BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2157/10 -
des Herrn D...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Eichberger
am 17. September 2010 einstimmig
beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen
Beschluss, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung
eines Gutachtens über ihn im Rahmen eines
Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.
2
1. a) Der 1938 geborene Beschwerdeführer wurde
mit Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde der Stadt M.
vom 29. April 2010 gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1
UnterbrG vorläufig gegen seinen Willen in der geschlossenen
psychiatrischen Abteilung eines Klinikums untergebracht.
3
Zur Begründung wurde angeführt, der
Beschwerdeführer habe in den letzten Monaten gehäuft
mitgeteilt, in seiner Wohnung seien fremde Personen. Wie
bereits 2008 habe er versucht, einen Schornsteinfeger
anzufahren. 1997 habe er mit Waffen auf Jugendliche gezielt
und im Januar 2010 habe er einen Verkehrsunfall verursacht,
als er mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Leitplanke
gefahren sei. Aus diesen Umständen sei zu schließen, dass der
Beschwerdeführer eine psychische Krankheit entwickelt habe,
die ihn daran hindere, die Realität angemessen wahrzunehmen.
Die zuständige Ärztin im Klinikum habe ausgeführt, bei der
Untersuchung am 29. April 2010 sei der Beschwerdeführer
laut und aufgebracht und weder zu Ort, Zeit noch Person
orientiert gewesen. Die Ärztin diagnostizierte eine Demenz
mit psychotischem Erleben bei völliger
Krankheitsuneinsichtigkeit. Es bestehe erhebliche Selbst- und
Fremdgefahr, weshalb die sofortige Unterbringung in einer
psychiatrischen Klinik zwingend erforderlich sei. Diesem
Bericht schloss sich die Kreisverwaltungsbehörde an und
ordnete die Unterbringung des Beschwerdeführers an.
4
Am 30. April 2010 wurde der Beschwerdeführer
in der nichtöffentlichen Anhörung in Gegenwart eines Richters
am Amtsgericht, eines Sachverständigen, seiner Ehefrau und
seines Verfahrensbevollmächtigten angehört. Bei der Anhörung
konnte der Beschwerdeführer weder das Datum noch sein Alter
korrekt angeben, war sich jedoch bewusst, sich in einer
Anstalt zu befinden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
erklärte, die Unterbringung sei willkürlich erfolgt. Das Paar
lebe seit 18 Jahren zusammen, ihr Ehemann fahre gut Auto. Der
Beschwerdeführer erklärte, er besitze rechtmäßigerweise eine
Gaspistole. Er befinde sich nicht in Behandlung. Die
Behauptung, dass fremde Personen in seine Wohnung eindringen
würden, sei „Quatsch“. Der Richter und der Sachverständige
waren sich nach ausführlicher Diskussion einig, dass keine
akute Selbst- und Fremdgefahr vorliege. Eine Behandlung des
Beschwerdeführers sei allerdings sinnvoll. Der
Beschwerdeführer verlasse die Klinik gegen ärztlichen
Rat.
5
b) Mit einem Schreiben des Sozialreferats -
Betreuungssachbearbeitung - vom 9. Juli 2010 wurde beim
Amtsgericht München angeregt, ein Betreuungsverfahren
einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei zu zwei Terminen zu
einem Gespräch bei der Betreuungsstelle nicht erschienen. Ein
Telefonat mit der Tochter des Beschwerdeführers habe ergeben,
dass dieser sich vor einigen Wochen hilfesuchend an sie
gewandt habe, weil es Probleme mit dem Besitz seiner Waffen
gegeben habe. Sie habe ihm anschließend geholfen, seine
Waffen abzugeben. Sie könne jedoch nicht garantieren, dass er
sich nicht inzwischen wieder Waffen verschafft habe. Für Juni
2010 sei ein Gerichtstermin wegen eines Verstoßes gegen das
Waffengesetz anberaumt. Die Tochter meinte, ihr Vater sei ein
sehr aggressiver Mensch, der schon immer Gewalt gegenüber
anderen, auch innerhalb der Familie, angewendet habe. Er sei
„unberechenbar“. Zunehmend leide ihr Vater an
Wahnvorstellungen, sehe Personen, die nicht vorhanden seien.
Wiederholt habe sie Anzeichen für Demenz an ihm bemerkt.
Einen Betreuer würde er mit Sicherheit ablehnen, vermutete
die Tochter, da er in keiner Weise krankheitseinsichtig
sei.
6
Ein Mitarbeiter des Bezirkssozialamts habe
angegeben, die Behörde sei durch eine Polizeimeldung über
Probleme des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Der
sozialpsychiatrische Dienst habe versucht, mit ihm in Kontakt
zu treten, dies sei jedoch trotz mehrerer Versuche nicht
gelungen.
7
Ein Telefonat mit der örtlichen
Polizeiinspektion habe ergeben, dass es seit der
Unterbringung Ende April 2010 zu keinen weiteren Vorfällen
mit dem Beschwerdeführer gekommen sei.
8
Das Schreiben der Behörde endete mit dem
Fazit, dass der Beschwerdeführer wohl eine Betreuung ablehne
und extrem aggressiv sei. Die Einrichtung einer Betreuung
erschiene vor diesem Hintergrund kaum als möglich und
sinnvoll. Eine Abklärung der medizinisch-psychiatrischen
Seite sei jedoch unbedingt erforderlich. Es sei zu erwarten,
dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig zu einem
Anhörungstermin erscheinen würde, so dass eine
Zwangsvorführung überlegt werden müsse.
9
c) Mit richterlicher Verfügung vom 14. Juli
2010 wurde das Betreuungsverfahren eingeleitet. Eine
Information an den Beschwerdeführer mit einer Aufforderung
zur Stellungnahme erging vor dem Beschluss vom 16. Juli 2010
nicht.
10
d) Am 16. Juli 2010, eingegangen am 28. Juli
2010, fasste das Amtsgericht München einen Beschluss (707
XVII 4192/10), in dem ein Sachverständiger mit der Erstellung
eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der
Anordnung der Betreuung des Beschwerdeführers beauftragt
wurde. In der angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde darauf
hingewiesen, dass der Beschluss nicht anfechtbar sei.
11
Unter dem 30. Juli 2010 erhob der
Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz Beschwerde.
Sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das
Gericht hätte vor Erteilung des Gutachtenauftrags dem
Beschwerdeführer beziehungsweise seinem
Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit geben müssen, sich zum
Akteninhalt zu äußern. Daher beantrage er erneut
Akteneinsicht. Ein vorheriger Antrag auf Gewährung von
Akteneinsicht sei erfolglos geblieben, weil die Akten bereits
an den Gutachter versandt worden seien.
12
Mit Schreiben des Sachverständigen vom 28.
Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer gebeten, ihn am 10.
August 2010 zur Untersuchung in seiner Praxis aufzusuchen.
Unter dem 10. August 2010 wurde ein neuer Termin für den 6.
September 2010 bestimmt.
13
Unter dem 11. August 2010 teilte die
Geschäftsstelle des Amtsgerichts München, Abteilung für
Betreuungssachen, in richterlichem Auftrag mit, dass die
Beschwerde nicht statthaft sei und damit auch keine
Abhilfeentscheidung ergehen könne. Akteneinsicht werde nach
Rückruf der Akte vom Sachverständigen gewährt.
14
2. Mit Schreiben vom 19. August 2010,
eingegangen am 20. August 2010, erhebt der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung seiner Rechte
aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103
Abs. 1 GG.
15
Dem Beschwerdeführer sei vor der Zustellung
des Beschlusses vom 16. Juli 2010 keine Gelegenheit zur
Stellungnahme zu einem Antrag auf Einrichtung einer Betreuung
und zur Beauftragung eines Gutachters gegeben worden. Dem
Beschwerdeführer sei nicht einmal bekannt, aus welchen
Gründen ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Nach
der Entlassung aus der Klinik sei der Beschwerdeführer davon
ausgegangen, dass die Angelegenheit abgeschlossen gewesen
sei. Er lebe mit seiner juristisch vorgebildeten Ehefrau
zusammen, die ihn bei der Erledigung seiner täglichen
Aufgaben und Besorgungen unterstütze. Die Einrichtung einer
Betreuung sei daher keineswegs erforderlich. Die Anhörung
habe auch nicht deshalb unterbleiben dürfen, weil eine
Anhörung im April 2010 stattgefunden habe. Bei dieser
Anhörung sei die Zwangsunterbringung des Beschwerdeführers
Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das Betreuungsverfahren
stelle demgegenüber ein neues Verfahren dar. Beide Verfahren
wiesen auch eine unterschiedliche Zielsetzung auf. Während im
Unterbringungsverfahren zu entscheiden sei, ob eine akute
Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege, sei es Zweck des
Betreuungsverfahrens festzustellen, ob der Beschwerdeführer
zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten in der Lage sei. Damit
sei sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG, auf effektiven Rechtsschutz gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG und sein Recht auf allgemeine
Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
16
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
17
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren,
hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ;
stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind
die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der
meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei
der Prüfung der Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab
anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Im Zuge
der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen
Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner
Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen
zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186
).
18
2. Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass
einer einstweiligen Anordnung angezeigt.
19
a) Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
zulässig.
20
aa) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß eine
Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß
Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2
Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch
nicht in der gebotenen Weise substantiiert begründet
worden.
21
Das Begründungserfordernis verlangt neben der
Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die
substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenen
Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 ). Des Weiteren
genügt die pauschale Rüge der Verletzung von Grundrechten
nicht (vgl. BVerfGE 79, 203 ). Der
Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die
angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in
diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe eingehen
(vgl. BVerfGE 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09
-, FamRZ 2010, S. 186 ).
22
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des
Beschwerdeführers im Hinblick auf die Rüge von Art. 2
Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG nicht. Soweit der Beschwerdeführer
rügt, dass man ihm die Möglichkeit hätte geben müssen,
Stellung zu nehmen, bevor ein Gutachten in Auftrag gegeben
wurde, stellt Art. 103 Abs. 1 GG das speziellere und
daher vorrangig zu prüfende Grundrecht dar. Inwiefern neben
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung
des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und der allgemeinen
Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht
kommen sollte, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
nicht dargelegt. Er behauptet lediglich, dass eine solche
Grundrechtsverletzung vorliegt, ohne beispielsweise die
naheliegende Rüge zu erheben, dass der Ausschluss des
Beschwerderechts eine Verletzung des Rechts auf effektiven
Rechtsschutz darstellt.
23
bb) Hinsichtlich der Rüge des Rechts auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat der
Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde jedoch
hinreichend substantiiert.
24
cc) Der Beschwerdeführer hat auch den
Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG erschöpft.
25
aaa) Zunächst muss der Bürger die behauptete
Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen
vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376
; 70, 180 ), wie es der
Beschwerdeführer durch Einlegung einer Beschwerde auch
angestrebt hat. Die Anordnung der Untersuchung ist als nicht
instanzabschließende Zwischenentscheidung jedoch gemäß
§ 58 Abs. 1 FamFG nicht anfechtbar.
26
bbb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht
ausdrücklich eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben
hat. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei der
Beauftragung eines Gutachters um eine - bei
verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2
FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung
handelt. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des
Beschwerdeführers hat sinngemäß eine Verletzung rechtlichen
Gehörs gerügt, über die zu entscheiden das Amtsgericht
abgelehnt hat. Damit ist der Intention des Gesetzgebers bei
Aufnahme von § 44 FamFG entsprochen worden, dass
bei unanfechtbaren Entscheidungen das die Entscheidung
erlassende Gericht über eine etwaige Verletzung des
rechtlichen Gehörs befinden soll.
27
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist, ist sie nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem
Vortrag des Beschwerdeführers erscheint eine Verletzung
seines Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG möglich.
28
aa) Für das Gericht erwächst aus Art. 103
Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu
prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör
gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ). Maßgebend für
diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die
Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die
Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und
in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205
; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ
2010, S. 186 ).
29
bb) Ob der angegriffene Beschluss diesen
Voraussetzungen genügt, ist zweifelhaft. Der Beschwerdeführer
wurde weder schriftlich noch mündlich von der beabsichtigten
Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung informiert und
konnte sich dementsprechend nicht dazu äußern, ob die
Einrichtung einer Betreuung angesichts der Unterstützung
durch seine Ehefrau erforderlich ist. Dies könnte sein
Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.
30
c) Die Folgenabwägung fällt zugunsten des
Beschwerdeführers aus.
31
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so
könnte bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde aufgrund des Beschlusses vom 16. Juli
2010 eine Untersuchung des Beschwerdeführers stattfinden.
Sollte sich die Verfassungsbeschwerde als erfolgreich
erweisen, würde dies einen Grundrechtseingriff darstellen,
der durch eine nachträgliche Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ungeschehen gemacht
werden könnte.
32
Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe
die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so käme es
lediglich zu einer Verzögerung der Untersuchung. Für eine
Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers liegen
derzeit keine konkreten Anhaltspunkte vor. Sollten neue
Tatsachen eine akute Gefährdung begründen, wäre das
Amtsgericht nicht gehindert, nach Anhörung eine Untersuchung
in einem neuen Beschluss anzuordnen.
33
Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so
wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der
einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die
Nachteile, die dem Beschwerdeführer im Falle der Versagung
des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen
könnten.