BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 215/03 -
der Frau S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein klageabweisendes Zivilurteil und rügt die Verwertung
einer Zeugenaussage, die auf einem mitgehörten Telefonat
beruht.
2
Die Beschwerdeführerin war in einer Reihe von
Prozessen durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens
anwaltlich vertreten, der hierfür unter anderem ein
"zusätzliches Honorar" von 5.000 DM berechnete.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage der
Beschwerdeführerin auf Auszahlung der einbehaltenen
5.000 DM abgewiesen, nachdem sie Beweis erhoben haben
über ein Telefonat, in dem die Parteien sich auf die Zahlung
des Zusatzhonorars geeinigt haben sollen.
3
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihres Persönlichkeitsrechts in der Gestalt des Rechts am
gesprochenen Wort. Sie habe in dem Telefonat weder
ausdrücklich noch konkludent eine Einwilligung zum Mithören
durch die bei dem Beklagten im Raum anwesende Zeugin
erteilt.
4
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
5
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a und b BVerfGG). Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin in der Gestalt
des Rechts am gesprochenen Wort (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ist nicht
verletzt.
6
Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen
der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über mitgehörte
Telefonate im Zivilrechtsverkehr in seiner Entscheidung vom
9. Oktober 2002 dargelegt. Darauf wird Bezug genommen
(BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2002, S. 3619). Den
dort formulierten Anforderungen wird die angegriffene
Entscheidung gerecht.
7
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme zu Beginn des Telefonats darauf
hingewiesen worden, dass der Lautsprecher eingeschaltet wird,
der Beklagte sich in seiner Wohnung befindet und seine
Freundin, die Zeugin, zugegen ist. Das Landgericht hat auf
dieser Grundlage das Vorliegen einer konkludenten
Einwilligung in das Mithören bejaht. Das ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
8
Eine stillschweigende Einwilligung lässt sich
zwar nicht allein aus der faktischen Verbreitung von
Mithöreinrichtungen und dem Fehlen eines Widerspruchs gegen
deren Benutzung herleiten. Anders liegt es aber, wenn
entsprechend dem Grundgedanken des § 157 BGB nach Treu
und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
vernünftigerweise nur von einer Zustimmung des Betroffenen
ausgegangen werden kann, sofern er dem Verhalten nicht
widerspricht. Die Annahme des Landgerichts, dass nach einem
ausdrücklichen Hinweis auf die Anwesenheit einer dritten
Person und auf das Einschalten eines Lautsprechers ein
Schweigen als Zustimmung gilt, ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
9
Von einer weiteren Begründung des
Nichtannahmebeschlusses wird abgesehen (§ 93 d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.