BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2147/08 -
der G... Vertriebs GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie ist
nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristgerecht in
einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden
Weise begründet worden. Insbesondere sind die im
Ausgangsverfahren zuletzt ergangenen Entscheidungen nicht
innerhalb der Monatsfrist in vollständiger und damit
nachvollziehbarer Form von der Beschwerdeführerin vorgelegt
oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt
worden (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266
).
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Die von der Beschwerdeführerin erst am 2.
Oktober 2008 in vollständiger Form vorgelegten Beschlüsse des
Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2008 können nicht
berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführerin die
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu
gewähren ist. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne
Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten
(§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Einhaltung der Frist des § 93 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG erfordert eine gesteigerte Aufmerksamkeit,
da das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92
in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG maßgeblich
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
konkretisiert (vgl. BVerfGE 78, 320 ) ist, mit der
sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der
Frist sicherstellen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR
1469/00 -, JURIS, Rn. 5). Dies schließt es nicht aus, dass
der Bevollmächtigte dabei anfallende einfache Tätigkeiten
seinem entsprechend angewiesenen und überprüften Büropersonal
überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR
87/99 -, JURIS, Rn. 9). Allerdings ist er gehalten, bei der
normalen und regelmäßigen Überwachung unter anderem durch
eine geeignete Büroorganisation und damit verbundene
allgemeine Anweisungen eine wirksame End- oder
Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze zu
gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -,
JURIS, Rn. 5). Aufgrund des eigene Ausführungen häufig
ersetzenden Charakters der Beifügung angegriffener
Entscheidungen und der dann zentralen Bedeutung für die
ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert
eine wirksame Endkontrolle eine abschließende Überprüfung der
beigefügten Anlagen auf ihre Vollständigkeit hin. Dies
wiederum macht einen Vergleich etwaig gefertigter Kopien mit
den zugrunde liegenden Originalen unumgänglich. Diese
Überprüfung auf Vollständigkeit muss vom Bevollmächtigten
nicht persönlich vorgenommen werden, weil es sich um eine
einfache Tätigkeit handelt. Allerdings ist ihre Durchführung
durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das
Büropersonal sicherzustellen.
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2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist -
ausgehend von den tatsächlichen Angaben des Bevollmächtigten
der Beschwerdeführerin und seiner mit der Angelegenheit
betrauten Angestellten zur Begründung des
Wiedereinsetzungsantrags - nicht glaubhaft gemacht, dass es
ohne ein nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG dem
Verschulden der Beschwerdeführerin gleichstehendes
Verschulden des Bevollmächtigten zu der Fristversäumung
gekommen ist. Weder den Ausführungen des Bevollmächtigten
noch denjenigen seiner Angestellten ist zu entnehmen, dass
eine allgemeine Anweisung erteilt worden sei, wonach
gefertigte und als Anlagen einer Verfassungsbeschwerde
beigefügte Kopien abschließend auf ihre Vollständigkeit zu
prüfen seien. Auch ist nicht vorgetragen worden, die
gefertigten Kopien seien im konkreten Fall mit den
entsprechenden Kopiervorlagen verglichen worden. Vielmehr ist
eine derartige Kontrolle offensichtlich unterblieben, da
andernfalls nicht auf einen Fehler des Kopiergerätes als
einzig mögliche Erklärung für die Unvollständigkeit der
angefügten Anlagen hätte hingewiesen werden können. Gerade
die Häufigkeit derartiger, im Zusammenhang mit dem
Kopiervorgang stehende Fehler macht einen abschließenden
Vergleich unumgänglich, jedenfalls sofern - wie hier - einige
der Anlagen dazu dienen, für eine ordnungsgemäße Begründung
der Verfassungsbeschwerde unverzichtbare eigene Ausführungen
nicht nur zu ergänzen, sondern teilweise zu ersetzen.
Demgegenüber ist die vom Bevollmächtigten seinem Büropersonal
erteilte allgemeine Anweisung, Anlagen für das Gericht auch
in die bürointerne Handakte aufzunehmen, schon allein
deswegen ungeeignet, derartige Fehler zu vermeiden, weil sich
hieran keine weiteren Kontrollmaßnahmen anknüpfen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.