BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2146/09 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen § 158 Abs. 7 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der für die Vergütung
der berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistände in
Kindschaftssachen Fallpauschalen vorsieht.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist
bereits unzulässig.
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a) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für
Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen ein Gesetz
richten, sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer muss durch
die angegriffene Norm in seinen Grundrechten selbst,
gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein (vgl. BVerfGE 115,
118 ). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der
Beschwerdeführer hat seine Selbstbetroffenheit nicht im Sinne
von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
hinreichend substantiiert dargetan (vgl. BVerfGE 40, 141
). Es fehlen jegliche Angaben zu seiner
Ausbildung, zu Art und Umfang seiner konkreten beruflichen
Tätigkeit und zu seiner individuellen Vergütungssituation in
der Vergangenheit. So ist insbesondere nicht zu ersehen, ob
die Neuregelung des Vergütungsrechts für ihn persönlich
überhaupt mit rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen
verbunden ist.
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b) Außerdem steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde der in § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Danach soll die Verfassungsbeschwerde
nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der
regelmäßig verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur
Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich ist
(vgl. BVerfGE 1, 97 ). Setzt das Gesetz zu seiner
Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der
tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen
der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollzugsakt - wie
vorliegend die Festsetzung der Vergütung gegen die
Staatskasse gemäß § 158 Abs. 7 Satz 6 in
Verbindung mit § 168 FamFG voraus, so kann sich die
Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen Vollzugsakt als den
unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Einzelnen richten
(BVerfGE 1, 97 ). Das gilt nicht nur dann,
wenn das Gesetz einen Auslegungs-, Ermessens- oder
Beurteilungsspielraum lässt, der es ermöglicht, die vom
Betroffenen behauptete Grundrechtsverletzung zu vermeiden,
sondern auch dann, wenn - wie hier - ein solcher Spielraum
fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39
; 74, 69 ; 86, 15 ).
Auch in diesem Fall erfordert der Grundsatz der
Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige
Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber
herbeiführen, inwieweit die beanstandete Regelung Rechte der
Bürger beeinträchtigt und ob sie mit der Verfassung vereinbar
ist. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im
Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen
Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 ;
68, 376 ). Handelt es sich um ein förmliches
Gesetz und teilt das Fachgericht die geltend gemachten
verfassungsrechtlichen Bedenken, so setzt es das Verfahren
nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und führt eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei. Im anderen
Fall ist gegen die letztinstanzliche Entscheidung die
Verfassungsbeschwerde gegeben. Erreicht werden soll damit,
dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter
Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen
trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ;
102, 197 ). Die mit der Anrufung der Fachgerichte
verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken,
dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren
Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm
die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte
vermittelt wird (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 72, 39
; 86, 382 ).
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Nach diesen Maßstäben ist der Beschwerdeführer
gehalten, die gerichtliche Festsetzung seiner
Vergütungsansprüche gemäß § 168 FamFG zu beantragen und
gegen die Beschlüsse der Fachgerichte mit dem Rechtsbehelf
der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG
vorzugehen.
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Vorliegend ist eine Verweisung auf den
Rechtsweg auch nicht unzumutbar. Es ist weder ersichtlich
noch vorgetragen, dass der Beschwerdeführer bereits durch die
gesetzliche Regelung zu nicht mehr korrigierbaren
Dispositionen im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts veranlasst werden könnte (vgl.
BVerfGE 97, 157 m.w.N.). Überdies werden die
Fachgerichte bestehende einfachrechtliche Unklarheiten im
Hinblick auf die neue Vergütungsregelung zu klären haben, wie
etwa die Frage, ob die Fallpauschale bei mehreren Kindern für
jedes Kind gesondert oder nur einmal anfällt, ob sie für
jeden Verfahrensgegenstand entsteht und ob sie sowohl für das
einstweilige Anordnungsverfahren als auch für das
anschließende Hauptsacheverfahren gewährt wird. Erst eine
umfassende fachgerichtliche Klärung der genannten
einfachrechtlichen Fragen und fachgerichtliche Ermittlungen
und Bewertungen der einzelnen Sachverhalte können
Anhaltspunkte für das Ausmaß und die Wirkung der neuen
Vergütungsregelung ergeben, die Voraussetzung einer
abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht sind. Insbesondere könnte ein etwa
mehrfaches Entstehen der Fallpauschale für in einem Verfahren
betroffene Geschwisterkinder im Rahmen einer Mischkalkulation
unzulängliche Einnahmen in anderen Fällen ausgleichen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.