BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2156/02 -
- 1 BvR 2206/02 -
der Allgemeinen Ortskrankenkasse,
vertreten durch den Vorstand,
- 1 BvR 2156/02 -,
- 1 BvR 2206/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die zu gemeinsamer Verhandlung und
Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen das Kostenrecht
im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret
wendet sich die Beschwerdeführerin, eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts, gegen die Erhöhung der von so genannten
nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu
leistenden Pauschgebühr durch § 184 SGG in der Fassung
des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
vom 17. August 2001 (6. SGGÄndG), BGBl I S. 2144, sowie
gegen die Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes auf
bereits vor seinem Inkrafttreten rechtshängige Verfahren.
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1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerden sind mangels Beschwerdebefugnis
unzulässig (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts -
wie die Allgemeinen Ortskrankenkassen - sind mit Blick auf
Art. 19 Abs. 3 GG in der Regel nicht grundrechtsfähig,
soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 21,
362 ; 68, 193 ; 85,
360 ). Ausnahmen gelten für Kirchen (vgl. BVerfGE
42, 312 ; 66, 1 ), Universitäten
(vgl. BVerfGE 15, 256 ) und Rundfunkanstalten
(vgl. BVerfGE 31, 314 ; 78, 101
), weil und soweit sie unmittelbar dem
durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich (Art. 4,
140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, Art. 5 Abs. 3 GG bzw.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zuzuordnen sind. Soweit die
Beschwerdeführerin der Ansicht ist, sie werde im
sozialgerichtlichen Verfahren in einem Bereich tätig, in dem
sie vom Staat unabhängig sei und als Sachwalter ihrer
Mitglieder auch deren Interessen, z.B. an der Stabilität des
Beitragssatzes, wahrnehme, geht diese Argumentation fehl. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass den
Allgemeinen Ortskrankenkassen als nur organisatorisch
verselbständigten Teilen der Staatsgewalt eine besondere
Zuordnung zu dem durch die Grundrechte geschützten
Lebensbereich, wie sie etwa für Universitäten und
Rundfunkanstalten evident ist, fehlt (vgl. BVerfGE 39, 302
). Als dem Staat eingegliederte
Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen sie der Sache
nach Aufgaben in mittelbarer Staatsverwaltung wahr und können
insoweit nicht zugleich Verpflichtete und Adressatinnen der
Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 39, 302 ).
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Die AOK ... ist auch nicht deshalb im
konkreten Fall grundrechtsfähig, weil sie einen Verstoß gegen
das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende
Willkürverbot rügt. Zwar kommt im Gleichheitssatz nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein über den
Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG hinausgehender
allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der als
Prüfungsmaßstab auch auf juristische Personen des
öffentlichen Rechts Anwendung findet (vgl. BVerfGE 21, 362
; 34, 139 ; 76, 130
). Das Bundesverfassungsgericht hat aber
bereits entschieden, dass hierfür die Konstruktion eines
Grundrechts der betreffenden juristischen Person des
öffentlichen Rechts als eines mit der Verfassungsbeschwerde
rügefähigen subjektiven Rechts nicht erforderlich ist
(BVerfGE 21, 362 ).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des Erstens
Senats vom 19. Juni 1973 (vgl. BVerfGE 35, 263
). Darin hat das Bundesverfassungsgericht
zwar in Bezug auf eine juristische Person des öffentlichen
Rechts die materielle Vereinbarkeit einer Gesetzesnorm mit
Art. 3 Abs. 1 GG geprüft. In eine materielle
Prüfung trat es indes nur deshalb ein, weil
Verfahrensgegenstand nicht eine Verfassungsbeschwerde,
sondern eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1
GG war. In der von der Beschwerdeführerin bezeichneten
Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht demgemäß auch
noch einmal betont, dass das Grundrecht des Art. 3
Abs. 1 GG gerade nicht für juristische Personen des
öffentlichen Rechts gilt.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.