BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2157/06 -
der S... GmbH & Co. KG,
vertreten durch die p... GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung
für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird
abgelehnt.
1
Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem
die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für
erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu
entscheiden (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann
insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat,
wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem
Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen,
wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der
Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon
ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des
Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl.
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394
). Im Hinblick auf die Funktion und die
Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer
Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die
Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den
Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91 a ZPO,
§ 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund
einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu
verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer
lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden
müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein,
wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche
Lage - etwa durch eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall -
bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109
).
2
Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall keine
Auslagenerstattung anzuordnen. Dem Grund, der zur Erledigung
geführt hat, kommt für die Entscheidung über die
Auslagenerstattung keine Bedeutung zu, weil daraus kein der
öffentlichen Gewalt zurechenbarer Schluss dahin gezogen
werden kann, das Ursprungsanliegen der Beschwerdeführerin sei
berechtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof hat durch seinen
Beschluss vom 18. Juni 2007 (WM 2007, S. 1238) in einem
anderen Rechtsstreit die im Ausgangsverfahren vom
Oberlandesgericht in bestimmter Weise beantwortete
Rechtsfrage, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin dem
Oberlandesgericht Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde
hätte geben müssen, höchstrichterlich - im Sinne der
Ausgangsentscheidungen - geklärt. Aufgrund dieser
Entscheidung des Bundesgerichtshofs war für die
Beschwerdeführerin im Ergebnis die Aussichtslosigkeit ihres
fachgerichtlich verfolgten Begehrens absehbar, was die
Erledigungserklärung nach sich zog.
3
Auch die Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde, die hier nicht ohne Weiteres
unterstellt werden können, vermögen eine Anordnung der
Auslagenerstattung nicht zu rechtfertigen; denn deren
Beurteilung würde verfassungsrechtliche Zweifelsfragen
aufwerfen, die im Rahmen einer
Auslagenerstattungsentscheidung nicht zu klären sind (vgl.
BVerfGE 33, 247 ; 85, 109
). Sonstige Billigkeitsgründe, die eine
Auslagenerstattung tragen könnten, sind nicht
ersichtlich.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.