BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2151/01 -
des Herrn P...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 3. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 19. Juni 2001 - 8 Sa 120/01 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Es wird
aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das in
vollständiger Fassung erst mehr als neun Monate nach der
Verkündung abgesetzt und zugestellt wurde.
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1. Der Beschwerdeführer schloss mit seiner
früheren Arbeitgeberin, der Klägerin im Ausgangsverfahren,
vor dem Landesarbeitsgericht einen Vergleich, nach dem das
Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung
beendet wurde. Über die Versteuerung des Abfindungsbetrages
kam es später zum Streit, sodass die Klägerin beim
Arbeitsgericht beantragte festzustellen, dass die
Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich des
Abfindungsbetrages unzulässig sei. Das Arbeitsgericht gab der
Klage statt.
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2. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung
des Beschwerdeführers durch Urteil vom 19. Juni 2001 zurück;
die Revision ließ es nicht zu. Das Urteil wurde in
vollständiger Fassung und von allen beteiligten Richtern
unterschrieben der Geschäftsstelle am 8. April 2002 übergeben
und dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 10.
April 2002 zugestellt.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 14.
Dezember 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung
beruft er sich auf die Entscheidung der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1
BvR 383/00 - (NZA 2001, S. 982).
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Zur Verfassungsbeschwerde hat das Bayerische
Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und
Frauen Stellung genommen. Es hat sich dahin geäußert, dass es
selbst und der Vorsitzende der Kammer des
Landesarbeitsgerichts die verspätete Urteilsabsetzung
außerordentlich bedauerten.
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Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist nach
Maßgabe der Gründe stattzugeben. Die für die Beurteilung
wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.
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Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ;
69, 381 ). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ).
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2. Nach diesem Maßstab verletzt die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
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Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren
vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung
unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht
sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein
Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung
erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene
Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise.
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Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -,
AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001, S. 982.
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Die angegriffene Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache - zur
Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.
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Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die
Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat (§ 34 a
Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes
der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz
3, § 134 Abs. 1 BRAGO und den dazu vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).