BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2152/03 -
der A... AG,
vertreten durch den Vorstand Dr. R...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 18. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf den
beigefügten Beschluss im Verfahren 1 BvR 1103/03 verwiesen.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin enthält keine neuen
Aspekte. Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin im
Internet (http://www.allianzgroup.com) veröffentlichten
Zwischenbericht für die ersten drei Quartale des Jahres 2003
ergibt, hat sich im Übrigen ihr Ergebnis im Bereich der
Krankenversicherung in Deutschland nach dem In-Kraft-Treten
des Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht nur nicht
verschlechtert, sondern sogar erheblich verbessert.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).