BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2149/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
die Begründung nicht den sich aus § 92, § 23
Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ergebenden Anforderungen
(vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2704/10 -, www.bverfg.de,
Rn. 2) gerecht wird. Die Begründung lässt insbesondere
jegliche Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofs zur materiellen Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlusses vermissen. Den
vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil in Bezug
genommenen Beschluss im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes haben die Beschwerdeführer nicht
vorgelegt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.