BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2145/02 -
des Herrn U...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 29. Juli 2003 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 13.
August 2002 - 8 Cs 111 Js 19982/01
(197/02) - und der Beschluss des Landgerichts Aurich vom
21. Oktober 2002 - 12 Ns 154/02 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen
Auslagen von dem Land Niedersachsen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 6.000 € (sechstausend Euro)
festgesetzt.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine
strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
2
1. Der Beschwerdeführer betreibt eine
Herberge. In deren Nähe befindet sich eine Windkraftanlage,
an der es zu einem Störfall kam. Der Geschädigte des
Ausgangsverfahrens war in seiner Eigenschaft als
Stadtdirektor und als Prokurist der gemeindlichen
Wirtschaftsbetriebe mit der Angelegenheit befasst. Außerdem
ermöglichte er es einem ortsansässigen Unternehmen, die
Internet-Domain "N.de" der Insel für sich in Anspruch zu
nehmen. Durch dessen Nutzung erlitt der Beschwerdeführer nach
seiner Auffassung wirtschaftliche Nachteile beim Betrieb der
Herberge.
3
Als der Geschädigte sich um das Amt des
Bürgermeisters bewarb, verbreitete der Beschwerdeführer eine
zwei Seiten umfassende Postwurfsendung, in der er den Lesern
die politischen Konkurrenten des Geschädigten empfahl. Er
schilderte dessen Verhalten im Zusammenhang mit den Folgen
des Störfalls und der Einrichtung der Internet-Seite und
äußerte sich im Textzusammenhang unter anderem wie folgt:
4
...
5
(Der namentlich genannte Geschädigte) hatte
keine Skrupel, eine Lüge mit der nächsten Lüge beschönigen zu
wollen, und das, wo das Gericht daneben stand.
6
...
7
Sprichwörtlich "über Leichen" ging er, als er
seine illegale Idee umsetzte, dem Wettbewerbsunternehmen,
..., die Alleinrechte an der Insel-Internet-Seite zu
gewähren.
8
...
9
Ein Mann wie (der Geschädigte), der unsere
Rechtsordnung mit "Füßen" tritt, sollte den Mund halten und
sich nicht als Verwaltungsfachmann betiteln! ...
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2. Diese Äußerungen waren Grundlage der
angegriffenen Verurteilung wegen Beleidigung. Das Amtsgericht
sah in ihnen eine Schmähkritik. Straflosigkeit nach
§ 193 StGB komme daher nicht in Betracht. Die Berufung
wurde durch Beschluss nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO
als unzulässig verworfen.
11
Der Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG stattgegeben. Das
Bundesverfassungsgericht hat die insoweit maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden; die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
12
1. Die streitigen Äußerungen fallen in den
Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie
stellen schwerpunktmäßig Wertungen dar. Selbst eine
polemische oder verletzende Formulierung entzieht sie nicht
dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (vgl. BVerfGE 54, 129
; 93, 266 ; stRspr). Der
doppelte Vorwurf der Lüge enthält auch ein tatsächliches
Element. Vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG erfasst ist die Äußerung von Tatsachen, die
anderen zur Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90,
241 ).
13
2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr
findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier einschlägigen
§ 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266
).
14
Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen
des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen
dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266
; 94, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2001, S. 503 ). Bei dieser
Abwägung hat das Amtsgericht Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit verkannt.
15
Die Äußerungen des Beschwerdeführers lassen
sich abweichend von der im Strafurteil vertretenen Auffassung
nicht als Schmähkritik einordnen. Mit Rücksicht auf seinen
den Schutz der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt ist der
Begriff der Schmähung eng auszulegen. Eine Äußerung nimmt
dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung
der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch
polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der
Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266
; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
1993, 1462). So besehen ist die Annahme einer Schmähkritik
hier nicht vertretbar. Sämtliche Äußerungen des
Beschwerdeführers sind ungeachtet ihrer überzogenen
Formulierungen mit Tatsachen unterlegt. Sie sind eine sehr
scharfe und drastisch formulierte Kritik am Verhalten des
Geschädigten. Indes finden sie ihre Grundlage letztlich in
einer Auseinandersetzung um umstrittene Geschehnisse und die
Kandidatur des Geschädigten zur Wahl als Bürgermeister.
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Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für
eine Schmähung und unterlässt es in der Folge eine konkrete
Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls, so ist dies ein verfassungsrechtlich erheblicher
Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese
darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266
). So liegt es hier.
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Die in den Entscheidungsgründen vorfindlichen
weiteren Abwägungsgesichtspunkte können die angegriffene
Entscheidung nicht für sich rechtfertigen. Das Amtsgericht
hat die Äußerung des Beschwerdeführers nicht als erlaubte
Übertreibungen eingeordnet. Dabei hat es erkannt, dass sie im
politischen Meinungskampf und zwar insbesondere im Wahlkampf
gefallen sind. Es hat aber nicht geprüft, ob sie mit
Rücksicht auf den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten
Gesichtspunkt hinzunehmen sind, dass bei Äußerungen zu den
die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen eine
Vermutung für die freie Rede streitet (vgl. BVerfGE 7, 198
<208, 212>; 61, 1 ). Von einem solchen Bezug
auf die die lokale Öffentlichkeit berührenden Fragen ist im
Hinblick auf die von den Windrädern ausgehenden
Sicherheitsrisiken und die Zuweisung der Internetseite
auszugehen. Im Übrigen ist in der Abwägung zu
berücksichtigen, dass die tatsächlichen Elemente der Äußerung
nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen "zunächst
wahr" sind. Das ist bisher nicht geschehen. Daher lässt sich
der Entscheidung des Amtsgerichts nicht entnehmen, mit
welchen Argumenten die Abwägung zu Lasten des
Beschwerdeführers ausgeht, wenn von der Anwendung der
Rechtsfigur der Schmähkritik abgesehen wird (vgl. BVerfGE 94,
1 ; 99, 185 ). Es ist dem
Bundesverfassungsgericht verwehrt, eine solche Abwägung
anstelle des Amtsgerichts vorzunehmen.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts
erfolgt auf der Grundlage von § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.