
3. eine externe Sachverständige oder ein
externer Sachverständiger aus dem Bereich der Wirtschaft;
11
4. eine externe Sachverständige oder ein
externer Sachverständiger aus dem Bereich der medizinischen
Wissenschaft;
12
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
wissenschaftlichen Personals (§ 12);
13
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Personals des Universitätsklinikums;
14
7. die Gleichstellungsbeauftragte mit
beratender Stimme.
15
Die Satzung kann weitere Mitglieder mit
beratender Stimme vorsehen. Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 3
und 4 werden vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und
Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des
Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin
und dem Vorstand herstellt. Das unter § 12 dieser
Verordnung fallende Personal mit Ausnahme des der Gruppe der
Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt
aus seiner Mitte das Mitglied nach Satz 1 Nr. 5. Das Personal
des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied
nach Satz 1 Nr. 6. Für die Wahl der Mitglieder nach Satz 1
Nr. 5 und 6 und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.
16
Neben diesen Organen sieht § 6
Klinikumsverordnung als den Vorstand in grundsätzlichen
Fragen beratendes Gremium eine Klinikumskonferenz vor, die
aus den Leitern und geschäftsführenden Leitern der klinischen
und medizinisch-theoretischen Abteilungen und der zentralen
Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums sowie
vier Vertretern der nicht zu den Leitern zählenden
Professoren und Hochschuldozenten zusammengesetzt ist.
17
b) Gestützt auf § 7 Klinikumsverordnung
erließ das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung
Satzungen für die Universitätsklinika. Bezüglich der
Besetzung des Aufsichtsrats enthalten die Satzungen folgende
Regelung:
18
§ 4
19
Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des
Aufsichtsrats
20
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
21
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung;
22
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Finanzministeriums;
23
3. die Rektorin oder der Rektor der
Universität;
24
4. die Kanzlerin oder der Kanzler der
Universität;
25
5. eine externe Sachverständige oder ein
externer Sachverständiger aus dem Bereich der Wirtschaft;
26
6. eine externe Sachverständige oder ein
externer Sachverständiger aus dem Bereich der medizinischen
Wissenschaft;
27
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
wissenschaftlichen Personals;
28
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Personals des Universitätsklinikums;
29
9. die Gleichstellungsbeauftragte mit
beratender Stimme.
30
(2) ...
31
(3) Das am Universitätsklinikum tätige
wissenschaftliche Personal mit Ausnahme des der Gruppe der
Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt
aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das
Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das
Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8. Die Amtszeit beträgt vier
Jahre. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 und 8
erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.
32
(4) bis (9) ...
33
3. Die Beschwerdeführer sind Professorinnen
und Professoren des Fachbereichs Medizin ihrer Universitäten
und zugleich Klinikdirektoren oder Abteilungs- oder
Institutsleiter am jeweiligen Universitätsklinikum. Sie
wenden sich gegen § 4 Abs. 3 Klinikumsverordnung und
§ 4 Abs. 1 und 3 Klinikumssatzung und rügen die
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 GG. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordere nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die
Professoren des Fachbereichs Medizin im Aufsichtsrat des
Klinikums vertreten seien. Zwar unterliege die Organisation
der Krankenversorgung der Universitäten nicht in gleichem
Umfang wie die Hochschulverwaltung selbst den
verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG,
das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit dürfe aber auch bei
der Organisation der Krankenversorgung nicht gänzlich außer
Betracht bleiben. Der ausdrücklich verfügte Ausschluss der
Gruppe der Professoren von der stimmberechtigten Mitwirkung
im Aufsichtsrat stehe in einem unüberbrückbaren Gegensatz zur
Funktion des Klinikums, Aufgaben in Forschung und Lehre
wahrzunehmen. Da Vertreter des wissenschaftlichen Personals
mit Ausnahme der Professoren und des Personals des Klinikums
im Aufsichtrat vertreten seien, liege darin zugleich eine
willkürliche Diskriminierung der Gruppe der Professoren.
34
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Die maßgebenden
verfassungsrechtlichen Fragen zum Grundrechtsschutz des
Hochschullehrers gegen organisatorische Regelungen und zum
Verhältnis universitärer Krankenversorgung und
Wissenschaftsfreiheit sind vom Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 57,
70 ff.; 85, 360 ). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der
von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden
haben keine Aussicht auf Erfolg.
35
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität zweifelhaft.
Dieser ist auch bei Normen zu beachten, die den
Beschwerdeführer unmittelbar betreffen und gegen die selbst
kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist (vgl.
BVerfGE 74, 69 ; 90, 128 ). Dies
gilt auch bei Verordnungen eines Landes, das von der
Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch
gemacht hat (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00 -, NVwZ 2000,
S. 1407 f.). Die Frage der Zulässigkeit kann jedoch
dahingestellt bleiben, da die Verfassungsbeschwerden
unbegründet sind.
36
2. Die angegriffenen Regelungen verletzen die
Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.
37
a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht
verletzt.
38
aa) Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gibt dem
einzelnen Wissenschaftler ein Recht auf solche staatlichen
Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines
grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich sind,
weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt
erst ermöglichen. Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln
eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat
der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu
sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen
Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter
Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der
Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der
verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79
; 85, 360 ).
39
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt aber nicht,
dass jeder Hochschullehrer an der Leitung der
wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist,
teilnehmen oder auf die Bestellung dieser Leitung Einfluss
ausüben kann (vgl. BVerfGE 57, 70 ). Der
Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung können
Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten
Einsatzes der dem Institut zugewiesenen Personal- und
Sachmittel auch dann zugewiesen werden, wenn solche
Befugnisse die Forschungsvorhaben der an dem Institut tätigen
Professoren mittelbar berühren können (vgl. BVerfGE 57, 70
).
40
Besonderheiten für die Organisation der
Hochschulklinika ergeben sich daraus, dass diese neben
Forschung und Lehre die Aufgabe der Krankenversorgung
wahrnehmen. Die Organisation der Krankenversorgung unterliegt
nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien aus
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, welche im Bereich der
Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und
im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in Forschung und
Lehre Geltung beanspruchen. Bei der Krankenversorgung handelt
es sich um eine Zusatzaufgabe der Hochschullehrer, die neben
Forschung und Lehre tritt. Es liegt nahe, dass sie eine
straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und
rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation erfordert.
Deshalb kann die Strukturierung der Krankenversorgung
weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz
erfolgen (vgl. BVerfGE 57, 70 ).
41
Wegen der untrennbaren Verknüpfung von
Forschung, Lehre und Krankenversorgung an Universitätsklinika
darf das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf
Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der
Krankenversorgung allerdings nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Gesetzgeber muss bei der Organisation der
Universitätsklinika zwischen der Wissenschaftsfreiheit
einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten
bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen
angemessenen Ausgleich finden (vgl. BVerfGE 57, 70
). Dazu gehört, dass sowohl dem Interesse
an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit
medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen
Selbstverwaltung der Universität durch geeignete
Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider
Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische
Verzahnungen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 57, 70
im Anschluss an den Staatsgerichtshof für das
Land Baden-Württemberg ).
42
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe
verletzen die angegriffenen Regelungen über die Besetzung des
Aufsichtsrates das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Entscheidend ist hierbei nicht allein
die Vorschrift über die Besetzung des Aufsichtsrats; ebenso
ist von Bedeutung, ob die Regelungen über das
Universitätsklinikum in ihrer Gesamtheit die
Wissenschaftsfreiheit hinreichend berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 57, 70 ). Dies ist der Fall. Die
Klinikumsverordnung gewährleistet durch geeignete
Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider
Funktionsbereiche einen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und den
Organisationsanforderungen an die Krankenversorgung.
43
Nach der Verselbstständigung des
Universitätsklinikums bleibt die Aufgabe medizinischer
Forschung und Lehre in erster Linie bei der Universität. Der
Fachbereich Medizin entscheidet insbesondere über die für
Forschung und Lehre vorgesehenen Stellen und Mittel (vgl.
§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3, § 18 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2 Klinikumsverordnung). Das Universitätsklinikum dient
dem Fachbereich zwar bei der Erfüllung der Aufgaben in
Forschung und Lehre (§ 2 Abs. 1 Klinikumsverordnung),
seine Entscheidungskompetenz bezieht sich jedoch in erster
Linie auf die Organisation der Krankenversorgung. Nur
hinsichtlich der Krankenversorgung, nicht aber bezüglich
ihrer Tätigkeit in Forschung und Lehre, sind die
Hochschullehrer danach in die hierarchische Organisation des
Klinikums mit Vorstand und Aufsichtsrat als den zentralen
Leitungsorganen eingegliedert und an deren Beschlüsse
gebunden.
44
Die primäre Zuständigkeit der Fachbereiche für
die Wissenschaftsfreiheit betreffende Fragen wird
organisatorisch dadurch gesichert, dass Entscheidungen des
Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung,
soweit Forschung und Lehre betroffen sind, im Einvernehmen
mit dem Fachbereich Medizin erfolgen müssen (§ 2 Abs. 2
Satz 3 Klinikumsverordnung). Damit ist gewährleistet, dass
die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs über den
Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante
Entscheidungen der Klinika Einfluss ausüben können. Die in
dem Einvernehmenserfordernis liegende Verpflichtung zur
Einigung verliert als sachgerechte organisatorische
Verzahnung nicht dadurch an Wert, dass, wenn das Einvernehmen
nicht zustande kommt, auf Antrag des Dekans der Aufsichtsrat
des Klinikums entscheidet (§ 2 Abs. 2 Satz 4
Klinikumsverordnung). Schon dass die Initiative in diesem
Fall beim Dekan liegt, spricht dafür, dass die Auflösung von
Konfliktfällen durch den Aufsichtsrat eher dem Schutz als der
Beeinträchtigung wissenschaftlicher Belange dienen soll. Auch
die Besetzung des Aufsichtsrates unter anderem mit Vertretern
der Universität (Rektor und Kanzler) und einem im Benehmen
mit dem Fachbereich berufenen sachverständigen Mitglied aus
dem Bereich der medizinischen Wissenschaft stellt insoweit
eine organisatorische Sicherung dar.
45
Darüber hinaus ist die Gewährleistung der
Wissenschaftsfreiheit eine ausdrücklich definierte Aufgabe
des Aufsichtsrates (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
Klinikumsverordnung). Der Aufsichtsrat hat bei seinen
Entscheidungen daher stets darauf zu achten, dass die Arbeit
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Forschung und
Lehre möglichst nicht beeinträchtigt wird.
46
Eine weitere organisatorische Vorkehrung zur
Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit liegt in der
Verpflichtung der Klinika zur Kooperation mit den
Universitäten, insbesondere mit den Fachbereichen Medizin
(§ 2 Abs. 2 Satz 1 Klinikumsverordnung). Die Kooperation
erfolgt auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung nach
§ 13 Klinikumsverordnung. Als vertragliche Regelung ist
sie geeignet, erforderlichenfalls die unterschiedlichen
Interessen von Klinikum und Universität durch eine
differenzierte, den besonderen Verhältnissen angepasste
Regelung zu einem optimalen Ausgleich zu bringen. Während
Anhörung, Benehmen und Einvernehmen als
Kooperationsinstrumente nur Einzelentscheidungen betreffen,
ist eine Vertragslösung in der Lage, auch die komplexen
Zusammenhänge unterschiedlicher Entscheidungen in die Lösung
einzubeziehen (vgl. Karthaus/Schmehl, MedR 2000, S. 299
).
47
Schließlich dient auch die Vertretung der
Professorinnen und Professoren in der Klinikumskonferenz
gemäß § 6 Klinikumsverordnung der Berücksichtigung der
Wissenschaftsfreiheit bei wissenschaftsrelevanten
Entscheidungen der Klinika im Bereich der Krankenversorgung.
Die Eignung als angemessenes Institut zur organisatorischen
Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit ist zwar dadurch
beschränkt, dass das Gremium nur eine beratende Funktion hat.
Auch beratenden Gremien kann aber eine erhebliche Bedeutung
zukommen. Dies gilt besonders, wenn sie aus in hohem Maße
sachverständigen Mitgliedern bestehen.
48
b) Die angegriffenen Regelungen verstoßen auch
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
49
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders
zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.
BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239
).
50
Die Ungleichbehandlung zwischen den
Professorinnen und Professoren und dem übrigen im Klinikum
tätigen Personal hinsichtlich der Vertretung im Aufsichtsrat
ist gerechtfertigt. Die Beteiligung von Vertretern der
anderen Gruppen ist keine Gruppenvertretung im Rahmen
universitärer Selbstverwaltung, sondern ihr Grund liegt in
der Gewährleistung einer funktionierenden Vertretung von
Arbeitnehmerinteressen im Aufsichtsrat (vgl. § 41 Abs. 2
Nr. 5 HG; LTDrucks 12/3787, S. 31). Der Ausschluss der
Professoren von dieser Mitbestimmungsregelung ist zur
Gewährleistung einer funktionierenden Vertretung von
Arbeitnehmerinteressen im Aufsichtsrat geeignet, weil
Professoren im Universitätsklinikum regelmäßig
Leitungsfunktionen wahrnehmen.
51
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
52
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.