BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2151/03 -
des Herrn C...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 14. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Zurückweisung einer Regelung des Umgangsrechts mit seinem
Sohn.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 8.
September 1999 geborenen D., der aus der nichtehelichen
Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter
hervorgegangen ist und bei dieser lebt.
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2. Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 wies das
Amtsgericht Elze nach mehrfacher Anhörung der Kindeseltern
und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den
Antrag des Beschwerdeführers auf Regelung des Umgangs mit
seinem Kind zurück.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Celle mit
Beschluss vom 8. September 2003 nach Anhörung der
Kindeseltern und nach ergänzender Stellungnahme der
Sachverständigen zurück. Entscheidend sei, dass das
Verhältnis beider Eltern zueinander derart gespannt sei, dass
jeglicher Kontakt mit dem Beschwerdeführer die Kindesmutter
für Außenstehende ersichtlich seelisch aufwühle. Dabei seien
diese seelischen Belastungen den Feststellungen der
gerichtlich bestellten Sachverständigen zufolge so massiv,
dass sie sich auf das Kind übertrügen, es verunsicherten und
somit für die eigene seelische Entwicklung des Kindes
schädlich auswirkten. Da es gegenwärtig nicht absehbar sei,
wie lange dieser Zustand noch andauern werde, vermöge das
Gericht auch keine zeitliche Befristung des Umgangsrechts
auszusprechen.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts aus
Art. 6 Abs. 2 GG. Die Gerichte hätten das Elternrecht
des Beschwerdeführers unverhältnismäßig eingeschränkt. Das
Oberlandesgericht habe ausdrücklich anerkennen müssen, dass
der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei,
sachgerecht mit dem Kind umzugehen. Die Verantwortung für den
unerträglichen Zustand zwischen den Kindeseltern treffe
allein die Kindesmutter. Es könne dem Beschwerdeführer nicht
angelastet werden, dass er ohne eigene Schuld oder
Verantwortung seelische Belastungen bei der Mutter auslöse,
welche sich auf das Kind auswirkten. Die Gerichte hätten
veranlassen müssen, dass die Kindesmutter alles tue, um die
Voraussetzungen für ein Umgangsrecht zu schaffen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist der
Niedersächsischen Landesregierung und der
Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt
worden. Während die Niedersächsische Landesregierung Bedenken
hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit des angegriffenen
Beschlusses des Oberlandesgerichts geäußert hat, hat die
Kindesmutter die angegriffenen Entscheidungen verteidigt.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind
gegeben. Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG.
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1. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten
Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen
Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß
grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem
anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über
die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die
Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die
beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das
Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ). Eine
Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts eines
Elternteils ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine
Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung
abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 ).
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2. Nach diesen Maßstäben sind die
angegriffenen Entscheidungen mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht
vereinbar.
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Beide Gerichte haben eine Regelung des
Umgangsrechts des Beschwerdeführers abgelehnt. Dies kommt in
der Wirkung einem Umgangsrechtsausschluss gleich, ohne dass
der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall anhand der
Entscheidungsbegründung erkennen kann, für welche Dauer er
eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehren kann. Die
Beschlüsse stehen dementsprechend nicht mit dem Grundgedanken
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein,
dass in den Fällen, in denen sich die Eltern nicht über die
Ausübung des Umgangsrechts einigen können, die Gerichte eine
"Entscheidung" zu treffen haben, die sowohl die
beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das
Wohl des Kindes berücksichtigt (vgl. BGH, FamRZ 1994,
158 ff.). Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung
einer Umgangsregelung zwar mit der Erwägung begründet, es sei
nicht absehbar, wann sich die gegenwärtige Situation ändern
würde. Diese Begründung ist jedoch im Hinblick auf die
Äußerung der Kindesmutter in der Anhörung vor dem
Oberlandesgericht, sie werde alles tun, um "ihr" Kind vor dem
Beschwerdeführer zu schützen, nicht tragfähig. Überdies
rechtfertigt die besagte Begründung unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht eine Nichtregelung
des Umgangs, sondern allenfalls einen befristeten
Umgangsausschluss. Die angegriffenen Entscheidungen genügen
demnach nicht den inhaltlichen Anforderungen des Art. 6
Abs. 2 GG und verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Elternrecht.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).