BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 215/05 -
des Herrn W...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Einräumung eines lediglich begleiteten Umgangs.
2
Der Beschwerdeführer ist Vater des am 6.
Dezember 2001 geborenen D., der aus der gemeinsamen Ehe des
Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist und
seit der Trennung der Kindeseltern im August 2002 zusammen
mit dem aus der Vorehe der Kindesmutter hervorgegangenen
dreizehnjährigen Halbbruder S. bei der Kindesmutter lebt.
3
Mit Beschluss vom 21. September 2004 regelte
das Amtsgericht S. nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens und Anhörung der Sachverständigen
den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn dahingehend,
dass er ihn wöchentlich mehrere Stunden zu sich nehmen dürfe.
Der Beschwerdeführer habe ferner das Recht, das Kind S. alle
zwei Wochen mehrstündig zu sich zu nehmen. Auch die von der
Gutachterin festgestellten pädophilen Neigungen des
Beschwerdeführers rechtfertigten keine Beschränkung des
Umgangsrechts auf begleiteten Umgang. Die Sachverständige
habe insoweit verdeutlicht, dass eine Pädophilie im Sinne
einer behandlungsbedürftigen Störung beim Beschwerdeführer
nicht vorliege. Im Übrigen sei von Bedeutung, dass nach den
Angaben des Fachpsychologen der psychosomatischen Kliniken D.
Hinweise auf eine Einschränkung der Verhaltenskontrolle des
Beschwerdeführers nicht vorlägen.
4
Auf die Beschwerde der Kindesmutter hin
änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts
mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 dahingehend ab, dass der
Beschwerdeführer die beiden Kinder nur begleitet sehen dürfe.
Der Umgang mit dem Kind S. dürfe nicht gegen dessen
ausdrücklich erklärten Willen erfolgen. Es bestehe die
konkrete Gefahr eines sexuellen Missbrauchs der beiden
Kinder. Die Therapeutin des Kindes S. sei der Überzeugung,
dass die bei diesem Kind aufgetretenen schulischen und
häuslichen Probleme auf traumatischen Erlebnissen beruhten
und keine Zweifel bestünden, dass S. ein sexualbezogenes
Verhalten seitens des Beschwerdeführers erlebt habe. Allein
die verifizierte pädophile Neigung berge im Umgang mit den
beiden Kindern eine konkrete Gefahr in sich.
5
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Rechts
aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Oberlandesgericht habe
unverhältnismäßig in das Elternrecht des Beschwerdeführers
eingegriffen. Es habe seinen Beschluss ohne mündliche
Verhandlung, ohne Anhörung der Kinder und ohne weitere
Anhörung der Sachverständigen erlassen. Dabei habe das
Oberlandesgericht gemeint, aus eigener Kenntnis beurteilen zu
können, dass eine pädophile Neigung immer die Gefahr für die
betroffenen Kinder darstelle, was nicht den Ausführungen der
Sachverständigen entspreche.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist der
Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der
Kindesmutter als Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens
zugestellt worden. Beide haben von einer inhaltlichen
Stellungnahme abgesehen.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Elternrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
angezeigt ist (§§ 93 b, 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
8
1. Das Oberlandesgericht verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG, weil es in der angegriffenen Entscheidung die
Anforderungen dieses Grundrechts hinsichtlich der
Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens verkannt hat.
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a) Können sich die Eltern über die Ausübung
des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine
Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen
Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes
und dessen Individualität als Grundrechtsträger
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180
). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine
Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl.
BVerfGE 55, 171 ); das gerichtliche Verfahren muss
in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen
wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn
sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinander
setzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und
Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes
eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Die Gerichte
müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst
zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten
Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171
).
10
b) Diesen Anforderungen ist das
Oberlandesgericht nicht gerecht geworden. Ausweislich seiner
Beschlussbegründung ist das Amtsgericht davon ausgegangen,
dass die Sachverständige verdeutlicht habe, eine Pädophilie
im Sinne einer behandlungsbedürftigen Störung liege beim
Beschwerdeführer nicht vor. Auch habe die Sachverständige in
ihrer fast dreistündigen Anhörung überzeugend dargelegt, dass
es keinen Hinweis darauf gebe, dass der Junge S. missbraucht
worden sei. Das Amtsgericht hat diese Darlegungen der
Sachverständigen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs
selbst aufgenommen. Dementsprechend ist anzunehmen, dass es
die Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen seiner
Entscheidungsbegründung authentisch interpretiert hat.
Hierfür spricht auch die weiterhin getroffene Aussage der
Sachverständigen, sie habe unbegleitete Umgangskontakte
vorgeschlagen, weil sie keine Anhaltspunkte für eine
ungünstige Prognose beim Beschwerdeführer habe. Auch ein
Fachpsychologe der D... Kliniken habe darauf verwiesen, dass
er beim Beschwerdeführer, selbst als dieser sich in einem
stark belasteten psychischen Zustand befunden habe, keine
Hinweise auf eine Lockerung der Kontrolle feststellen habe
können.
11
Das Oberlandesgericht kann sich von
Verfassungs wegen zwar über solche Feststellungen eines
Sachverständigengutachtens hinwegsetzen, hierfür ist aber
Voraussetzung, dass es eine anderweitige zuverlässige
Grundlage für seine am Kindeswohl orientierte Entscheidung
hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 5. Juli 2001 - 1 BvR 1055/01 -,
FamRZ 2001, S. 1285 f.). Eine solche hinreichende
Tatsachengrundlage ist vorliegend indes nicht ersichtlich:
Das Oberlandesgericht hat zwar in Übereinstimmung mit der
gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt, der
Beschwerdeführer zeige eindeutige Verhaltensweisen, die auch
pädophile Täter zeigten. Seine Schlussfolgerung,
dementsprechend liege in der Person des Beschwerdeführers
eine konkrete Gefährdung der beiden Kinder vor, steht jedoch
im erheblichen Widerspruch zu den von ihm selbst zitierten,
in der Anhörung vor dem Amtsgericht getroffenen Ausführungen
der Sachverständigen. Diese hat dargelegt, die Tatsache einer
pädophilen Neigung bedeute lediglich, dass ein (auch
körperlicher) Kontakt mit Kindern einen Erregungszustand
auszulösen vermöge. Das besage jedoch nicht, dass Personen
mit pädophilen Neigungen auch pädophil agierten. Bei dem
Beschwerdeführer seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf
eine Einschränkung seiner Verhaltenskontrolle im Sinne einer
Gefährdung der Kinder durch sexuelles Verhalten hindeuteten.
Demgegenüber hat das Gericht seine Annahme einer konkreten
Gefahr im Wesentlichen allein auf den Verdacht der
Kindertherapeutin gestützt, dass es bereits einmal zu einem
sexualbezogenen Übergriff auf das Kind S. gekommen sei. Dabei
hat sich das Oberlandesgericht jedoch nicht mit der
ausführlich begründeten Darlegung der Sachverständigen
auseinander gesetzt, dass der therapeutische Deutungsansatz
der Kindertherapeutin nicht den Anforderungen einer
wissenschaftlich fundierten Diagnostik genüge. Das Verhalten
des Kindes S. könne auf eine unsichere Bindung des Kindes
zurückgeführt werden.
12
Angesichts der Intensität des Eingriffs in das
Elternrecht des Beschwerdeführers einerseits sowie der
unsicheren Tatsachengrundlage andererseits hätte das
Oberlandesgericht deshalb die von ihm angenommene
Gefährdungslage eingehender überprüfen müssen. Die Annahme
einer Entscheidungsreife, ohne dass das Gericht zuvor die
gerichtlich bestellte Sachverständige nochmals angehört, ein
weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, die
Kindeseltern oder das Kind S. angehört hat, genügt nicht den
Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG an eine
hinreichende gerichtliche Sachverhaltsermittlung und verletzt
den Beschwerdeführer in diesem Recht.
13
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
14
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.